Verordnung über die Schuldbuchordnung der Deutschen Demokratischen Republik.

Verordnung über das Stadtschuldbuch

Vom 2. August 1951
(GBl., Nr. 93 vom 7. August 1951, S. 723)

Vom 11. Oktober 1951
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 67 vom 26. Oktober 1951, S. 464)

‒ Auszug ‒

Liste der Änderungen:
(I)Anordnung über die Führung der Teilschuldbücher vom 20. Dezember 1952 (MinBl. S. 227)
(II)Verordnung über die Bildung der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Dezember 1967 (GBl. 1968 II S. 9)
(III)Anordnung über die Führung der Teilschuldbücher vom 7. November 1968 (GBl. II S. 938)
(IV)Verordnung über die Eingliederung der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik in die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1974 (GBl. I S. 305)

Das durch den Sieg der Sowjetarmeen vernichtete Hitlerregime hat dem Vermögen des deutschen Volkes und Staates unermeßliche Schäden zugefügt. Durch den Hitlerkrieg wurden für Milliarden materielle Werte vernichtet und das Volkseinkommen jahrelang unproduktiv, nur für die Kriegsmaschinerie, ausgegeben. Der faschistische Staat verschuldete; das Geld verlor seinen Wert.

Die in der demokratischen Ordnung seit 1945 aufgestellten Haushaltspläne sehen ohne Aufnahme von Anleihen den Ausgleich der staatlichen Einnahmen und Ausgaben und dank der steigenden Erträge unserer Wirtschaft in wachsendem Maße Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben vor. Gleichzeitig werden die vom Hitlerfaschismus hinterlassenen Verpflichtungen, wie sie sich insbesondere aus der Währungsreform ergeben, erfüllt und die staatlichen Schulden getilgt.

Um die Ansprüche der Millionen Uraltguthabenbesitzer aus der Währungsreform auf Rückzahlung der aufgewerteten Beträge und die Ansprüche anderer Gläubiger auf Grund bestehender oder zu erlassender Gesetze als Schuldbuchforderung zu sichern, wird folgendes verordnet:

Der Magistrat von Groß-Berlin hat nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Für Forderungen gegenüber Groß-Berlin, über die Urkunden oder Inhaberpapiere nicht ausgefertigt werden, wird ein Stadtschuldbuch eingerichtet.

(2) Der Magistrat von Groß-Berlin bestimmt, welche Forderungen in das Stadtschuldbuch eingetragen werden können.

§ 1
§ 2

(1) Das Schuldbuch der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus dem Hauptschuldbuch und den Teilschuldbüchern.

(1) Das Stadtschuldbuch besteht aus dem Hauptschuldbuch und dem Teilschuldbuch.

(2) Das Hauptschuldbuch wird vom Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik als Hauptschuldbuchstelle geführt. Es enthält die Gesamtbeträge der in den Teilschuldbüchern ausgewiesenen Schuldbuchforderungen.

(2) Das Hauptschuldbuch wird von der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin als Hauptschuldbuchstelle geführt.

(3) Die Teilschuldbücher werden von den Landeszentralen der Deutschen Notenbank als Schuldbuchstellen geführt. Jedes Teilschuldbuch umfaßt

(3) Das Teilschuldbuch wird vom Berliner Stadtkontor als Stadtschuldbuchstelle geführt. Das Teilschuldbuch umfaßt

  1. ein Sammelschuldbuch und
  2. ein Einzelschuldbuch.

(4) Die Schuldbuchstellen unterliegen bei der Führung der Teilschuldbücher dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Ministeriums der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Die Stadtschuldbuchstelle unterliegt bei der Führung des Teilschuldbuches dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.

(5) In den Durchführungsbestimmungen können weitere

SchuldbuchstellenStadtschuldbuchstellen
bestimmt werden.

§ 2

Der Ministerrat bestimmt, welche Schulden der Deutschen Demokratischen Republik in das Schuldbuch eingetragen werden.

§ 5

Die in der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 475) vorgesehene Altguthaben-Ablösungsanleihe wird zu Lasten der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Die Anleihebeträge werden in das Schuldbuch der Deutschen Demokratischen Republik, und zwar als Sammelanteil, in ein Sammelschuldbuch eingetragen. Die Inhaber von angemeldeten und anerkannten Uraltkonten erhalten AnteilsrechteDer auf Groß-Berlin entfallende Teil der in § 1 der Anordnung vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 475) vorgesehenen Altguthabenablösungsanleihe wird in das Stadtschuldbuch eingetragen, und zwar als Sammelanteil in das Sammelschuldbuch. Die aus der Umwertung der Uraltkonten Anspruchsberechtigten erhalten Anteilrechte
an diesem Sammelanteil in Höhe der bei der Umwertung festgestellten Beträge. Die Eintragung der Anleihebeträge in ein Einzelschuldbuch ist ausgeschlossen

§ 6

Durchführungsbestimmungen erlassen die Ministerien der Finanzen und der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam.

Erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Abteilung Finanzen und der Abteilung Justiz des Magistrats von Groß-Berlin gemeinsam erlassen.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 2. August 1951

Berlin, den 11. Oktober 1951

Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik

Der Ministerpräsident
Grotewohl
Ministerium der Finanzen
Dr. Loch
Stellvertreter des Ministerpräsidenten

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister

Abteilung Finanzen
für Kämmerer M. Schmidt
Duscheck
Stadtrat