Gesetz
über die Aufnahme des Bausparens.

Verordnung
über die Aufnahme des Bausparens

Vom 15. September 1954
(GBl., Nr. 81 vom 22. September 1954, S. 783)

Vom 25. Oktober 1954
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 55 vom 30. Oktober 1954, S. 543)

‒ Auszug ‒

Zur weiteren Förderung des Wohnungsbaues wird

in der Deutschen Demokratischen Republikim demokratischen Sektor von Groß-Berlin
das Bausparen eingeführt. Damit ist jedem Bauwilligen die Möglichkeit gegeben, in regelmäßigen Raten die erforderlichen Eigenmittel zu sparen und mit günstigen Krediten ein Eigenheim zu bauen.

Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat deshalb beschlossen:

Der Magistrat hat daher nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Die

Sparkassen sindSparkasse der Stadt Berlin ist
berechtigt, mit Bauwilligen aus der Bevölkerung
der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlindes demokratischen Sektors von Groß-Berlin und der Deutschen Demokratischen Republik
Bausparverträge abzuschließen.

§ 4

Hat der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme (Eigenmittel), die mindestens 25 Prozent der Vertragssumme betragen muß, gespart, gewährt ihm die Sparkasse

der Stadt Berlin
zum Bau eines Eigenheimes ein langfristiges Darlehen in Höhe der dreifachen Bausparsumme gegen Eintragung einer Hypothek.

§ 6

Neben der Kreditgewährung nach § 4 wird jährlich ein bestimmter Prozentsatz der Bausparverträge ausgelost, für die zusätzlich ein zinsloses langfristiges Baudarlehen in Höhe der Differenz zwischen dem angesparten Bausparguthaben und der Bausparsumme gewährt wird. Der Bausparer kann sofort bauen.

§ 10

(1) Bürgern

der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin,des demokratischen Sektors von Groß-Berlin und der Deutschen Demokratischen Republik,
die bei öffentlich-rechtlichen oder privaten Bausparkassen mit Sitz innerhalb der Reichsgrenzen von 1937 gespart haben und nach den Bestimmungen
dieses Gesetzesdieser Verordnung
bis zum 31. Dezember 1955 einen neuen Bausparvertrag abschließen, wird das nachgewiesene Altbausparguthaben im Verhältnis 10:1 auf den neuen Bausparvertrag angerechnet, sofern sie hierfür noch keine Umwertung erhalten haben. Über den Anrechnungsbetrag kann nur für den Bau des Eigenheimes verfügt werden. Das Recht auf Anrechnung des Altbausparguthabens kann auf den Ehegatten und die Kinder des Berechtigten übertragen werden.

(2) Über die Anrechnung der Altbausparguthaben erläßt

das Ministerium der Finanzen Anordnungen.die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin Anweisungen.

Die angekündigten Anordnungen bzw. Anweisungen wurden in keinem der einschlägigen Verkündungsblätter veröffentlicht.

§ 11

Durchführungsbestimmungen erläßt

das Ministerium der Finanzen.die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.

§ 12

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem sechzehnten September neunzehnhundertvierundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den zweiundzwanzigsten September neunzehnhundertvierundfünfzig

Berlin, den 25. Oktober 1954

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Pieck

Der Magistrat von Groß-Berlin
I. V.: Wald. Schmidt
Stellvertreter des Oberbürgermeisters

Ab 1971 konnten bei den Sparkassen keine neuen Bausparverträge mehr abgeschlossen werden, bestehende Verträge wurden in Sparverträge umgewandelt. Das vorstehendes Gesetz (bzw. Verordnung) blieb jedoch in Kraft.