Vom 11. September 1952
(GBl., Nr. 129 vom 17. September 1952, S. 860)
(1) Dienstbezüge im Sinne der Verordnung sind Bezüge, die dem Schuldner auf Grund eines Dienstverhältnisses, eines Pensions- oder Rentenanspruchs oder einer Einberufung zum ehem. Kriegsdienst zustanden.
(2) Der Verordnung unterliegen Vorschüsse auf solche Dienstbezüge, Löhne, Gehälter und Familienunterstützungen, die von der auszahlenden Stelle einem Konto des Schuldners oder einem anderen von ihm benannten Konto überwiesen worden waren, aber nicht mehr zur Gutschrift gelangten.
(1) Die Kreditinstitute haben den Schuldnern den Erlaß schriftlich mitzuteilen.
(2) In Höhe des Erlasses von Schulden aus aberkannten Zwischenguthaben erlöschen die entsprechenden Umwertungsansprüche aus dem Uraltguthaben.
Die in anhängigen Rechtsstreiten bereits verauslagten Prozeßkosten trägt die Partei, die sie verauslagt hat. Die übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die den Kreditinstituten entstehenden Forderungsausfälle werden nach Heranziehung hierfür gebildeter Wertberichtigungen erstattet.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. September 1952
Ministerium der Finanzen
I. V.: Rumpf
Staatssekretär