Anordnung
zur Feststellung der Personen, Organisationen und Unternehmen, deren vor dem 9. Mai 1945 entstandene Guthaben erloschen sind.

Anordnung
zur Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 erloschen sind

vom 25. September 1950
(GBl., Nr. 114 vom 12. Oktober 1950, S. 1059)

vom 16. Juli 1951
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 50 vom 26. Juli 1951, S. 350)

Zur Anweisung vom 23. September 1948 über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind (ZVOBl. S. 490), wird zu Abschnitt I Ziffer 3

folgendes angeordnet: im Einvernehmen mit der Abteilung Verwaltung und Personalpolitik des Magistrats von Groß-Berlin angeordnet:
§ 1

(1) Es erlöschen alle Guthaben von Kriegs- und Naziverbrechern.

(2) Hierzu gehören alle diejenigen Personen,

  1. die in einem Verfahren nach SMAD-Befehl Nr. 201 vom 16. August 1947 oder auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, soweit die Strafe nicht durch die Amnestie erlassen worden ist;
  2. deren Vermögen gemäß den SMAD-Befehlen Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 64 vom 17. April 1948 zu Gunsten des Volkes enteignet worden sind.

(3) Namentliche Listen der zu diesen Personenkreisen gehörenden Antragsteller sind ‒ alphabetisch geordnet ‒ binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken

zu Abs. 2 unter a)

  • von den Dienststellen der Volkspolizei‚

zu Abs. 2 unter b)

  • von den Räten der Kreise und Gemeinden

den Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit von den früheren Berechtigten bzw. von dritter Seite Anträge auf Umwertung gestellt werden, sind diese mit dem Bemerken abzulehnen, daß Guthaben nicht umgewertet werden, die zu den gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 enteigneten Vermögensteilen gehören.

§ 2

(1) Es erlöschen alle Guthaben von Organisationen, deren Tätigkeit verboten ist.

(2) Hierunter sind neben den Guthaben von NS-Organisationen, die auf Grund der Kontrollratsgesetzgebung benannt worden sind, alle Guthaben von Organisationen und Vereinigungen zu verstehen, die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen aufgelöst sind.

§ 3

(1) Es erlöschen alle Guthaben von Unternehmen, die als Rüstungsbetriebe liquidiert sind.

(2) Eine Liste der als Rüstungsbetriebe liquidierten Firmen ist seitens des Wirtschaftsministeriums des Landes ‒ alphabetisch geordnet ‒ aufzustellen und in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung den Kreditinstituten zuzuleiten.

§ 4

(̂1) Die Feststellung der Guthaben, die auf Kriegsgewinne oder Spekulationen zurückzuführen sind,

§ 1

Die Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs der zur Umwertung angemeldeten Uraltguthaben

obliegt den Finanzämtern, die sich dazu der von ihnen zu bildenden Kommissionen bedienen. Richtlinien über die Bildung der Kommission und über ihre Arbeit werden

vom Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen. von der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin erlassen.
§ 2
(2) Einsprüche Einsprüche

gegen die von diesen Kommissionen getroffenen Entscheidungen können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Erstbescheides

bei dem Finanzministerium des Landes bei der Oberfinanzdirektion

eingereicht werden; sie müssen unter Beifügung von Beweismitteln eingehend begründet werden.

§ 3

(3) Die von dem Ministerium getroffene Entscheidung ist endgültig.

Bei der Oberfinanzdirektion wird eine Einspruchskommission gebildet, deren Entscheidung endgültig ist.

Berlin, den 25. September 1950

Der Minister des Innern
I. V. Warnke
Staatssekretär
Der Minister der Finanzen
I. V. Rumpf
Staatssekretär

Berlin, den 16. Juli 1951

Der Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Finanzen

M. Schmidt
Kämmerer