Dritte Durchführungsbestimmung
| Dritte Durchführungsbestimmung
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vom 15. Februar 1951 | vom 2. März 1951 |
Aufgehoben zum 25. Mai 1962 durch:
| Aufgehoben zum 1. Juni 1963 durch:
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Gemäß § 8 des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) wird folgendes bestimmt: | Gemäß § 8 der Verordnung vom 27. September 1950 über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins (VOBl. I S. 291) wird folgendes bestimmt: |
Zu Teil II des Gesetzes: | Zu Teil II der Verordnung: |
Personalausweises | Deutschen Personalausweises |
Der Nachweis des Bezuges von Renten oder Sozialunterstützungen ist durch Vorlage des Bescheides der auszahlenden Stelle oder durch eine beglaubigte Abschrift des Renten- oder Sozialunterstützungsbescheides zu führen. Als Renten im Sinne des Gesetzes gelten nur solche Renten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gezahlt werden.
(1) Der Nachweis des Witwenstandes ist durch Vorlage der Sterbeurkunde des Ehemannes zu führen; außerdem ist eine eidesstattliche Erklärung von der Antragstellerin abzugeben, daß sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes keine neue Ehe eingegangen ist.
(2) Ist vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits Antrag auf Todeserklärung des Ehemannes gestellt worden, so gelten die Bestimmungen des § 4 Buchst. c
des Gesetzes | der Verordnung |
(3) Ist ein Antrag auf Todeserklärung vor Inkrafttreten
des Gesetzes | der Verordnung |
des Gesetzes | der Verordnung |
Anträgen für Vollwaisen ist eine dahingehende Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes beizufügen.
Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, daß er der Vermögensteuerpflicht sowohl vor Inkrafttreten
des Gesetzes | der Verordnung |
Steueramt | Finanzamt |
Steueramt | Finanzamt |
Bei schriftlichen Anträgen ist seitens des Antragstellers der Nachweis zu führen, daß er z. Z. des Inkrafttretens des Gesetzes seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Groß-Berlin hat. | Bei Anträgen ist vom Antragsteller der Nachweis zu führen, daß er z. Z. des Inkrafttretens der Verordnung seinen ständigen Wohnsitz im demokratischen Sektor von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hatte. |
Sofern der Antragsteller nicht der ursprüngliche Schuldner ist, muß er den Nachweis führen, daß die Schuld vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes | der Verordnung |
(1) Liegen die Voraussetzungen
des Gesetzes | der Verordnung |
(2) Die Haftung für die Restschuld beschränkt sich auf die übrigen Gesamtschuldner.
(3) Die übrigen Gesamtschuldner haben gegen den begünstigten Schuldner keinerlei Anspruch auf Erstattung eines Beitrages zur Leistung an den Gläubiger.
(4) Ist für die Gesamtschuld eine Hypothek bestellt, so wandelt sich diese im Umfange des Schulderlasses in eine Eigentümergrundschuld im Range nach der für die Schuld bestehenbleibenden Hypothek.
(5) Das Grundbuchamt hat auf Ersuchen des begünstigten Schuldners das Grundbuch zu berichtigen. Zum Nachweis des Entstehens der Grundschuld genügt der Nachweis über den Erlaß der Schuld.
Der Antrag auf Schulderlaß kann, sofern der Schuldner nicht am Sitz der das Darlehen verwaltenden Stelle wohnt, bei jedem Kreditinstitut gestellt werden. Die diese Anträge entgegennehmenden Kreditinstitute prüfen die eingereichten Unterlagen und übersenden den Antrag an die das Darlehen verwaltende Stelle.
(1) Der Schulderlaß umfaßt auch die rückständigen Zinsen und Tilgungsleistungen.
(2) Über den Schulderlaß hat die das Darlehen verwaltende Stelle eine Bestätigung und erforderlichenfalls eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Die Löschungsbewilligung bedarf nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Für die Löschung werden keine Gebühren erhoben.
(3) Die durch den Schulderlaß erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen gebührenfrei.
(4) Die durch den Schulderlaß getilgten Beträge sind seitens der die Schuld erlassenden Stelle in einer besonderen Liste zu erfassen, und zwar getrennt nach Personengruppen
(vgl. § 4 Buchst. a bis c des Gesetzes) | (vgl. § 4 Buchst. a bis c der Verordnung) |
(vgl. § 6 Buchst. a bis d des Gesetzes). | (vgl. § 6 Buchst. a bis d der Verordnung). |
Für die Anträge werden von den Kreditinstituten Vordrucke kostenlos abgegeben. Die Einreichung hat in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Ein Durchschlag des Antrages wird dem Einreicher bei Antragstellung als Bestätigung des eingereichten Antrages zurückgegeben.
Berlin, den 15. Februar 1951 Ministerium der Finanzen Dr. Loch | Berlin C 2, den 2. März 1951. Der Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Finanzen |