Zweite Durchführungsbestimmung
| Erste Durchführungsbestimmung
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Vom 20. Oktober 1952 | Vom 30. Juli 1952 |
Aufgehoben zum 12. April 1968 durch:
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Gemäß § 6 der Verordnung vom 2. August 1951 über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723) wird folgendes bestimmt: | Auf Grund des § 8 der Verordnung über das Berliner Stadtkontor vom 1. Juli 1952 (VOBl. I S. 319) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik folgendes bestimmt: |
In Durchführung des § 1 Abs. 5 der Schuldbuchordnung wird das | Das |
nach | wird zur Aufnahme bestimmter Schuldbuchforderungen aus der Altguthaben-Ablösungsanleihe mit |
zur Aufnahme bestimmter Schuldbuchforderungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe | gemäß § 1 Abs. 3 und 5 der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723) |
§ 2Das Ministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, fest, welche Schuldbuchforderungen aus der Altguthaben-Ablösungsanleihe gemäß § 1 einzutragen sind. | |
§ 2 | § 3 |
Alle für die Altguthaben-Ablösungs-Anleihe im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen und noch zu erlassenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für das Berliner Stadtkontor im Rahmen der übertragenen Aufgaben.
§ 3Welche Schuldbuchforderungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gemäß § 1 durch das Berliner Stadtkontor einzutragen sind, wird durch das Ministerium der Finanzen nach Zustimmung durch den Magistrat von Groß-Berlin im Verwaltungswege festgelegt. |
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer
Verkündung | Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin |
Berlin, den 20. Oktober 1952 | Berlin, den 30. Juli 1952 | ||
| Der Magistrat von Groß-Berlin M. Schmidt |