Verordnung
über das Berliner Stadtkontor

vom 1. Juli 1952
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 30 vom 8. Juli 1952, S. 319)

– Auszug –

Aufgehoben zum 12. April 1968 durch:

Der Magistrat von Groß-Berlin hat nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Das Berliner Stadtkontor – Bank von Groß-Berlin – (nachstehend „Bank“ genannt) hat seinen Sitz in Berlin und unterhält nach Bedarf Niederlassungen in den Verwaltungsbezirken von Groß-Berlin.

Die Bank untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen.

§ 2

Die Bank führt im Gebiet von Groß-Berlin Aufgaben der Deutschen Notenbank durch, wie sie im Gesetz über die Deutsche Notenbank vom 31. Oktober 1951 (GBl. S. 991) unter § 3 aufgezählt sind, und zwar insbesondere die folgenden:

  1. Sie ist an der Durchführung des Zahlungs-‚ Verrechnungs-, Überweisungs- und Wertpapierverkehrs sowie der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften beteiligt.
  2. Sie ist in die Regelung des Geldumlaufs eingeschaltet und stellt für jedes Quartal einen Bargeldumsatzplan auf.

Soweit zur Durchführung dieser Aufgaben Anordnungen der Deutschen Notenbank erlassen werden, sind sie auch für die Bank endgültig und werden nach Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin allgemeinverbindlich.

Die Bank kann mit Zustimmung der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin weitere Aufgaben der Deutschen Notenbank für das Gebiet von Groß-Berlin übernehmen.

(…)

§ 4

Bekanntmachungen der Bank, die der Veröffentlichung bedürfen, werden im Verordnungsblatt für Groß-Berlin veröffentlicht.

§ 5

Die Bank wird von dem geschäftsführenden Direktor verantwortlich geleitet. Er ist zugleich Vorsitzender des Direktorium der Bank, dem mindestens zwei weitere Direktoren angehören. Bei Verhinderung des geschäftsführenden Direktors übernimmt als Stellvertreter einer der Direktoren die Leitung der Bank.

Die Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Stadtkämmerers vom Oberbürgermeister von Groß-Berlin bestellt und abberufen, der auch den geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter bestimmt.

Die Namen der Mitglieder des Direktoriums werden im Verordnungsblatt für Groß-Berlin veröffentlicht.

§ 8

Erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 1. Juli 1952

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister

Abteilung Finanzen
M. Schmidt
Kämmerer

Im Jahr 1959 wurden dem Berliner Stadtkontor durch eine Vereinbarung zwischen dem Stadtrat für Finanzen von Groß-Berlin und dem Präsidenten der Deutschen Notenbank die Rechte und Pflichten einer Bezirksdirektion der Deutschen Notenbank übertragen, seine bisherige Rechtsstellung und die Unterstellung unter den Magistrat von Groß-Berlin blieben davon aber unberührt.