Gesetz
| Verordnung
|
Vom 15. September 1954 | Vom 25. Oktober 1954 |
Zur weiteren Förderung des Wohnungsbaues wird
in der Deutschen Demokratischen Republik | im demokratischen Sektor von Groß-Berlin |
Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat deshalb beschlossen: | Der Magistrat hat daher nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird: |
Die
Sparkassen sind | Sparkasse der Stadt Berlin ist |
der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin | des demokratischen Sektors von Groß-Berlin und der Deutschen Demokratischen Republik |
Hat der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme (Eigenmittel), die mindestens 25 Prozent der Vertragssumme betragen muß, gespart, gewährt ihm die Sparkasse
der Stadt Berlin |
Neben der Kreditgewährung nach § 4 wird jährlich ein bestimmter Prozentsatz der Bausparverträge ausgelost, für die zusätzlich ein zinsloses langfristiges Baudarlehen in Höhe der Differenz zwischen dem angesparten Bausparguthaben und der Bausparsumme gewährt wird. Der Bausparer kann sofort bauen.
(1) Bürgern
der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, | des demokratischen Sektors von Groß-Berlin und der Deutschen Demokratischen Republik, |
dieses Gesetzes | dieser Verordnung |
(2) Über die Anrechnung der Altbausparguthaben erläßt
das Ministerium der Finanzen Anordnungen. | die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin Anweisungen. |
Die angekündigten Anordnungen bzw. Anweisungen wurden in keinem der einschlägigen Verkündungsblätter veröffentlicht.
Durchführungsbestimmungen erläßt
das Ministerium der Finanzen. | die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin. |
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. | Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft. |
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem sechzehnten September neunzehnhundertvierundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den zweiundzwanzigsten September neunzehnhundertvierundfünfzig | Berlin, den 25. Oktober 1954 |
Der Präsident | Der Magistrat von Groß-Berlin |
Ab 1971 konnten bei den Sparkassen keine neuen Bausparverträge mehr abgeschlossen werden, bestehende Verträge wurden in Sparverträge umgewandelt. Das vorstehendes Gesetz (bzw. Verordnung) blieb jedoch in Kraft.