vom 3. Oktober 1952
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 48 vom 11. Oktober 1952, S. 495)
Durch die vom Magistrat von Groß-Berlin am 27. September 1950 erlassene Verordnung (VOBl. I S. 291) wurden den alten und arbeitsunfähigen Bürgern unserer Stadt in gleichem Umfange wie den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik Schulden erlassen, die aus Forderungen von Kreditinstituten aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 und aus Darlehen aus früheren Reichs- und Preußischen Vermögen stammen.
Die stetige Aufwärtsentwicklung unserer Volkswirtschaft und damit verbunden die erfolgreiche Haushaltsführung des demokratischen Sektors unserer Stadt ermöglicht es, den Erlaß von Schulden nunmehr auch auf Forderungen der Stadt Berlin auszudehnen.
Der Magistrat von Groß-Berlin hat daher nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
Dem Schulderlaß unterliegen Forderungen aus der Zeit vor dem 9.Mai 1945, die durch Gewährung von Darlehen aus dem Vermögen von Groß-Berlin entstanden sind.
Schulden der in § 1 bezeichneten Art werden erlassen
(1) Der Schulderlaß wird auf Antrag von der das Darlehen verwaltenden Stelle ausgesprochen.
(2) Einsprüche gegen den ablehnenden Bescheid sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung an die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin zu richten.
(3) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1952 gestellt werden. Das gleiche gilt für Anträge von Erbberechtigten im Sinne des § 1 Ziff. 2 der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 27. September 1950.
Soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Anträge die Bestimmungen der Dritten und Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. 1951 I, S. 105 und 1952 I, S. 177).
Anträge auf Erlaß von Schulden auf Grund der Verordnung vom 27. September 1950 (VOBl. I, S. 291) können nur noch bis zum 31. Dezember 1952 gestellt werden.
Erforderliche Durchführungsbestimmungen erläßt die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. Oktober 1952
Der Magistrat von Groß-Berlin
Ebert
Oberbürgermeister
Abteilung Finanzen
M. Schmidt
Kämmerer