Anordnung
| Anordnung
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vom 25. September 1950 | vom 16. Juli 1951 |
Zur Anweisung vom 23. September 1948 über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind (ZVOBl. S. 490), wird zu Abschnitt I Ziffer 3
folgendes angeordnet: | im Einvernehmen mit der Abteilung Verwaltung und Personalpolitik des Magistrats von Groß-Berlin angeordnet: |
§ 1(1) Es erlöschen alle Guthaben von Kriegs- und Naziverbrechern. (2) Hierzu gehören alle diejenigen Personen,
(3) Namentliche Listen der zu diesen Personenkreisen gehörenden Antragsteller sind ‒ alphabetisch geordnet ‒ binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken zu Abs. 2 unter a)
zu Abs. 2 unter b)
den Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen. (4) Soweit von den früheren Berechtigten bzw. von dritter Seite Anträge auf Umwertung gestellt werden, sind diese mit dem Bemerken abzulehnen, daß Guthaben nicht umgewertet werden, die zu den gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 enteigneten Vermögensteilen gehören. § 2(1) Es erlöschen alle Guthaben von Organisationen, deren Tätigkeit verboten ist. (2) Hierunter sind neben den Guthaben von NS-Organisationen, die auf Grund der Kontrollratsgesetzgebung benannt worden sind, alle Guthaben von Organisationen und Vereinigungen zu verstehen, die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen aufgelöst sind. § 3(1) Es erlöschen alle Guthaben von Unternehmen, die als Rüstungsbetriebe liquidiert sind. (2) Eine Liste der als Rüstungsbetriebe liquidierten Firmen ist seitens des Wirtschaftsministeriums des Landes ‒ alphabetisch geordnet ‒ aufzustellen und in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung den Kreditinstituten zuzuleiten. | |
§ 4(̂1) Die Feststellung der Guthaben, die auf Kriegsgewinne oder Spekulationen zurückzuführen sind, |
§ 1Die Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs der zur Umwertung angemeldeten Uraltguthaben |
obliegt den Finanzämtern, die sich dazu der von ihnen zu bildenden Kommissionen bedienen. Richtlinien über die Bildung der Kommission und über ihre Arbeit werden
vom Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen. | von der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin erlassen. |
§ 2 | |
(2) Einsprüche | Einsprüche |
gegen die von diesen Kommissionen getroffenen Entscheidungen können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Erstbescheides
bei dem Finanzministerium des Landes | bei der Oberfinanzdirektion |
eingereicht werden; sie müssen unter Beifügung von Beweismitteln eingehend begründet werden.
§ 3 |
(3) Die von dem Ministerium getroffene Entscheidung ist endgültig. |
Bei der Oberfinanzdirektion wird eine Einspruchskommission gebildet, deren Entscheidung endgültig ist. | |
Berlin, den 25. September 1950
| Berlin, den 16. Juli 1951 Der Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Finanzen M. Schmidt |