Zweite Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Schuldbuchordnung der Deutschen Demokratischen Republik.

Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über das Berliner Stadtkontor

Vom 20. Oktober 1952
(GBl., Nr. 150 vom 29. Oktober 1952, S. 1094)

Vom 30. Juli 1952
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 35 vom 6. August 1952, S. 367)

Aufgehoben zum 12. April 1968 durch:
  • Verordnung zur Übernahme des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1968 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 359)

Gemäß § 6 der Verordnung vom 2. August 1951 über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723) wird folgendes bestimmt:

Auf Grund des § 8 der Verordnung über das Berliner Stadtkontor vom 1. Juli 1952 (VOBl. I S. 319) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik folgendes bestimmt:

§ 1

In Durchführung des § 1 Abs. 5 der Schuldbuchordnung wird dasDas
Berliner Stadtkontor
nachwird zur Aufnahme bestimmter Schuldbuchforderungen aus der Altguthaben-Ablösungsanleihe mit
Zustimmung des Magistrats von Groß-Berlin als Schuldbuchstelle der Deutschen Demokratischen Republik
zur Aufnahme bestimmter Schuldbuchforderungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihegemäß § 1 Abs. 3 und 5 der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723)
eingesetzt.

§ 2

Das Ministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, fest, welche Schuldbuchforderungen aus der Altguthaben-Ablösungsanleihe gemäß § 1 einzutragen sind.

§ 2
§ 3

Alle für die Altguthaben-Ablösungs-Anleihe im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen und noch zu erlassenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für das Berliner Stadtkontor im Rahmen der übertragenen Aufgaben.

§ 3

Welche Schuldbuchforderungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gemäß § 1 durch das Berliner Stadtkontor einzutragen sind, wird durch das Ministerium der Finanzen nach Zustimmung durch den Magistrat von Groß-Berlin im Verwaltungswege festgelegt.

§ 4

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer

VerkündungVeröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin
in Kraft.

Berlin, den 20. Oktober 1952

Berlin, den 30. Juli 1952

Ministerium der Justiz
Fechner
Minister
Ministerium der Finanzen
I. V.: Rumpf
Staatssekretär

Der Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Finanzen

M. Schmidt
Kämmerer