Anweisung
| Anweisung
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vom 23. Februar 1955 |
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Aufgehoben zum 8. Oktober 1958 durch:
| Aufgehoben zum 8. November 1958 durch:
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im § 5 Abs. 1 der Anordnung vom 23. September 1948 über die Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (ZVOBl. S. 475) vorgesehenen Sperrfrist am 31. Dezember 1954 | Sperrfrist |
sind mit Wirkung vom 3. Januar 1955 ab für die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe
nunmehr alle Verfahrensbestimmungen der Verordnung vom 2. August 1951 über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723) sowie der Ersten Durchführungsbestimmung vom 3. September 1951 (GBl. S. 819) | die Verfahrensbestimmungen der Verordnung über das Stadtschuldbuch vom 11. Oktober 1951 (VOBl. I S. 464) sowie der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Stadtschuldbuch vom 11. Oktober 1951 (VOBl. I S. 473) |
anzuwenden.
nach der obigen Anordnung zulässige Verfügungsmöglichkeit ab 3. Januar 1955 bedeutet, daß die Kreditinstitute (gemäß § 15 Ziff. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 3. September 1951 zur Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik nur die volkseigenen Sparkassen) von diesem Zeitpunkt an berechtigt sind, | Sparkasse der Stadt Berlin ist somit ab 3. Januar 1955 berechtigt, |
getroffene Verfügungen auf den Anteilkonten (Anteilrechte am Sammelanteil der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe) rechtswirksam einzutragen. Die
Sparkasse der Stadt Berlin sowie die sonstigen |
Kreditinstitute sind jedoch nicht berechtigt, selbst einen freihändigen Rückkauf oder eine Lombardierung von Anteilrechten durchzuführen.
Staatliche Organe
(Republik, Bezirke, Kreise, Gemeinden) | (Magistrat von Groß-Berlin, Räte der Stadtbezirke) |
und deren Einrichtungen,
Betriebe der volkseigenen Wirtschaft,
Kreditinstitute.
Kreditinstitute können bei dem Einzug von treuhänderisch verwalteten | Sparkasse der Stadt Berlin kann bei dem Einzug der von ihr verwalteten |
Altforderungen in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob gerichtliche Maßnahmen erfolgversprechend sind oder unter Verzicht darauf angebotene Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe zur Abdeckung von Altforderungen anzunehmen sind. Die Übernahme der Anteilrechte kann im Wege der freiwilligen Vereinbarung oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen.
der anteilkontoführenden Sparkasse | der Sparkasse der Stadt Berlin |
zu beantragen.
Die erworbenen Anteilrechte sind von den neuen Gläubigern (Ziff. 1) aus der Bilanz oder Vermögensaufstellung auszubuchen und die Löschung dieser Anteilrechte bei
der anteilkontoführenden Sparkasse | der Sparkasse der Stadt Berlin |
zu beantragen.
Die Sparkassen haben | Die Sparkasse hat |
zu überwachen, daß die Löschung der Anteilrechte erfolgt.
Fällig gewordene Anleihezinsen werden hiervon nicht berührt.
Übertragungsanträge (Abtretungen, Schenkungen, Verzichte u. dgl.) sowie Anträge auf Eintragung von Beschränkungen (Pfändungen, Verpfändungen u. dgl.) von Bewohnern oder zu Lasten von Bewohnern des westlichen Währungsgebietes bedürfen nachstehender Genehmigung:
Verordnung vom 17. Juli 1952 über die Sicherung von Vermögenswerten (GBl. S. 615) | Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) |
keine Anwendung, sind eingehende Anträge an
die örtliche Filiale der Deutschen Notenbank, in ihrer | das Berliner Stadtkontor, in seiner |
Eigenschaft als vorläufiger Verwalter, gemäß Verordnung vom
17. Juli 1952 | 4. September 1952 |
zur Bearbeitung weiterzuleiten.
den für die anteilkontoführende Sparkasse zuständigen Rat des Bezirkes, Abteilung Finanzen, Referat Innerdeutscher Zahlungsverkehr, | die Abteilung Finanzen, HR Geld-, Kredit- und Versicherungswesen des Magistrats von Groß-Berlin |
zur Entscheidung weiterzuleiten.
von den hierfür zuständigen Stellen |
vorliegt, kann die Umschreibung von
den Sparkassen | der Sparkasse |
vorgenommen werden.
Berlin, den 23. Februar 1955 (AW 15/55) Ministerium der Finanzen M. Schmidt | Berlin, den 12. September 1955 Der Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Finanzen Hentschke |