Gesetz über die Deutsche Notenbank.

Vom 31. Oktober 1951
(GBl., Nr. 128 vom 8. November 1951, S. 991)

– Auszug –

Aufgehoben zum 3. Januar 1966 durch:

Die Deutsche Notenbank hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes den friedlichen Aufbau zu fördern und mit den Mitteln der Geld- und Kreditpolitik an der Entwicklung der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik mitzuwirken. Durch die Deutsche Mark der Deutschen Notenbank kontrolliert die Bank die Erfüllung der Produktions- und Umsatzpläne der volkseigenen und genossenschaftlichen Wirtschaft und trägt damit zur Festigung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung bei.

§ 1

Die Deutsche Notenbank ist die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Ihr Sitz ist Berlin. Sie unterhält Niederlassungen.

§ 2

(1) Die Deutsche Notenbank allein hat das Recht, Geldzeichen (Noten und Münzen) auszugeben.

(2) Eine Neu-Emission von Geldzeichen kann nur auf Grund eines Beschlusses des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen.

§ 3

(3) Sie regelt den Geldumlauf und arbeitet zu diesem Zweck für jedes Quartal einen Bargeldumsatzplan (Kassenplan) aus.

(5) Der Bargeldumsatzplan und der Kreditplan bedürfen der Bestätigung durch den Ministerrat

(7) Ihr obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs innerhalb Deutschlands und mit dem Ausland. (…)

§ 4

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben hat sie die Befugnis, allgemeinverbindliche Anordnungen zu erlassen.

(2) Anordnungen der Deutschen Notenbank werden im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlicht.

§ 6

(1) Die Deutsche Notenbank wird von dem Präsidenten der Bank verantwortlich geleitet. Er ist zugleich Vorsitzender des Direktoriums der Deutschen Notenbank.

(2) Der Präsident der Deutschen Notenbank hat Sitz und Stimme im Ministerrat.

(3) Das Direktorium wird aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf Direktoren gebildet. Der Präsident wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Ministerrat, der Vizepräsident und die Direktoren werden auf Vorschlag des Präsidenten der Deutschen Notenbank durch den Ministerpräsidenten ernannt.

§ 9

Erforderliche Durchführungsbestimmungen erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 10

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 20. Juli 1948 über die Deutsche Notenbank (ZVOBl. S. 291) außer Kraft.

Berlin, den 31. Oktober 1951


Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem zweiten November neunzehnhunderteinundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den achten November neunzehnhunderteinundfünfzig

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Pieck