Verordnung
über die nachträgliche Anmeldung zur Umwertung von Sparguthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind

Vom 21. Juni 1957
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 40 vom 15. Juli 1957, S. 405)

§ 1

Die vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Verordnung über die nachträgliche Anmeldung zur Umwertung von Sparguthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 15. Juni 1957 (GBl. I S. 341) gilt für Groß-Berlin.

§ 2

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anweisung über die Behandlung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe nach Ablauf der Sperrfrist vom 12. September 1955 (VOBl. II S. 243) außer Kraft.

Berlin, den 21. Juni 1957

Der Magistrat von Groß-Berlin
Wald. Schmidt
Amtierender Oberbürgermeister
Gloth
Sekretär

Verordnung
über die nachträgliche Anmeldung zur Umwertung von Sparguthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind.

Vom 15. Juni 1957
(GBl. I, Nr. 44 vom 27. Juni 1957, S. 341)

Um den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik, die während der Zeit der Anmeldung der Uraltguthaben ihre Sparbücher noch nicht im Besitz hatten oder zur Anmeldung verhindert waren, Gelegenheit zu geben, eine nachträgliche Umwertung ihrer Sparguthaben zu beantragen, wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Bisher nicht umgewertete Sparguthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind ‒ nachstehend Uraltguthaben genannt ‒ und Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik zustehen, können ab 1. August 1957 bei der zuständigen Sparkasse zur nachträglichen Umwertung angemeldet werden.

(2) Für die Durchführung der Umwertung findet die Anweisung vom 23. September 1948 über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind (ZVOBl. S. 490), entsprechende Anwendung.

§ 2

Uraltguthaben im Sinne des vorstehenden § 1 sind Sparguthaben aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, die

  1. bei geschlossenen Kreditinstituten im heutigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik,
  2. bei in Berlin tätig gewesenen Kreditinstituten,
  3. bei früheren Kreditinstituten jenseits der Oder-Neiße-Friedensgrenze innerhalb der Grenzen des ehemaligen Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,
  4. bei der Postsparkasse

geführt wurden.

§ 3

(1) Eine Umwertung der Uraltguthaben kann nur dann erfolgen, wenn der Berechtigte im Besitz eines ordnungsgemäß ausgestellten Sparbuches ist, oder die Kontounterlagen der betreffenden alten Geld- und Kreditinstitute im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bzw. des demokratischen Sektors von Groß-Berlin zur Verfügung stehen. Über die Anerkennung anderer Beweisunterlagen entscheidet der Minister der Finanzen.

(2) Übersteigt das Uraltguthaben nach der Umwertung den Betrag von 1000 DM‚ so sind die Vermögensteuerfestsetzungen ab 1. Januar 1950 zu berichtigen.

§ 4

(1) Die Ausschlußfrist im § 1 der Verordnung vom 30. Mai 1952 über die Verlängerung der Anmeldefristen für die Umwertung von Uraltguthaben (GBl. S. 454) wird für die im § 2 dieser Verordnung genannten Sparguthaben aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

(3) Durchführungsbestimmungen, insbesondere über die Festlegung des Abschlußtermins der Umwertung, erläßt der Minister der Finanzen.

Berlin, den 15. Juni 1957

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Der Ministerpräsident
Grotewohl
Der Minister der Finanzen
Rumpf