Zweite Durchführungsbestimmung
zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.

Zweite Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins.

vom 22. September 1950
(GBl., Nr. 108 vom 28. September 1950, S. 1016)

vom 27. September 1950
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 48 vom 30. September 1950, S. 293)

Aufgehoben zum 25. Mai 1962 durch:
  • Anordnung Nr. 6 zur Aufhebung finanzrechtlicher Bestimmungen vom 25. April 1962 (GBl. II S. 308)
Aufgehoben zum 1. Juni 1963 durch:
  • Anordnung Nr. 4 zur Aufhebung finanzrechtlicher Bestimmungen vom 20. Mai 1963 (VOBl. I S. 406)

Gemäß § 8 des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) wird folgendes bestimmt:

Gemäß § 8 der Verordnung vom 27. September 1950 über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins (VOBl. I S. 291) wird folgendes bestimmt:

Zu Teil II des Gesetzes:

Zu Teil II der Verordnung:

§ 1

Gläubiger von Forderungen gegen Schuldner, die unter Teil II

des Gesetzes der Verordnung
fallen, haben sich aller Maßnahmen zu enthalten, die der Einziehung und Beitreibung ihrer Forderungen dienen.

§ 2

Der Erlaß findet nur auf solche Schulden Anwendung, mit denen der im Gesetz genannte Personenkreis bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes belastet war.

Berlin, den 22. September 1950

Ministerium der Finanzen

Dr. Loch
Minister

Berlin C 2, den 27. September 1950.

Der Magistrat von Groß-Berlin

M. Schmidt
Kämmerer