Vierte Durchführungsbestimmung
| Vierte Durchführungsbestimmung
|
vom 8. Februar 1952 | vom 1. März 1952 |
Aufgehoben zum 25. Mai 1962 durch:
| Aufgehoben zum 1. Juni 1963 durch:
|
Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) wird folgendes bestimmt: | Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 27. September 1950 über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins (VOBl. I S. 291) wird zum Teil II der Verordnung folgendes bestimmt: |
Zum Teil II des Gesetzes: |
(1) Stirbt ein Erlaßberechtigter, bevor über den von ihm gestellten Antrag entschieden wurde, so ist der Antrag zugunsten der Erben zu entscheiden.
(2) Ist ein Erlaßberechtigter jedoch verstorben, ohne Antrag auf Schulderlaß gestellt zu haben, so sind die Erben antragsberechtigt, wenn sie zu dem Personenkreis gemäß § 4
des Gesetzes vom 8. September 1951 (GBl. S. 973) | der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) |
(3) Anträge gemäß Abs. 2 müssen bis 30. Juni 1952 gestellt sein.
(1) Als Rentner oder Sozialunterstützungsempfänger im Sinne des § 4 Buchst. b des
Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) gelten: | der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) gelten: |
(2)
des Gesetzes | der Verordnung |
(3) In den Schulderlaß sind ebenfalls solche Invalidenrentner einzubeziehen, bei denen bei Inkrafttreten
des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) | der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) |
(4) Wird für den Ehegatten eines Erlaßberechtigten der Rentenzuschlag von monatlich 10,— DM gemäß
§ 1 Abs. 2 der Verordnung vom 17.August 1950 über die Erhöhung der Renten (GBl. S. 844) | Ziffer 3 des Elften Nachtrags zur Satzung der Versicherungsanstalt Berlin vom 29. August 1950 und Abschnitt A Ziffer 4 der Verordnung über die Erhöhung von Renten aus Haushaltsmitteln und des Unterstützungsrichtsatzes vom 13. September 1950 (VOBl. I S. 283) |
(1) Ist eine Schuld vor dem
14. September 1950 | 30. September 1950 |
(2) Ist eine Schuld nach dem
14. September 1950 | 30. September 1950 |
(3) Im Falle des Eigentumsüberganges zufolge Erbganges ist der Erbschein beizubringen.
(1) Zu den zu erlassenden Schulden im Sinne des Teiles II
des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) | der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) |
des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973), | der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291), |
(2) Wird dem Hauptschuldner die Schuld erlassen, so wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung frei, auch wenn er nicht die Voraussetzungen
des Gesetzes | der Verordnung |
(1) Mit dem Erlaß der Schuld sind auch die zur Sicherung dieser Schuld gegebenen Sicherheiten freizugeben. Das gilt aber nicht für Wertpapiere, die sich bei geschlossenen Kreditinstituten befinden.
(2) Wenn die Schuld des Hauptschuldners infolge Anwendung
des Gesetzes | der Verordnung |
(1) Zu den Forderungen gemäß
§ 6 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) | § 6 Buchst. a bis c der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) |
(2) Die Kreditgenossenschaften sowie die Post-Spar- und Darlehnsvereine gelten in diesem Zusammenhang als geschlossene Kreditinstitute.
(1) Zu den Forderungen gemäß
§ 6 Buchst. b des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl.S. 973) | § 6 Buchst. d der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) |
(2) Ist zweifelhaft, ob eine Forderung zum ehemaligen Reichs- oder preußischen Vermögen gehört, ist hierüber die Entscheidung
des Ministeriums der Finanzen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik | der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin |
§ 8Der Erlaß der Altforderungen der früheren Länder, Kreise und Gemeinden an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist durch Landesgesetzgebung zu regeln. |
§ 9 | § 8 |
Bei Forderungen gemäß § 6 Abs. 2
des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) | der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) |
(…)
§ 10 | § 9 |
(1) Gemäß § 5
der Dritten Durchführungsbestimmung vom 15. Februar 1951 zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 119) | der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins vom 2. März 1951 (VOBl. I S. 105) |
(2) Würde der Schuldner durch den Schulderlaß vermögensteuerpflichtig werden, so ist der Schulderlaß nur in Höhe der Differenz zwischen Vermögensteuerfreigrenze und Reinvermögen auszusprechen.
(3) Das zuständige Finanzamt hat auf Ersuchen zu bescheinigen:
§ 11 | § 10 |
Bei der Vermögensteuerpflicht kann, wenn die Ehegatten gemeinsam zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, nicht der eine Ehegatte Schulderlaß begehren unter Hinweis darauf, daß das Vermögen, das die Grundlage der Vermögensteuer bildete, dem anderen Ehegatten gehört.
§ 12 | § 11 |
(1) Der § 8 Abs. 2 der Dritten Durchführungsbestimmung
vom 15. Februar 1951 (GBl. S. 119) | vom 2. März 1951 (VOBl. I S. 105) |
(2) Ist ein Grundstücksverkauf erfolgt, ohne daß der Verkäufer aus der persönlichen Haftung entlassen worden ist, kann dieser auf Antrag aus der persönlichen Haftung entlassen werden, wenn er unter den Kreis der Erlaßberechtigten fällt und die Voraussetzungen hinsichtlich der Vermögensteuer erfüllt sind.
§ 13 | § 12 |
(1) Nach der Verkündung
des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) | der Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) |
14. September 1950 | 30. September 1950 |
(2) Die Erstattung erfolgt auch dann, wenn jemand in Unkenntnis
des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) | der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I S. 291) |
14. September 1950 | 30. September 1950 |
§ 14 | § 13 |
Findet durch den Schulderlaß ein Rechtsstreit seine Erledigung, so sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten trägt der Kläger.
§ 15 | § 14 |
Hätte einem abgelehnten Schulderlaßantrag auf Grund dieser Durchführungsbestimmung stattgegeben werden müssen, so kann er erneut gestellt werden.
§ 16 | § 15 |
Die dieser Durchführungsbestimmung entgegenstehenden Bestimmungen
der Dritten Durchführungsbestimmung vom 15. Februar 1951 zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 119) | der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins vom 2. März 1951 (VOBl. I S. 105) |
Berlin, den 8. Februar 1952 Ministerium der Finanzen I. V. Georgino | Berlin, den 1. März 1952 Der Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Finanzen |