Dritte Durchführungsbestimmung
zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.

Dritte Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins.

vom 15. Februar 1951
(GBl., Nr. 22 vom 22. Februar 1951, S. 119)

vom 2. März 1951
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 16 vom 13. März 1951, S. 105)

Aufgehoben zum 25. Mai 1962 durch:
  • Anordnung Nr. 6 zur Aufhebung finanzrechtlicher Bestimmungen vom 25. April 1962 (GBl. II S. 308)
Aufgehoben zum 1. Juni 1963 durch:
  • Anordnung Nr. 4 zur Aufhebung finanzrechtlicher Bestimmungen vom 20. Mai 1963 (VOBl. I S. 406)

Gemäß § 8 des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) wird folgendes bestimmt:

Gemäß § 8 der Verordnung vom 27. September 1950 über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins (VOBl. I S. 291) wird folgendes bestimmt:

Zu Teil II des Gesetzes:

Zu Teil II der Verordnung:

§ 1

Der Nachweis über das vollendete 65. oder 60. Lebensjahr ist durch Vorlage des

PersonalausweisesDeutschen Personalausweises
oder durch beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde zu führen.

§ 2

Der Nachweis des Bezuges von Renten oder Sozialunterstützungen ist durch Vorlage des Bescheides der auszahlenden Stelle oder durch eine beglaubigte Abschrift des Renten- oder Sozialunterstützungsbescheides zu führen. Als Renten im Sinne des Gesetzes gelten nur solche Renten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gezahlt werden.

§ 3

(1) Der Nachweis des Witwenstandes ist durch Vorlage der Sterbeurkunde des Ehemannes zu führen; außerdem ist eine eidesstattliche Erklärung von der Antragstellerin abzugeben, daß sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes keine neue Ehe eingegangen ist.

(2) Ist vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits Antrag auf Todeserklärung des Ehemannes gestellt worden, so gelten die Bestimmungen des § 4 Buchst. c

des Gesetzesder Verordnung
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Schulderlaß erst gestellt werden kann, wenn die Todeserklärung vorliegt.

(3) Ist ein Antrag auf Todeserklärung vor Inkrafttreten

des Gesetzesder Verordnung
noch nicht gestellt worden, liegen aber die Voraussetzungen für die Stellung eines solchen Antrages vor, so kann von den Bestimmungen des § 4 Buchst. c
des Gesetzesder Verordnung
nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als der Antrag auf Todeserklärung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 1951 gestellt und daraufhin die Todeserklärung ausgesprochen wird.

§ 4

Anträgen für Vollwaisen ist eine dahingehende Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes beizufügen.

§ 5

Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, daß er der Vermögensteuerpflicht sowohl vor Inkrafttreten

des Gesetzesder Verordnung
nicht unterlag, als auch nach erfolgtem Schulderlaß nicht vermögensteuerpflichtig wird. Das zuständige
SteueramtFinanzamt
hat auf Ersuchen eine dahingehende Bescheinigung zu erteilen. Das
SteueramtFinanzamt
kann — soweit nicht bereits vorhandene Unterlagen die Befreiung von der Vermögensteuer erkennen lassen — den Antragsteller zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auffordern.

§ 6

Bei schriftlichen Anträgen ist seitens des Antragstellers der Nachweis zu führen, daß er z. Z. des Inkrafttretens des Gesetzes seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Groß-Berlin hat. Bei Anträgen ist vom Antragsteller der Nachweis zu führen, daß er z. Z. des Inkrafttretens der Verordnung seinen ständigen Wohnsitz im demokratischen Sektor von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hatte.

§ 7

Sofern der Antragsteller nicht der ursprüngliche Schuldner ist, muß er den Nachweis führen, daß die Schuld vor dem Inkrafttreten

des Gesetzesder Verordnung
auf ihn übergegangen ist.

§ 8

(1) Liegen die Voraussetzungen

des Gesetzesder Verordnung
für einen Gesamtschuldner oder einzelne von mehreren Gesamtschuldnern vor, so wird die Gesamtschuld in Höhe des Bruchteiles erlassen, in welchem diese Schuldner an der der Gesamtschuld zugrunde liegenden Gemeinschaft beteiligt sind, bei ungeteilten Erbengemeinschaften in Höhe des gesetzlichen oder testamentarischen Anteils dieser Schuldner am Nachlaß. Ist der Anteil dieser Schuldner an der Gemeinschaft nicht bestimmt, so wird der Teil der Gesamtschuld erlassen, der bei gleichanteiliger Aufteilung auf sie entfällt.

(2) Die Haftung für die Restschuld beschränkt sich auf die übrigen Gesamtschuldner.

(3) Die übrigen Gesamtschuldner haben gegen den begünstigten Schuldner keinerlei Anspruch auf Erstattung eines Beitrages zur Leistung an den Gläubiger.

(4) Ist für die Gesamtschuld eine Hypothek bestellt, so wandelt sich diese im Umfange des Schulderlasses in eine Eigentümergrundschuld im Range nach der für die Schuld bestehenbleibenden Hypothek.

(5) Das Grundbuchamt hat auf Ersuchen des begünstigten Schuldners das Grundbuch zu berichtigen. Zum Nachweis des Entstehens der Grundschuld genügt der Nachweis über den Erlaß der Schuld.

§ 9

Der Antrag auf Schulderlaß kann, sofern der Schuldner nicht am Sitz der das Darlehen verwaltenden Stelle wohnt, bei jedem Kreditinstitut gestellt werden. Die diese Anträge entgegennehmenden Kreditinstitute prüfen die eingereichten Unterlagen und übersenden den Antrag an die das Darlehen verwaltende Stelle.

§ 10

(1) Der Schulderlaß umfaßt auch die rückständigen Zinsen und Tilgungsleistungen.

(2) Über den Schulderlaß hat die das Darlehen verwaltende Stelle eine Bestätigung und erforderlichenfalls eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Die Löschungsbewilligung bedarf nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Für die Löschung werden keine Gebühren erhoben.

(3) Die durch den Schulderlaß erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen gebührenfrei.

(4) Die durch den Schulderlaß getilgten Beträge sind seitens der die Schuld erlassenden Stelle in einer besonderen Liste zu erfassen, und zwar getrennt nach Personengruppen

(vgl. § 4 Buchst. a bis c des Gesetzes)(vgl. § 4 Buchst. a bis c der Verordnung)
und nach Forderungen
(vgl. § 6 Buchst. a bis d des Gesetzes).(vgl. § 6 Buchst. a bis d der Verordnung).

§ 11

Für die Anträge werden von den Kreditinstituten Vordrucke kostenlos abgegeben. Die Einreichung hat in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Ein Durchschlag des Antrages wird dem Einreicher bei Antragstellung als Bestätigung des eingereichten Antrages zurückgegeben.

Berlin, den 15. Februar 1951

Ministerium der Finanzen

Dr. Loch
Stellvertreter des Ministerpräsidenten

Berlin C 2, den 2. März 1951.

Der Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Finanzen
M. Schmidt
Kämmerer