Erste Durchführungsbestimmung
| Erste Durchführungsbestimmung
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Vom 3. September 1951 | Vom 11. Oktober 1951 |
Gemäß § 6 der Verordnung vom
2. August 1951 über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723) | 11. Oktober 1951 über das Stadtschuldbuch (VOBl. I S. 464) |
(1) Schuldbuchforderungen werden begründet
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(1) Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind, auszuweisen. Zur Ausstellung dieser Bescheinigung ist das Nachlaßgericht zuständig. Für die Verfügungsbescheinigung gilt der § 103 der Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl. I S. 1371) sinngemäß.
(2) Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so können diese Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung dieser Verfügung vorgelegt werden.
(3) Die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung wird durch ein Testamentsvollstreckungszeugnis nachgewiesen. Die Vorschrift des Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Über die Eröffnung eines Kontos und die Eintragung der Forderung im Schuldbuch wird dem Gläubiger von der Schuldbuchstelle eine Benachrichtigung erteilt. Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.
(2) Über die bei einem Konto vorgenommene Eintragung wird dem eingetragenen Gläubiger und, wenn das eingetragene Recht eines Dritten durch die Eintragung berührt wird, auch diesem von der Schuldbuchstelle eine Benachrichtigung erteilt.
(3) Die Benachrichtigung gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt angegebene Anschrift des Gläubigers oder des Dritten abgesandt worden ist.
Hinsichtlich der Altguthaben-Ablösungsanleihe (§ 5 der Verordnung und § 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Durchführungsbestimmung) gelten folgende besondere Vorschriften:
Sparkassen der Deutschen Demokratischen Republik. | Sparkasse der Stadt Berlin. |
Altguthaben-Ablösungsanleihe, vgl. Anlage), die von den Sparkassen | Altguthabenablösungsanleihe), die von der Sparkasse der Stadt Berlin |
bei der früheren Banken-Kommission zur Sicherstellung der Archive und Wertpapiere der Hauptsitze geschlossener deutscher Banken gemäß der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. Juni 1949 zur Anweisung über die Umwertung von Altguthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, ‒ Richtlinien Nr. 1, Abschnitt II Durchführung, Ziffer 1, dritter bis fünfter Abs. ‒ (ZVOBl. I S. 661) angemeldeten Uraltguthaben und die Zinserträgnisse aus den Anteilsrechten sind von der im § 15 | beim Berliner Stadtkontor von Bewohnern der Westsektoren Berlins angemeldeten Uraltguthaben und die Zinserträge aus den Anteilsrechten sind von der in |
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer
Verkündung | Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin |
Berlin, den 3. September 1951 | Berlin, den 11. Oktober 1951 | ||
| Der Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Finanzen Abteilung Justiz |