Verordnung
über die Verlängerung der Anmeldefristen für die Umwertung von Uraltguthaben.

Verordnung
über die Verlängerung der Anmeldefrist für die Umwertung von Uraltguthaben

vom 30. Mai 1952
(GBl., Nr. 73 vom 11. Juni 1952, S. 454)

vom 25. Juni 1952
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 29 vom 2. Juli 1952, S. 315)

Aufgehoben zum 19. Juni 1959 durch:
  • Erste Verordnung zur Aufhebung finanzrechtlicher Bestimmungen vom 4. Juni 1959 (GBl. I S. 581)
Auf Grund der dem Oberbürgermeister erteilten Ermächtigung wird nachstehende Verordnung erlassen und verkündet:
§ 1

Bisher nicht angemeldete Uraltguthaben können noch bis zum 30. September 1952 zur Umwertung angemeldet werden. Die Anweisung vom 23. September 1948 über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind (ZVOBl. S. 490), findet Anwendung.

Guthaben, die nicht bis zum 30. September 1952 zur Umwertung angemeldet sind, werden nicht umgewertet und erlöschen.

Einwohner des demokratischen Sektors von Groß-Berlin können bei in Berlin tätig gewesenen Kreditinstituten vor dem 9. Mai 1945 entstandene Sparguthaben auch dann zur Umwertung anmelden, wenn das Kontoblatt zwar erhalten geblieben ist, aber nicht zur Verfügung steht, sofern das Sparbuch bei der Anmeldung eingereicht wird.

§ 2

Die nach dem 1. Juni 1952 angemeldeten und umgewerteten Uraltguthaben werden nach den Bestimmungen der Anordnung vom 23. September 1948 über die Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (ZVOBl. S. 475) verzinst und getilgt. Die Zinszahlung erfolgt jedoch erstmalig am 2. Januar 1953.

Für die Verzinsung gilt im übrigen § 4 der Anordnung vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 475).

§ 3

(1) Werden bei Umwertungsanträgen, die

vor dem bis zum

31. Dezember 1950 gestellt wurden, die erforderlichen Unterlagen, Erklärungen und Unterschriften trotz Anmahnung nicht bis zum 31. Dezember 1952 abgegeben, so ist der Antrag abzulehnen.

(2) Das gleiche gilt bei Umwertungsanträgen, die nach dem 1. Juni 1952 gestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen, Erklärungen und Unterschriften nicht bis zum 31. Dezember 1952 abgegeben werden.

§ 4

Für die gemäß Abschnitt I Ziffer 3 der Anweisung vom 23. September 1948 über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind (ZVOBl. S. 490), angeordnete Sperre für Uraltguthaben von Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet

der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin haben, gilt das Gesetz vom 15. Dezember 1950 zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl. S. 1202) des demokratischen Sektors von Groß-Berlin oder der Deutschen Demokratischen Republik haben, gilt die Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 23. Dezember 1950 (VOBl. I S. 373)

nebst Durchführungsbestimmungen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit ihrer

Verkündung Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin

in Kraft.

Berlin, den 30. Mai 1952

Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik

Ulbricht
Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Ministerium der Finanzen
Dr. Loch
Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Berlin, den 25. Juni 1952

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister

Abteilung Finanzen

M. Schmidt
Kämmerer