Fünfte Durchführungsbestimmung
zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.

vom 9. April 1953
(GBl., Nr. 50 vom 17. April 1953, S. 568)

Aufgehoben zum 25. Mai 1962 durch:

Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) wird folgendes bestimmt:

Zum Teil II des Gesetzes:

§ 1

(1) Ergeben sich für einen erlaßberechtigten Gesamtschuldner aus dem Bestehenbleiben der dinglichen Haftung gemäß § 13 Abs. 1 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 3. Februar 1952 (GBl. S. 133) Ansprüche gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern, so kann der Erlaßberechtigte im Umfang dieser Ansprüche die Abtretung der nach § 8 Abs. 4 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 15. Februar 1951 (GBl. S. 119) für die Eigentümer entstandenen Eigentümergrundschuld an sich verlangen.

(2) Zu diesem Zweck ist dem Erlaßberechtigten eine entsprechende Befriedigungserklärung zu erteilen.

(3) Die abgetretene Eigentümergrundschuld geht im Range der verbleibenden Rest-Eigentümergrundschuld vor.

Eine dem § 1 dieser Durchführungsbestimmung entsprechende Rechtsnorm wurde in Groß-Berlin nicht erlassen.

§ 2

(1) Anträge auf Schulderlaß können nur bis zum 31. Mai 1953 gestellt werden.

(2) Die Ausschlußfrist gilt auch für die nach § 15 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 8. Februar 1952 (GBl. S. 133) erneut zu stellenden Anträge.

Berlin, den 9. April 1953

Ministerium der Finanzen

i. V. Georgino
Staatssekretär