vom 30. August 1951 | vom 16. Juli 1951 |
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung vom 25. September 1950 zur Feststellung der Personen, Organisationen und Unternehmen, deren vor dem 9. Mai 1945 entstandene Guthaben erloschen sind, (GBl. S. 1059) wird folgendes bestimmt: |
Gemäß § 1 der Anordnung vom 16. Juli 1951 zur Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 erloschen sind (VOBl. I S. 350) wird folgendes bestimmt: |
Der Überprüfung unterliegen
Guthaben dann, wenn Umstände auf den nicht rechtmäßigen Erwerb schließen lassen oder wenn das Gesamtguthaben eines Kontoinhabers bei einem oder mehreren Sparkonten den Gesamtbetrag von 15 000 RM und bei Giro- oder Giro- und Sparkonten den Gesamtbetrag von 10 000 RM übersteigt. |
Gesamtguthaben eines Kontoinhabers
Die Nachprüfung der Guthaben unter 15 000,‒ RM bzw. 10 000,‒ RM erfolgt dann, wenn Umstände auf den nicht rechtmäßigen Erwerb schließen lassen. Nur in diesen Fällen wird ein Bescheid nach § 6 erteilt. |
Die Überprüfung des rechtmäßigen Ursprungs der Geldmittel der Uraltguthaben erfolgt durch eine Kommission, |
Der rechtmäßige Erwerb der zur Umwertung angemeldeten Uraltguthaben wird durch eine Kommission überprüft, |
die bei jedem Finanzamt zu bilden ist und die aus folgenden ständigen Mitgliedern besteht:
Landesfinanzdirektion | Oberfinanzdirektion |
ernannt wird,
Groß-Berlin |
ernannt wird,
von der Gemeindevertretung des Ortes, | von dem Demokratischen Block des Verwaltungsbezirks, |
in welchem das Finanzamt seinen Sitz hat,
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. | benannt wird. |
Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Vertreter zu bestellen. Den Zeitpunkt der jeweiligen Sitzungen regelt die Kommission.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und legt sie in Form eines Protokolls nieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Kommissionsmitglieder anwesend sind.
(1) Die |
Die |
Beschlüsse der Kommission sind von jedem bei der Beschlußfassung anwesenden Mitglied der Kommission zu unterzeichnen.
(2) Die |
Die |
Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§§ 23 und 412 Abgabenordnung) sind für alle Kommissionsmitglieder verpflichtend.
Die Sperrkonteninhaber haben dem Finanzamt den Beweis für die Rechtmäßigkeit des Erwerbs der gutgeschriebenen Beträge auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck
(Anlage) |
innerhalb von einem Monat nach Benachrichtigung durch das Kreditinstitut zu erbringen.
Das Finanzamt stellt jedem Kontoinhaber eines nach § 1 geprüften Uraltkontos (Hinweis auf die Anweisung vom 23. September 1948 über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, ZVOBl. S. 490) einen schriftlichen Bescheid zu mit der Angabe
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Das Finanzamt stellt jedem Konten-Inhaber eines gesperrten Uraltkontos einen schriftlichen Bescheid zu mit Angabe
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Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die zweite Ausfertigung der Umwertungserklärung
(Formblatt 1) | (Formblatt 1), versehen mit Geburtsdatum und Beruf, |
den zuständigen Finanzämtern
bis zum 15. September 1951 | bis zum 15. August 1951 |
vorzulegen. Die noch in Bearbeitung befindlichen Erklärungen sind laufend nachzureichen.
Die materiell-rechtlichen Vorschriften ergeben sich
aus der Anordnung vom 25. September 1950 zur Feststellung der Personen, Organisationen und Unternehmen, deren vor dem 9. Mai 1945 entstandene Guthaben erloschen sind, (GBl. S. 1059) sowie den | aus jenen |
gesetzlichen Bestimmungen, die in der von der Banken-Kommission herausgegebenen Schrift „Umwertung von Guthaben in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind“, veröffentlicht worden sind.
Für die Überprüfung stehen den Finanzämtern alle Rechte zu, die erforderlich sind, um die Wahrheit zu ergründen. Namentlich stehen ihnen alle jene Befugnisse zu, über die sie in steuerlichen Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren nach der
Abgabenordnung | Reichsabgabenordnung |
verfügen.
(1) Gegen den ablehnenden Bescheid der Kommissionen steht den Betroffenen das Rechtsmittel des Einspruchs innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu. (2) Der Einspruch ist statt bei dem Ministerium der Finanzen des Landes (vgl. § 4 Abs. 2 der Anordnung vom 25. September 1950, GBl. S. 1059) bei der Landesfinanzdirektion des betreffenden Bezirks einzulegen. |
Gegen den Bescheid der Kommissionen steht den Betroffenen das Rechtsmittel des Einspruchs zu. Dieser Einspruch ist schriftlich und mit eingehender Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des ersten Bescheides bei der Oberfinanzdirektion einzureichen. |
(3) Bei jeder Landesfinanzdirektion wird eine Einspruchskommission gebildet, die aus folgenden ständigen Mitgliedern besteht: |
Die bei Oberfinanzdirektion zu bildende Einspruchs-Kommission besteht aus folgenden ständigen Mitgliedern: |
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Berlin, 30. August 1951 Ministerium der Finanzen Dr. Loch | Berlin, den 16. Juli 1951 Der Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Finanzen M. Schmidt |