Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Schuldbuchordnung der Deutschen Demokratischen Republik.

Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über das Stadtschuldbuch

Vom 3. September 1951
(GBl., Nr. 106 vom 4. September 1951, S. 819)

Vom 11. Oktober 1951
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 68 vom 31. Oktober 1951, S. 473)

‒ Auszug ‒

Gemäß § 6 der Verordnung vom

2. August 1951 über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723)11. Oktober 1951 über das Stadtschuldbuch (VOBl. I S. 464)
wird folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Schuldbuchforderungen werden begründet

  1. durch Übernahme der Altguthaben-Ablösungsanleihe zu Lasten der Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 5 der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik,
  1. durch Übernahme des auf Groß-Berlin entfallenden Teiles der Altguthabenablösungsanleihe gemäß § 5 der Verordnung über das Stadtschuldbuch,

§ 9

(1) Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind, auszuweisen. Zur Ausstellung dieser Bescheinigung ist das Nachlaßgericht zuständig. Für die Verfügungsbescheinigung gilt der § 103 der Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl. I S. 1371) sinngemäß.

(2) Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so können diese Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung dieser Verfügung vorgelegt werden.

(3) Die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung wird durch ein Testamentsvollstreckungszeugnis nachgewiesen. Die Vorschrift des Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11

(1) Über die Eröffnung eines Kontos und die Eintragung der Forderung im Schuldbuch wird dem Gläubiger von der Schuldbuchstelle eine Benachrichtigung erteilt. Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.

(2) Über die bei einem Konto vorgenommene Eintragung wird dem eingetragenen Gläubiger und, wenn das eingetragene Recht eines Dritten durch die Eintragung berührt wird, auch diesem von der Schuldbuchstelle eine Benachrichtigung erteilt.

(3) Die Benachrichtigung gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt angegebene Anschrift des Gläubigers oder des Dritten abgesandt worden ist.

§ 15

Hinsichtlich der Altguthaben-Ablösungsanleihe (§ 5 der Verordnung und § 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Durchführungsbestimmung) gelten folgende besondere Vorschriften:

  1. Der Erwerb der Anteilsrechte vollzieht sich über die
    Sparkassen der Deutschen Demokratischen Republik.Sparkasse der Stadt Berlin.
  2. Die Zahlungen der fälligen Zinsen und Tilgungsbeträge gemäß Anordnung vom 23. September 1948 über die Altguthaben-Ablösungsanleihe (ZVOBl. S. 475) erfolgen durch Gutschrift in Sparkassenbücher (Sparkassenbücher für Zinszahlungen und Tilgungen aus der
    Altguthaben-Ablösungsanleihe, vgl. Anlage), die von den SparkassenAltguthabenablösungsanleihe), die von der Sparkasse der Stadt Berlin
    auf den Namen des Uraltkontoinhabers auszustellen sind und über deren Guthaben sofort verfügt werden kann.
  3. Für Umwertungsansprüche eines Uraltkontoinhabers, die insgesamt den Betrag von 20 DM nicht übersteigen, sind keine Anteilsrechte einzutragen. Diese Kleinbeträge werden den Berechtigten durch Gutschrift in Sparkassenbücher zur Verfügung gestellt.
  4. Die Aushändigung der Sparkassenbücher erfolgt nach öffentlicher Bekanntmachung. Die im Sparkassenbuch enthaltene Bescheinigung über die Eintragung des Anteilsrechtes gilt zugleich als Benachrichtigung gemäß § 11 dieser Durchführungsbestimmung.
  5. Die
    bei der früheren Banken-Kommission zur Sicherstellung der Archive und Wertpapiere der Hauptsitze geschlossener deutscher Banken gemäß der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. Juni 1949 zur Anweisung über die Umwertung von Altguthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, ‒ Richtlinien Nr. 1, Abschnitt II Durchführung, Ziffer 1, dritter bis fünfter Abs. ‒ (ZVOBl. I S. 661) angemeldeten Uraltguthaben und die Zinserträgnisse aus den Anteilsrechten sind von der im § 15beim Berliner Stadtkontor von Bewohnern der Westsektoren Berlins angemeldeten Uraltguthaben und die Zinserträge aus den Anteilsrechten sind von der in
    Ziffern 1 bis 3 getroffenen Regelung ausgenommen. Über das eingetragene Anteilsrecht erfolgt gemäß § 11 dieser Durchführungsbestimmung eine Benachrichtigung des Uraltkontoinhabers.
  6. Ist der Uraltkontoinhaber verstorben, so können die Sparkassen bei der Auszahlung von Zinsen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungsanleihe in den Fällen, in denen der Berechtigungsnachweis nicht durch Urkunden erbracht werden kann, eidesstattliche Versicherungen entgegennehmen, die die Berechtigung des Antragstellers ausweisen.
    Eine auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung erfolgte Auszahlung befreit die Sparkasse auch dann, wenn der Empfänger zur Entgegennahme der Leistung nicht berechtigt war.
§ 16

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer

VerkündungVeröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin
in Kraft.

Berlin, den 3. September 1951

Berlin, den 11. Oktober 1951

Ministerium der Justiz
Fechner
Minister
Ministerium der Finanzen
I. V.: Georgino
Staatssekretär

Der Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Finanzen
für Kämmerer M. Schmidt
Duscheck
Stadtrat

Abteilung Justiz
Dr. Kofler
Stadtrat