Erste Durchführungsbestimmung
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Vom 18. Juni 1957
(GBl. I, Nr. 44 vom 27. Juni 1957, S. 342)
Auf Grund des § 4 der Verordnung vom 15. Juni 1957 über die nachträgliche Anmeldung zur Umwertung von Sparguthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind (GBl. I S. 341), wird folgendes bestimmt:
(1) Die nachträgliche Umwandlung der Uraltguthaben ist von den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Kreissparkasse [in Groß-Berlin: Sparkasse der Stadt Berlin] zu beantragen.
(2) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik mit Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik können ihre Sparguthaben bei der Sparkasse der Stadt Berlin anmelden.
(1) Antragsberechtigt sind die Uraltkonteninhaber und die nach den gesetzlichen Bestimmungen Berechtigten.
(2) Dem Umwertungsantrag sind die im Besitz des Antragstellers befindlichen Sparbücher oder sonstigen Beweisunterlagen beizufügen.
(3) Die alten Sparbücher oder sonstigen Beweisunterlagen werden nach durchgeführter Umwertung von den Umwertungsstellen einbehalten.
Uraltguthaben eines Kontoinhabers, die insgesamt den Betrag von 10 000 DM übersteigen, sind nach den Richtlinien vom 30. August 1951 zur Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind (GBl. S. 816), auf rechtmäßigen Erwerb zu überprüfen.
(1) Für festgestellte Umwertungsansprüche werden Anteilsrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe ausgegeben.
(2) Die Verzinsung der Anteilsrechte mit jährlich 3 % wird mit Wirkung vom 1. Januar 1949 vorgenommen. Die Zinszahlung erfolgt erstmalig ab 2. Januar des auf die Ausfertigung des Sparkassenbuches für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe folgenden Jahres und danach jährlich ab 2. Januar für das abgelaufene Jahr.
(2) Die Tilgung der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe beginnt entsprechend der Anordnung vom 23. September 1948 über die Altguthaben-Ablösungsanleihe (ZVOBl. S. 475) ab 2. Januar 1959.
(1) Übersteigt das Anteilrecht an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe nicht den Betrag von 3000 DM, so sind unabhängig von der Regelung im § 3 Abs. 2 der Verordnung die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 (vorletzter und letzter Satz) der Veranlagungsrichtlinien 1956 (Sonderdruck Nr. 235 des Gesetzblattes) ab 1. Januar 1957 anzuwenden.
(2) Das gilt auch hinsichtlich der ab 1. Januar 1949 zufließenden Zinsen.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1957
Der Minister der Finanzen
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