Vom 11. September 1952 | Vom 11. November 1952 |
Aufgehoben zum 22. Februar 1963 durch:
| Aufgehoben zum 15. Juni 1963 durch:
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Der Magistrat von Groß-Berlin hat die nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird: |
(1) Die Kreditinstitute werden ermächtigt, folgende Schulden zu erlassen:
(2) Bestehen gegen ansässige Schuldner Forderungen geschlossener Berliner Kreditinstitute, die aus den unter Abs. 1 Ziffer 1 Buchstaben a oder b genannten Anlässen entstanden sind, so sind diese nicht mehr auf Grund der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18. August 1948 über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen (einschließlich des Saargebietes) oder geschlossenen Banken in Groß-Berlin (ZVOBl. S. 423) geltend zu machen. | Die Kreditinstitute werden ermächtigt, Schulden zu erlassen, die bis zur Bankenschließung durch die Bevorschussung von Dienstbezügen, Familienunterstützungen, Lohn- oder Gehalt des Schuldners oder durch Auszahlung aus einem Sparguthaben des Schuldners bei einem anderen Kreditinstitute (Freizügigkeitsverkehr) entstanden sind. |
§ 2 | |
(Entspricht § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung.) | Dienstbezüge im Sinne des § 1 sind Bezüge, die dem Schuldner auf Grund eines Dienstverhältnisses, eines Pensions- oder Rentenanspruchs oder einer Einberufung zum ehem. Kriegsdienst zustanden. |
§ 2 | |
(Entspricht § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung.) | (1) Dem Erlaß gemäß § 1 unterliegen Vorschüsse auf solche Dienstbezüge, Familienunterstützungen, Löhne oder Gehälter, die von der auszahlenden Stelle einem Konto des Schuldners oder einem anderen von ihm benannten Konto regelmäßig überwiesen wurden, aber nicht mehr zur Gutschrift gelangten. |
(Entspricht § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung.) | (2) Die Kreditinstitute haben den Schuldnern den Erlaß schriftlich mitzuteilen. |
§ 2 | § 4 |
Bereits geleistete Rückzahlungen auf Schulden im Sinne des § 1 werden nicht erstattet. | (1) Bereits geleistete Rückzahlungen auf Vorschüsse im Sinne des § 3 werden nicht erstattet. |
(Entspricht § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung.) | (2) In anhängigen Rechtsstreiten verauslagte Prozeßkosten trägt die Partei, die sie verauslagt hat. Die übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. |
§ 3 | § 5 |
Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium der Finanzen. | Erforderliche Durchführungsbestimmungen erläßt die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin. |
§ 4 | § 6 |
Diese Verordnung tritt mit ihrer
Verkündung | Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin |
Berlin, den 11. September 1952 | Berlin, den 11. November 1952 | ||
Die Regierung
| Der Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Finanzen |