Vierte Durchführungsbestimmung
zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.

Vierte Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins.

vom 8. Februar 1952
(GBl., Nr. 22 vom 18. Februar 1952, S. 133)

vom 1. März 1952
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 16 vom 17. April 1952, S. 177)

Aufgehoben zum 25. Mai 1962 durch:
  • Anordnung Nr. 6 zur Aufhebung finanzrechtlicher Bestimmungen vom 25. April 1962 (GBl. II S. 308)
Aufgehoben zum 1. Juni 1963 durch:
  • Anordnung Nr. 4 zur Aufhebung finanzrechtlicher Bestimmungen vom 20. Mai 1963 (VOBl. I S. 406)

Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) wird folgendes bestimmt:

Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 27. September 1950 über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins (VOBl. I S. 291) wird zum Teil II der Verordnung folgendes bestimmt:

Zum Teil II des Gesetzes:

§ 1

(1) Stirbt ein Erlaßberechtigter, bevor über den von ihm gestellten Antrag entschieden wurde, so ist der Antrag zugunsten der Erben zu entscheiden.

(2) Ist ein Erlaßberechtigter jedoch verstorben, ohne Antrag auf Schulderlaß gestellt zu haben, so sind die Erben antragsberechtigt, wenn sie zu dem Personenkreis gemäß § 4

des Gesetzes vom 8. September 1951 (GBl. S. 973)der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291)
gehören. Die Inanspruchnahme der Vermögensteuerfreigrenze für den Verstorbenen ist in solchen Fallen nicht möglich.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 müssen bis 30. Juni 1952 gestellt sein.

§ 2

(1) Als Rentner oder Sozialunterstützungsempfänger im Sinne des § 4 Buchst. b des

Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) gelten:der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) gelten:
  1. Invalidenrentner, sofern sie 66⅔% oder mehr erwerbsbeschränkt sind und am 14. September 1950 Rente bezogen haben,
  2. Sozialunterstützungsempfänger, soweit sie eine Bescheinigung des Arbeitsamtes über ihre volle Arbeitsunfähigkeit beibringen können.

(2)

  1. Als Invalidenrentner im Sinne
    des Gesetzesder Verordnung
    gelten auch solche Personen, die trotz ihrer 66⅔%igen oder höheren Arbeitsbeschränkung zur Zeit berufstätig sind, deshalb nur Teilrente beziehen oder deren Rente deshalb in voller Höhe ruht.
  2. Diese Berechtigten haben einen Untersuchungsnachweis des Amtsarztes vorzulegen, der nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf.

(3) In den Schulderlaß sind ebenfalls solche Invalidenrentner einzubeziehen, bei denen bei Inkrafttreten

des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973)der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291)
das Rentenverfahren lief, die Rente aber erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt wurde.

(4) Wird für den Ehegatten eines Erlaßberechtigten der Rentenzuschlag von monatlich 10,— DM gemäß

§ 1 Abs. 2 der Verordnung vom 17.August 1950 über die Erhöhung der Renten (GBl. S. 844)Ziffer 3 des Elften Nachtrags zur Satzung der Versicherungsanstalt Berlin vom 29. August 1950 und Abschnitt A Ziffer 4 der Verordnung über die Erhöhung von Renten aus Haushaltsmitteln und des Unterstützungsrichtsatzes vom 13. September 1950 (VOBl. I S. 283)
gewährt, so ist auf Antrag auch für diesen erwerbsunfähigen Ehegatten Schulderlaß auszusprechen.

§ 3

(1) Ist eine Schuld vor dem

14. September 195030. September 1950
durch Vertrag (z. B. Schuldübernahme) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfall) auf einen neuen Eigentümer übergegangen, ohne daß bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Veränderung im Grundbuch erfolgt ist, so kann ein Antrag auf Schulderlaß ausschließlich durch den Erwerber gestellt werden.

(2) Ist eine Schuld nach dem

14. September 195030. September 1950
durch Vertrag oder kraft Gesetzes auf einen neuen Eigentümer übergegangen, so kann der Schulderlaß weder von dem bisherigen noch von dem neuen Eigentümer beantragt werden.

(3) Im Falle des Eigentumsüberganges zufolge Erbganges ist der Erbschein beizubringen.

§ 4

(1) Zu den zu erlassenden Schulden im Sinne des Teiles II

des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973)der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291)
gehören auch die Bürgschaften. Fällt ein Bürge unter den Kreis der Berechtigten des § 4
des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973),der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291),
so ist die Bürgschaftsverpflichtung auf Antrag zu erlassen. Die Verpflichtungen des Hauptschuldners bleiben dadurch unberührt.

(2) Wird dem Hauptschuldner die Schuld erlassen, so wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung frei, auch wenn er nicht die Voraussetzungen

des Gesetzesder Verordnung
erfüllt.

§ 5

(1) Mit dem Erlaß der Schuld sind auch die zur Sicherung dieser Schuld gegebenen Sicherheiten freizugeben. Das gilt aber nicht für Wertpapiere, die sich bei geschlossenen Kreditinstituten befinden.

(2) Wenn die Schuld des Hauptschuldners infolge Anwendung

des Gesetzesder Verordnung
erlassen wird, sind die von dritter Seite gestellten Sicherheiten freizugeben.

§ 6

(1) Zu den Forderungen gemäß

§ 6 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973)§ 6 Buchst. a bis c der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291)
gehören auch diejenigen Forderungen der Altbanken, die nach 1945 von den neuen Kreditinstituten in eigene Rechnung übernommen sind.

(2) Die Kreditgenossenschaften sowie die Post-Spar- und Darlehnsvereine gelten in diesem Zusammenhang als geschlossene Kreditinstitute.

§ 7

(1) Zu den Forderungen gemäß

§ 6 Buchst. b des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl.S. 973)§ 6 Buchst. d der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291)
gehören auch die Darlehnsforderungen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn und Deutschen Reichspost, der ehemaligen Luftfahrtindustrie, Hauszinssteuerdarlehen sowie Forderungen aus der Reichsgenossenschaftshilfe.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine Forderung zum ehemaligen Reichs- oder preußischen Vermögen gehört, ist hierüber die Entscheidung

des Ministeriums der Finanzen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republikder Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin
herbeizuführen.

§ 8

Der Erlaß der Altforderungen der früheren Länder, Kreise und Gemeinden an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist durch Landesgesetzgebung zu regeln.

§ 9
§ 8

Bei Forderungen gemäß § 6 Abs. 2

des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973)der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291)
ist den Schuldnern eine Bescheinigung nachstehenden Wortlauts zu erteilen:

(…)

§ 10
§ 9

(1) Gemäß § 5

der Dritten Durchführungsbestimmung vom 15. Februar 1951 zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 119)der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins vom 2. März 1951 (VOBl. I S. 105)
ist der Schulderlaß in all denjenigen Fällen auszusprechen, in denen das vorhandene Reinvermögen die Vermögensteuerfreigrenze nicht erreicht.

(2) Würde der Schuldner durch den Schulderlaß vermögensteuerpflichtig werden, so ist der Schulderlaß nur in Höhe der Differenz zwischen Vermögensteuerfreigrenze und Reinvermögen auszusprechen.

(3) Das zuständige Finanzamt hat auf Ersuchen zu bescheinigen:

  1. die für den Antragsteller in Frage kommende Vermögensteuerfreigrenze in DM,
  2. das sich aus der Vermögensteuererklärung ergebende Reinvermögen in DM.

§ 11
§ 10

Bei der Vermögensteuerpflicht kann, wenn die Ehegatten gemeinsam zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, nicht der eine Ehegatte Schulderlaß begehren unter Hinweis darauf, daß das Vermögen, das die Grundlage der Vermögensteuer bildete, dem anderen Ehegatten gehört.

§ 12
§ 11

(1) Der § 8 Abs. 2 der Dritten Durchführungsbestimmung

vom 15. Februar 1951 (GBl. S. 119)vom 2. März 1951 (VOBl. I S. 105)
bezieht sich nur auf die persönliche Haftung.

(2) Ist ein Grundstücksverkauf erfolgt, ohne daß der Verkäufer aus der persönlichen Haftung entlassen worden ist, kann dieser auf Antrag aus der persönlichen Haftung entlassen werden, wenn er unter den Kreis der Erlaßberechtigten fällt und die Voraussetzungen hinsichtlich der Vermögensteuer erfüllt sind.

§ 13
§ 12

(1) Nach der Verkündung

des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973)der Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291)
eingegangene Zahlungen werden insoweit nicht zurückerstattet, als damit Leistungen abgegolten werden, die bis zum
14. September 195030. September 1950
fällig gewesen sind. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind auf Antrag zurückzuerstatten.

(2) Die Erstattung erfolgt auch dann, wenn jemand in Unkenntnis

des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973)der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291)
diese Schuld nach dem
14. September 195030. September 1950
voll zurückgezahlt hat.

§ 14
§ 13

Findet durch den Schulderlaß ein Rechtsstreit seine Erledigung, so sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten trägt der Kläger.

§ 15
§ 14

Hätte einem abgelehnten Schulderlaßantrag auf Grund dieser Durchführungsbestimmung stattgegeben werden müssen, so kann er erneut gestellt werden.

§ 16
§ 15

Die dieser Durchführungsbestimmung entgegenstehenden Bestimmungen

der Dritten Durchführungsbestimmung vom 15. Februar 1951 zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 119)der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins vom 2. März 1951 (VOBl. I S. 105)
werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Berlin, den 8. Februar 1952

Ministerium der Finanzen

I. V. Georgino
Staatssekretär

Berlin, den 1. März 1952

Der Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Finanzen
für Kämmerer M. Schmidt
Duscheck