Anweisung
über den Ablauf der Sperrfrist für Veränderungen und Verpfändungen von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

Anweisung
über die Behandlung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe nach Ablauf der Sperrfrist

vom 23. Februar 1955
(GBl. II, Nr. 12 vom 11. März 1955, S. 85)


(VOBl. Gr.-Bln. II, Nr. 29 vom 1. Oktober 1955, S. 243)

‒ Auszug ‒

Aufgehoben zum 8. Oktober 1958 durch:
  • Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 22. September 1958 (GBl. I S. 688)
Aufgehoben zum 8. November 1958 durch:
  • Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 31. Oktober 1958 (VOBl. I S. 715)

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Nach Ablauf der
    im § 5 Abs. 1 der Anordnung vom 23. September 1948 über die Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (ZVOBl. S. 475) vorgesehenen Sperrfrist am 31. Dezember 1954 Sperrfrist

    sind mit Wirkung vom 3. Januar 1955 ab für die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

    nunmehr alle Verfahrensbestimmungen der Verordnung vom 2. August 1951 über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 723) sowie der Ersten Durchführungsbestimmung vom 3. September 1951 (GBl. S. 819) die Verfahrensbestimmungen der Verordnung über das Stadtschuldbuch vom 11. Oktober 1951 (VOBl. I S. 464) sowie der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Stadtschuldbuch vom 11. Oktober 1951 (VOBl. I S. 473)

    anzuwenden.

  2. Die
    nach der obigen Anordnung zulässige Verfügungsmöglichkeit ab 3. Januar 1955 bedeutet, daß die Kreditinstitute (gemäß § 15 Ziff. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 3. September 1951 zur Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik nur die volkseigenen Sparkassen) von diesem Zeitpunkt an berechtigt sind, Sparkasse der Stadt Berlin ist somit ab 3. Januar 1955 berechtigt,

    getroffene Verfügungen auf den Anteilkonten (Anteilrechte am Sammelanteil der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe) rechtswirksam einzutragen. Die

    Sparkasse der Stadt Berlin sowie die sonstigen

    Kreditinstitute sind jedoch nicht berechtigt, selbst einen freihändigen Rückkauf oder eine Lombardierung von Anteilrechten durchzuführen.

II. Bestimmungen für staatliche Organe, volkseigene Wirtschaft und Kreditinstitute

  1. Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe dürfen nicht von nachstehenden Gläubigern, auch nicht zur Abdeckung von Forderungen, erworben werden:

    Staatliche Organe

    (Republik, Bezirke, Kreise, Gemeinden) (Magistrat von Groß-Berlin, Räte der Stadtbezirke)

    und deren Einrichtungen,

    Betriebe der volkseigenen Wirtschaft,

    Kreditinstitute.

  2. Die Möglichkeit der Inbesitznahme (Verpfändungen, Pfändungen u. dgl.) von Anteilrechten lediglich als zusätzliche Sicherheit (ohne schuldbefreiende Wirkung) für Forderungen der unter Ziff. 1 aufgeführten Gläubiger bleibt unberührt. Dabei sind stille oder offene Vereinbarungen über den Verzicht auf Inanspruchnahme des sonstigen Einkommens oder Vermögens zur Abdeckung derartiger Forderungen unstatthaft.
    1. Sind Forderungen der unter Ziff. 1 aufgeführten Gläubiger uneinbringlich, weil eine Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen oder Einkommen (ohne Anteilrechte) nicht möglich ist und eine Haftung Dritter nicht besteht, so können sich die vorstehenden Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen aus dem Anteilrecht des Schuldners ganz oder teilweise befriedigen. Dabei ist Voraussetzung, daß eine Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen und Einkommen (ohne Anteilrechte) erfolglos geblieben ist oder ein Offenbarungseid geleistet wurde.
    2. Die
      Kreditinstitute können bei dem Einzug von treuhänderisch verwalteten Sparkasse der Stadt Berlin kann bei dem Einzug der von ihr verwalteten

      Altforderungen in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob gerichtliche Maßnahmen erfolgversprechend sind oder unter Verzicht darauf angebotene Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe zur Abdeckung von Altforderungen anzunehmen sind. Die Übernahme der Anteilrechte kann im Wege der freiwilligen Vereinbarung oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen.

    3. Unter den in Buchstaben a und b genannten Bedingungen ist durch den neuen Gläubiger die Umschreibung der Anteilrechte bei
      der anteilkontoführenden Sparkasse der Sparkasse der Stadt Berlin

      zu beantragen.

      Die erworbenen Anteilrechte sind von den neuen Gläubigern (Ziff. 1) aus der Bilanz oder Vermögensaufstellung auszubuchen und die Löschung dieser Anteilrechte bei

      der anteilkontoführenden Sparkasse der Sparkasse der Stadt Berlin

      zu beantragen.

      Die Sparkassen haben Die Sparkasse hat

      zu überwachen, daß die Löschung der Anteilrechte erfolgt.

      Fällig gewordene Anleihezinsen werden hiervon nicht berührt.

III. Verfahrensbestimmungen

  1. Anträge von Bewohnern des westlichen Währungsgebietes

    Übertragungsanträge (Abtretungen, Schenkungen, Verzichte u. dgl.) sowie Anträge auf Eintragung von Beschränkungen (Pfändungen, Verpfändungen u. dgl.) von Bewohnern oder zu Lasten von Bewohnern des westlichen Währungsgebietes bedürfen nachstehender Genehmigung:

    1. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz bereits vor dem 11. Juni 1953 im westlichen Währungsgebiet genommen und findet § 1 der
      Verordnung vom 17. Juli 1952 über die Sicherung von Vermögenswerten (GBl. S. 615) Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445)

      keine Anwendung, sind eingehende Anträge an

      die örtliche Filiale der Deutschen Notenbank, in ihrer das Berliner Stadtkontor, in seiner

      Eigenschaft als vorläufiger Verwalter, gemäß Verordnung vom

      17. Juli 1952 4. September 1952

      zur Bearbeitung weiterzuleiten.

    2. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz erst nach dem 10. Juni 1953 im westlichen Währungsgebiet begründet, sind die eingehenden Anträge an
      den für die anteilkontoführende Sparkasse zuständigen Rat des Bezirkes, Abteilung Finanzen, Referat Innerdeutscher Zahlungsverkehr, die Abteilung Finanzen, HR Geld-, Kredit- und Versicherungswesen des Magistrats von Groß-Berlin

      zur Entscheidung weiterzuleiten.

    3. Erst wenn die Genehmigung zur Umschreibung der Anteilrechte
      von den hierfür zuständigen Stellen

      vorliegt, kann die Umschreibung von

      den Sparkassen der Sparkasse

      vorgenommen werden.

Berlin, den 23. Februar 1955 (AW 15/55)

Ministerium der Finanzen

M. Schmidt
Stellvertreter des Ministers

Berlin, den 12. September 1955

Der Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Finanzen

Hentschke
Kämmerer