Verordnung
über die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten der Deutschen Notenbank.

Vom 13. Oktober 1957
(GBl. I, Nr. 73 vom 13. Oktober 1957, S. 603)

– Auszug –

Aufgehoben zum 1. Januar 1968 durch:

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hält es für erforderlich, die in Umlauf befindlichen Banknoten der Deutschen Notenbank gegen neue Banknoten im Verhältnis 1 : 1 umzutauschen.

Die Sparguthaben der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin werden von dem Banknotenumtausch nicht berührt und sind wie bisher frei verfügbar. Dasselbe gilt für alle anderen eingezahlten Gelder der Bürger und aller Teile der Wirtschaft bei allen Geldinstituten.

Diese Maßnahmen werden getroffen, weil die Monopolisten und Militaristen in Westdeutschland gewisse Mengen von Banknoten in ihren Besitz gebracht haben mit dem Ziel zu spekulieren, Störungen in unserer Volkswirtschaft zu organisieren und Agenten- und Spionageorganisationen zu finanzieren.

Es liegt daher im Interesse der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, diejenigen Banknoten, die im Besitz westdeutscher und westberliner kapitalistischer Kreise und Agentenorganisationen sind, wertlos zu machen.

Da die westdeutschen Monopolherren, Militaristen und Agentenorganisationen versuchen werden, ihre nunmehr wertlos gewordenen Banknoten durch Zwischenmänner zu retten, fordert die Regierung alle Bürger auf zu helfen, daß nur eigenes und nicht fremdes Geld umgetauscht wird.

Die Regierung hat daher beschlossen:

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ausgabe neuer Banknoten

(1) Die Deutsche Notenbank wird auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 1951 über die Deutsche Notenbank (GBl. s. 991) ermächtigt und beauftragt, neue Banknoten, Ausgabedatum 1955, im Nennwert von

DM5.‒
DM10.‒
DM20.‒
DM50.‒
DM100.‒

auszugeben.

(2) Diese Banknoten sind ab 13. Oktober 1957, 20.00 Uhr für die vorstehenden Nennwerte alleingültiges gesetzliches Zahlungsmittel.

§ 2
Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten

(1) Die umlaufenden Banknoten, Ausgabedatum 1948, im Nennwert von

DM2.‒
DM5.‒
DM10.‒
DM20.‒
DM50.‒
DM100.‒
DM1.000.‒

(alte Banknoten) verlieren am 13. Oktober 1957 um 20.00 Uhr ihre Gültigkeit. Sie sind von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel. Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt weder in Zahlung gegeben noch als Zahlung entgegengenommen werden.

(2) Die von der Deutschen Notenbank ausgegebenen Banknoten, Ausgabedatum 1948, im Nennwert von

DM‒.50
DM 1.‒

und die ausgegebenen Münzen im Nennwert von

DM‒.01
DM‒.05
DM‒.10
DM‒.50
DM 1.‒
DM 2.‒

behalten ihre Gültigkeit und sind weiterhin gesetzliches Zahlungsmittel.

§ 4
Übergangsregelung für den 13. Oktober 1957

(1) Am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr sind die alten und die neuen Banknoten und die Münzen gesetzliches Zahlungsmittel.

(2) Zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung sind die staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten, deren Öffnung an Sonntagen gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist, am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr verpflichtet, beim Verkauf von Waren die alten und die neuen Banknoten und die Münzen anzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für Verkehrseinrichtungen, kulturelle Unternehmen und andere Einrichtungen.

(3) Am 13. Oktober 1957 ist in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin bei allen Zahlungen der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen. Zahlungen dürfen nur entgegengenommen werden bei gleichzeitiger Vorlage dieses Personalausweises.

Von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die nicht im Besitz einen Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik sind, kann an seiner Stelle eine von der Deutschen Volkspolizei als vorläufiger Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellte gültige Bescheinigung vorgelegt werden.

Bewohner Westberlins und Westdeutschlands, die im demokratischen Sektor von Groß-Berlin arbeiten, haben beim Einkauf im demokratischen Sektor von Groß-Berlin die gültige amtliche Arbeitsbescheinigung des Magistrats von Groß-Berlin und die gültige Einkaufsbescheinigung vorzulegen.

Bewohner Westberlins und Westdeutschlands, die in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten, haben beim Einkauf in der Deutschen Demokratischen Republik die gültige amtliche Arbeitsbescheinigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen.

Bewohner Westdeutschlands und Westberlins, die sich besuchsweise in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufhalten, haben beim Einkauf die Aufenthaltsgenehmigung und die gültige Bescheinigung der Deutschen Notenbank über den gesetzlichen Erwerb Deutscher Mark der Deutschen Notenbank vorzulegen.

Ausländer, die sich besuchsweise in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufhalten, haben die gültige Bescheinigung der Deutschen Notenbank über den gesetzlichen Erwerb Deutscher Mark der Deutschen Notenbank vorzulegen.

(4) Personen, die bereits alte gegen neue Banknoten eingetauscht haben, müssen in neuen Banknoten zahlen. Die Verkäufer haben zu prüfen, ob in den vorgenannten Dokumenten die Eintragung über den erfolgten Umtausch enthalten ist.

(5) Am 13. Oktober 1957 ist den Geldinstituten (Deutsche Notenbank, Sparkassen, Deutsche Bauernbank, Bäuerliche Handelsgenossenschaften, Banken für Handwerk und Gewerbe, sonstige genossenschaftliche und private Banken) die Annahme von Einzahlungen zugunsten Dritter und für laufende Konten (Girokonten), Sparkonten und Festgeldkonten untersagt.

Dasselbe gilt für:

  1. alle Einrichtungen der Deutschen Post,
  2. den staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Handel bezüglich Zahlungen auf Teilzahlungskredite, Anzahlungen und Vorauszahlungen,
  3. volkseigene Wohnungsverwaltungen, Wohnungsbaugenossenschaften, Wohnungsbaugesellschaften und private Hauseigentümer bezüglich Mietzahlungen und Zahlungen von Genossenschaftsanteilen und Gesellschaftsbeteiligungen,
  4. Bäuerliche Handelsgenossenschaften bezüglich Zahlungen auf Kreditkonten, Genossenschaftsanteile und Warenschulden,
  5. Organe der staatlichen Verwaltung und staatliche Einrichtungen und Institutionen bezüglich Zahlungen von Steuern, Gebühren, Beiträgen und ähnlicher Zahlungen,
  6. Theater, Lichtspieltheater, Hotels und Reisebüros bezüglich des Vorverkaufs, Anzahlungen und Vorauszahlungen für noch nicht in Anspruch genommene Leistungen,
  7. alle Zahlungen, die mit Grundstückskäufen, dem Erwerb und der Tilgung von Hypotheken, Grundschulden, Beteiligungen, Darlehen, Krediten, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen und dem Erwerb und der Bezahlung von Hypothekenpfandbriefen durch Bürger, staatliche Organe und Einrichtungen und alle Eigentumsformen der Wirtschaft in Verbindung stehen.
§ 5
Sicherheit der Spareinlagen sowie aller Guthaben und Ansprüche

Alle Guthaben und Ansprüche sowie alle Arten von Schuldverhältnissen werden durch die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung alter Banknoten nicht berührt und unterliegen keiner Nachprüfung. Hierzu gehören insbesondere:

Sparguthaben bei den Sparkassen, Banken und der Postsparkasse,

Ansprüche aus Versicherungsverträgen, Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und umgewerteten Uraltguthaben,

Guthaben bei den Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin,

Schuld- und Zahlungsverpflichtungen zwischen Bürgern,

Schuld- und Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Volkseigenen, genossenschaftlichen und privaten Wirtschaft,

Schuld- und Zahlungsverpflichtungen zwischen allen Eigentumsformen der Wirtschaft und zwischen diesen Eigentumsformen und Bürgern,

Schuld- und Zahlungsverpflichtungen zwischen staatlichen Organen, Einrichtungen und Institutionen und zwischen diesen und allen Eigentumsformen der Wirtschaft und Bürgern,

Guthaben von Westdeutschen, Westberlinern und Ausländern bei Geldinstituten der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl. S. 1202) und des Devisengesetzes vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321) entsprechen.

§ 6
Umtausch der alten Banknoten in neue Banknoten der Deutschen Notenbank

Die alten Banknoten (§ 2 Abs. 1) werden am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr in neue Banknoten (§ 1 Abs. 1) oder in gültig bleibende Banknoten und Münzen (§ 1 Abs. 2) im Verhältnis 1 : 1 nach den Bestimmungen dieser Verordnung umgetauscht.

§ 7
Umtauschberechtigte

(1) Umtauschberechtigt sind

  1. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die im Besitz eines gültigen Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik sind,
  2. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die im Besitz einer von der Deutschen Volkspolizei als vorläufiger Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten gültigen Bescheinigung sind,
  3. Bewohner der Westsektoren Berlins und der Deutschen Bundesrepublik, die im demokratischen Sektor von Groß-Berlin arbeiten und im Besitz einer gültigen amtlichen Arbeitsbescheinigung des Magistrats von Groß-Berlin und einer gültigen Einkaufsbescheinigung sind,

    Bewohner der Westsektoren Berlins und der Deutschen Bundesrepublik, die in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten und im Besitz einer gültigen amtlichen Arbeitsbescheinigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Demokratischen Republik sind,

  4. Bewohner Westdeutschlands und Westberlins, die sich am 13. Oktober 1957 besuchsweise in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufhalten und im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und einer gültigen Bescheinigung der Deutschen Notenbank über den gesetzlichen Erwerb Deutscher Mark der Deutschen Notenbank sind,
  5. Ausländer, die sich am 13. Oktober 1957 besuchsweise in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufhalten und im Besitz eines Passes mit dem Visum der Deutschen Demokratischen Republik und einer gültigen Bescheinigung der Deutschen Notenbank über den gesetzlichen Erwerb Deutscher Mark der Deutschen Notenbank sind.

(2) Kassenbestände an alten Banknoten, die aus wirtschaftlicher Tätigkeit stammen, werden nach den Bestimmungen des Abschnittes B dieser Verordnung umgetauscht.

Das gilt für Kassenbestände der Handwerker, Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Verkehrsbetriebe und aller sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und Einrichtungen.

Das gilt für Kassenbestände der volkseigenen und genossenschaftlichen Betriebe, Haushaltsorganisationen, Organisationen, Vereine und Vereinigungen.

Das gilt für die freiberuflich Tätigen.

(3) Die Umtauschberechtigten haben bei der Einzahlung der alten Banknoten ihren Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik persönlich vorzulegen. Umtauschberechtigte, die nicht im Besitz dieses Personalausweises sind, haben die im § 7 Abs. 1 Buchstaben b bis e bezeichneten Dokumente persönlich vorzulegen.

Bei der Einzahlung von Kassenbeständen an alten Banknoten, die aus wirtschaftlicher Tätigkeit stammen, haben die Umtauschberechtigten neben dem Personalausweis ihre Gewerbeerlaubnis persönlich vorzulegen. Soweit sie nicht im Besitz einer Gewerbeerlaubnis sind, tritt an deren Stelle die für die Ausübung der Tätigkeit gegebene amtliche Zulassung.

(4)

  1. Umtauschberechtigte Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die sich am 13. Oktober 1957 im Ausland oder in der Deutschen Bundesrepublik befinden, sind berechtigt, diese Erklärung beim Grenzübertritt bei der Wechselkasse der Deutschen Notenbank zu Protokoll zu geben.

    Die bei der Ausreise mitgeführten und im Paß eingetragenen Deutschen Mark der Deutschen Notenbank werden ihnen bei der Wechselkasse der Deutschen Notenbank in neue Banknoten umgetauscht.

  2. Schiffsbesatzungen, die sich auf See oder auf anderen Gewässern außerhalb des Territoriums der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin befinden, tauschen mitgeführte alte Banknoten innerhalb von 24 Stunden nach erstmaligem Anlaufen eines Hafens der Deutschen Demokratischen Republik bei der dort befindlichen Zweigstelle der Deutschen Notenbank gegen Vorlage ihres Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik ein. Soweit dieser Ort nicht ihr Wohnort ist, können sie eine Protokollerklärung über die in ihrer Wohnung befindlichen alten Banknoten abgeben. Bei Rückkehr in ihre Wohnung sind die dort befindlichen alten Banknoten innerhalb von 3 Tagen unter gleichzeitiger Vorlage der Protokollerklärung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Zweigstelle der Deutschen Notenbank umzutauschen.

(5) Zweifelsfragen über die Umtauschberechtigung entscheidet der Leiter der Kreisfiliale der Deutschen Notenbank.

§ 8
Der Umtausch

(1) Jeder Umtauschberechtigte erhält am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr gegen Einzahlung von alten Banknoten einen Betrag bis zu DM 300.‒ im Verhältnis 1 : 1 in neue Banknoten umgetauscht.

(2) Zahlt ein Umtauschberechtigter eine höhere Summe in alten Banknoten ein, so wird der DM 300.‒ übersteigende Betrag einem neu einzurichtenden und auf seinen Namen laufenden Konto bei der Deutschen Notenbank gutgeschrieben.

(3) Diese gutgeschriebenen Beträge werden dem Kontoinhaber ab 19. Oktober 1957 zur freien Verfügung gestellt, wenn nicht der Verdacht besteht, daß sie spekulativer Herkunft sind.

(4) Besteht in Einzelfällen der Verdacht, daß gutgeschriebene Betrags spekulativer Herkunft sind, erfolgt eine Überprüfung durch eine Prüfungskommission.

(5) Zur Sicherung eines reibungslosen Ablaufs des Umtausches werden von den Umtauschkassen Einzahlungen von den Umtauschberechtigten nur einmal angenommen.

(6) Umtauschberechtigte, die sich am 13. Oktober 1957 nicht an ihrem Wohnsitz befinden (§ 7 Abs. 4), können zweimal einzahlen, und zwar an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort (bzw. beim Grenzübertritt bei der Wechselkasse der Deutschen Notenbank) und bei Rückkehr an ihrem Wohnort. In neuen Banknoten wird ihnen insgesamt ein Betrag bis zu DM 300.‒ umgetauscht.

(7) Bewohner Westdeutschlands und Wertberlins und Ausländer, die sich am 13. Oktober 1957 besuchsweise in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufhalten, erhalten alte Banknoten bis zum Höchstbetrag der aus der Bescheinigung der Wechselstelle der Deutschen Notenbank ersichtlichen, beim Grenzübertritt erworbenen Deutschen Mark der Deutschen Notenbank in neue Banknoten im Verhältnis 1 : 1 umgetauscht, jedoch nicht mehr als DM 300.‒.

Inhaber von Westzonen- und Devisenausländerkonten‚ die sich am 13. Oktober 1957 besuchsweise in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufhalten, erhalten gegen Einzahlung von alten Banknoten einen Betrag bis zur Höhe von DM 300.‒ im Verhältnis 1 : 1 in neue Banknoten umgetauscht, jedoch nicht mehr, als sich aus den gültigen Richtlinien zum Gesetz vom 15. Dezember 1950 zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl. S. 1202) bzw. des Devisengesetzes vom 8. Februar 1956 (GBl. I S. 321) ergibt.

Für Bewohner der Westsektoren Berlins und Westdeutschlands, die im demokratischen Sektor von Groß-Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten, gelten bezüglich der Einzahlung von alten Banknoten zum Zwecke des Umtausches in neue Banknoten im Verhältnis 1 : 1 die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 2, 4 und 5.

(8) Zum Zwecke des Umtausches dürfen nur alte Banknoten eingezahlt werden, die dem Umtauschberechtigten selbst gehören.

§ 9
Die Überprüfung

(1) Die Überprüfung gutgeschriebener Beträge, bei denen Verdacht auf spekulative Herkunft besteht, erfolgt durch Prüfungskommissionen, die bei den Räten der Kreise gebildet werden. Die Zusammensetzung dieser Prüfungskommissionen bedarf der Bestätigung des Kreistages.

Die Prüfungskommissionen der Räte der Kreise arbeiten nach Anweisungen und Richtlinien der bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Prüfungskommission.

(2) Beträge, die der Prüfung durch die Prüfungskommissionen bei den Räten der Kreise bedürfen, sind bis zur Entscheidung dieser Kommissionen nicht verfügbar.

Diese Betrags werden ab 20. Oktober 1957 zu den üblichen Bedingungen verzinst.

(3) Bevor die zuständige Kommission entscheidet, daß die gutgeschriebenen Beträge spekulativer Herkunft sind, muß der Umtauschberechtigte gehört werden.

(4) Zuständig ist die für den Wohnsitz des Umtauschberechtigten gebildete Kommission des Rates des Kreises. Die Entscheidung der zuständigen Prüfungskommission ist endgültig.

(5) Gutgeschriebene Beträge, bei denen die zuständige Prüfungskommission entschieden hat, daß sie spekulativer Herkunft sind, sind auf ein spezielles Konto bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu überweisen. Die Regierung wird der Volkskammer eine Gesetzesvorlage über die Verwendung dieser Gelder zugunsten des Nationalen Aufbauwerkes zuleiten.

§ 10
Umtauschkassen der Deutschen Notenbank

Der Umtausch der alten Banknoten in neue Banknoten erfolgt durch die Deutsche Notenbank in den von ihr zu bildenden Umtauschkassen. Es werden gebildet:

  1. Allgemeine Umtauschkassen.
    Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die im Besitz einer gültigen Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik sind, können alte Banknoten bei den in allen Städten und Gemeinden errichteten allgemeinen Umtauschkassen umtauschen (§ 7 Abs. 1 Buchst. a).

  2. Umtauschkassen für die Wirtschaft.
    Kassenbestände an alten Banknoten, die aus wirtschaftlicher Tätigkeit stammen, können bei den in allen Städten und Gemeinden errichteten Umtauschkassen für die Wirtschaft umgetauscht werden. Um zu vermeiden, daß Handwerker, Inhaber von Einzelhandelsgeschäften, Gaststätten usw. zwei verschiedene Umtauschkassen aufsuchen müssen, können sie sowohl ihre Geschäfts- als auch ihre persönlichen Gelder bei den Umtauschkassen für die Wirtschaft umtauschen (§ 7 Abs. 2).

  3. Spezialumtauschkassen.
    Bei den Spezialumtauschkassen können Umtauschberechtigte, die im Besitz einer von der Deutschen Volkspolizei als vorläufiger Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten gültigen Bescheinigung oder eines anderen in dieser Verordnung festgelegten, zum Umtausch berechtigenden Dokumentes sind, alte Banknoten umtauschen (§ 7 Abs. 1 Buchstaben b bis e).

Spezialumtauschkassen werden bei den Leitern der Kreisfilialen der Deutschen Notenbank errichtet. In den Kreisstädten, in denen keine Kreisfilialen der Deutschen Notenbank bestehen, werden Spezialumtauschkassen beim Direktor der Kreissparkasse errichtet.

Im demokratischen Sektor von Groß-Berlin wird die Spezialumtauschkasse beim Direktor des Berliner Stadtkontors errichtet.

§ 11
Eintragungen durch die Umtauschkassen

(1) Die Umtauschkassen der Deutschen Notenbank sind verpflichtet, über die Einzahlung alter Banknoten zum Zwecke des Umtausches Eintragungen in den Ausweisen vorzunehmen.

(2) Die Eintragung erfolgt bei

  1. Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die im Besitz eines gültigen Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik sind, auf der letzten Seite dieses Ausweises,
  2. Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die im Besitz einer von der Deutschen Volkspolizei als vorläufiger Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten gültigen Bescheinigung sind, auf deren Rückseite,
  3. Bewohnern der Westsektoren Berlins und der Deutschen Bundesrepublik, die im demokratischen Sektor Berlins oder in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten, auf der Rückseite der gültigen amtlichen Arbeitsbescheinigung des Magistrats von Groß-Berlin bzw. der zuständigen Dienststelle der Deutschen Demokratischen Republik,
  4. Bewohnern Westdeutschlands und Westberlins, die sich am 13. Oktober 1957 besuchsweise in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufhalten, auf der Rückseite der Aufenthaltsgenehmigung,
  5. Ausländern, die sich am 13. Oktober 1957 besuchsweise in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufhalten, auf der Rückseite der gültigen Bescheinigung der Deutschen Notenbank über den gesetzlichen Erwerb Deutscher Mark der Deutschen Notenbank,
  6. den Einzahlungen von Kassenbeständen an alten Banknoten, die aus wirtschaftlicher Tätigkeit stammen, auf der letzten Seite der Gewerbeerlaubnis bzw. der entsprechenden amtlichen Zulassung.

Abschnitt B
Spezielle Bestimmungen für die Wirtschaft

§ 12
Einzahlung der Tageseinnahmen vom 13. Oktober 1957

(1) Die Leiter der HO-Verkaufsstellen und HO-Gaststätten, der volkseigenen Verkehrsbetriebe und Kultureinrichtungen sowie die Verkaufsstellenleiter der Konsumgenossenschaften und der Konsumgaststätten, die am 13. Oktober 1957 tätig sind, zahlen am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr ihre Bestände an alten Banknoten bei der nächstgelegenen Umtauschkasse für die Wirtschaft ein. Die eingezahlten Betrage werden dem laufenden Konto gutgeschrieben.

(2) Die Inhaber von privaten Einzelhandelsgeschäften, Gaststätten, Verkehrsbetrieben und Kultureinrichtungen, die am 13. Oktober 1957 tätig sind, zahlen am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr ihre Bestände an alten Banknoten bei der nächstgelegenen Umtauschkasse für die Wirtschaft ein.

Die eingezahlten Betrage werden den Einzahlern auf neu einzurichtende und auf ihren Namen lautende Konten bei der Deutschen Notenbank gutgeschrieben. Die Konteninhaber können am 14. Oktober 1957 über die gutgeschriebenen Beträge bis zur Höhe eines an vergleichbaren Tagen getätigten normalen Tagesumsatzes und des eingezahlten Teiles des Kassenlimits frei verfügen. Die Entscheidung über die Höhe der frei verfügbaren Beträge obliegt dem Leiter der Kreisfiliale der Deutschen Notenbank. Ist der Kontoinhaber mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, entscheidet eine beim Rat des Kreises unter Vorsitz des Leiters der Abteilung Finanzen gebildete Finanzkommission. Der Kontoinhaber ist vor der Entscheidung der Kommission zu hören.

Gutgeschriebene Beträge, die den vergleichbaren normalen Tagesumsatz und den eingezahlten Teil des Kassenlimits übersteigen, werden dem Kontoinhaber zur freien Verfügung gestellt, wenn nicht der Verdacht besteht, daß sie spekulativer Herkunft sind. Die Überprüfung regelt sich nach den Bestimmungen des § 9.

§ 13
Einzahlung von Tageseinnahmen aus der Zeit vor dem 13. Oktober 1957

(1) Die Leiter der HO-Verkaufsstellen und HO-Gaststätten, der volkseigenen Verkehrsbetriebe und Kultureinrichtungen sowie die Verkaufsstellenleiter der Konsumgenossenschaften, der Konsumgaststätten und der Handwerkerproduktionsgenossenschaften, die am 13. Oktober 1957 nicht tätig sind, stellen am 13. Oktober 1957, spätestens aber bei Arbeitsbeginn am 14. Oktober 1957 die Bestände an alten Banknoten, die aus den Umsätzen nach dem letzten von der Bank festgelegten Bargeldablieferungstermin stammen, fest. Die alten Banknoten können am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr bei einer Umtauschkasse für die Wirtschaft, spätestens aber am 14. Oktober 1957 in der Zeit bis 12.00 Uhr bei der kontoführenden Bank zur Gutschrift auf das laufende Konto eingezahlt werden. Dasselbe gilt für denjenigen Teil des Kassenlimits, der in alten Banknoten vorhanden ist.

(3) Die Inhaber von privaten Einzelhandelsgeschäften, Gaststätten, Verkehrsbetrieben und Kultureinrichtungen, die am 13. Oktober 1957 nicht tätig sind, zahlen ihre Bestände an alten Banknoten, die aus den Umsätzen nach dem letzten von der Bank festgelegten Bargeldablieferungstermin stammen, am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr bei der nächstgelegenen Umtauschkasse für die Wirtschaft ein. Dasselbe gilt für denjenigen Teil des festgelegten Kassenlimits, der in alten Banknoten vorhanden ist. Die eingezahlten Beträge werden den Einzahlern auf neu einzurichtende und auf ihren Namen lautende Konten bei der Deutschen Notenbank gutgeschrieben. Die Konteninhaber können am 14. Oktober 1957 über die gutgeschriebenen Beträge bis zur Höhe eines an vergleichbaren Tagen getätigten normalen Tagesumsatzes und des eingezahlten Teiles des Kassenlimits frei verfügen. Die Entscheidung über die Höhe der frei verfügbaren Beträge obliegt dem Leiter der Kreisfiliale der Deutschen Notenbank. Ist der Kontoinhaber mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, entscheidet eine beim Rat des Kreises unter Vorsitz des Leiters der Abteilung Finanzen gebildete Finanzkommission. Der Kontoinhaber ist vor der Entscheidung der Kommission zu hören.

Gutgeschriebene Beträge, die den vergleichbaren normalen Tagesumsatz und den eingezahlten Teil des Kassenlimits übersteigen, werden dem Kontoinhaber zur freien Verfügung gestellt, wenn nicht der Verdacht besteht, daß sie spekulativer Herkunft sind. Die Überprüfung regelt sich nach den Bestimmungen des § 9.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Handwerker und andere Berufe, deren Geschäftsumsätze überwiegend in Bargeld getätigt werden, wie Fleischer, Bäcker, Friseure usw.

§ 14
Einzahlung der Kassenbestände von volkseigenen Betrieben ohne Bargeldumsatz und von Haushaltsorganisationen

(1) Die Leiter von volkseigenen Produktions- und Großhandelsbetrieben, VEG und MTS, der Deutschen Reichsbahn sowie allen anderen volkseigenen Betrieben, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend bargeldlos durchführen, stellen am 13. Oktober 1957, spätestens aber bei Arbeitsbeginn am 14. Oktober 1957 den Kassenbestand an alten Banknoten und an Münzen fest.

(2) über die Kassenbestände ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Übereinstimmung mit dem Buchbestand festgestellt wird. Das Protokoll ist vom Leiter und Hauptbuchhalter bzw. Haushaltsbearbeiter zu unterschreiben.

Die alten Banknoten können am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr bei einer Umtauschkasse für die Wirtschaft, spätestens aber am 14. Oktober 1957 bis 12.00 Uhr bei der nächstgelegenen Niederlassung der Deutschen Notenbank bzw. Sparkasse zur Gutschrift auf das laufende Konto bei der kontoführenden Bank eingezahlt werden.

(3) Für die Leiter der Organe der staatlichen Verwaltung und der staatlichen Einrichtungen und Institutionen (Haushaltsorganisationen) gilt dasselbe.

(4) Den gesellschaftlichen Organisationen in volkseigenen Betrieben und Haushaltsorganisationen wird empfohlen, durch ihre Leitungen zu kontrollieren, ob die festgelegten Kassenlimits eingehalten worden sind und in Fällen der Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen in Mitgliederversammlungen auf die Stärkung der Finanzdisziplin einzuwirken.

§ 15
Einzahlung der Kassenbestände von sozialistischen Genossenschaften, die ihre Umsätze überwiegend bargeldlos durchführen

Sozialistische Genossenschaften und ihre Einrichtungen‚ die ihre wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend bargeldlos durchführen, wie landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Produktionsbetriebe der Konsumgenossenschaften, Handwerkerproduktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der werktätigen Fischer, umgebildete Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften und andere sozialistische Genossenschaften führen den Umtausch der alten gegen neue Banknoten wie volkseigene Betriebe entsprechend den Bestimmungen des § 13 Absätze 1 und 2 durch.

§ 16
Einzahlung der Kassenbestände von Betrieben und Selbständigen, die kontenführungspflichtig sind

(1) Betriebe mit staatlicher Beteiligung, nichtsozialistische Genossenschaften, wie z. B. Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, Molkereigenossenschaften, alte Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften sowie Handwerker, Privatbetriebe und alle anderen Selbständigen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend bargeldlos durchführen und kontenführungspflichtig sind und für die ein Kassenlimit festgelegt ist, stellen am 13. Oktober 1957 ihre Bestände an alten Banknoten und an Münzen fest. Über die Bestände ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Übereinstimmung mit dem Buchbestand festgestellt wird. Das Protokoll ist vom Inhaber oder Leiter und, soweit vorhanden, vom Kassierer bzw. Buchhalter zu unterschreiben.

Die alten Banknoten können am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr bei einer Umtauschkasse für die Wirtschaft zum Zwecke des Umtausches eingezahlt werden.

Die eingezahlten Beträge werden den Einzahlern auf neu einzurichtende und auf ihren Namen lautende Konten bei der Deutschen Notenbank gutgeschrieben. Die Konteninhaber können am 14. Oktober 1957 über die gutgeschriebenen Beträge bis zur Höhe des von der Bank festgelegten Kassenlimits frei verfügen.

(3) Gutgeschriebene Beträge, die das festgelegte Kassenlimit übersteigen, werden dem Kontoinhaber zur freien Verfügung gestellt, wenn nicht der Verdacht besteht, daß sie spekulativer Herkunft sind. Die Überprüfung regelt sich nach den Bestimmungen des § 9.

§ 17
Einzahlung der Kassenbestände von Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, die nicht kontenführungspflichtig sind

(1) Nichtkontenführungspflichtige Handwerker, Einzelhändler, freiberuflich Tätige und alle anderen Selbständigen zahlen ihre Kassenbestände an alten Banknoten, die aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stammen, am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr bei einer Umtauschkasse für die Wirtschaft zum Zwecke des Umtausches ein.

Die eingezahlten Beträge werden den Einzahlern auf neu einzurichtende und auf ihren Namen lautende Konten bei der Deutschen Notenbank gutgeschrieben.

(2) Soweit die Konteninhaber zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vor dem 19. Oktober 1957 Bargeld benötigen, erhalten sie ab 14. Oktober 1957 gegen Vorlage entsprechender Unterlagen die erforderlichen Beträge zur freien Verfügung.

Die restlichen Beträge werden dem Kontoinhaber zur freien Verfügung gestellt, wenn nicht der Verdacht besteht, daß sie spekulativer Herkunft sind. Die Überprüfung regelt sieh nach den Bestimmungen des § 9.

§ 18
Einzahlung der Kassenbestände von gesellschaftlichen Organisationen, Vereinen und Vereinigungen

(1) Alle Parteien und demokratischen Massenorganisationen stellen am 13. Oktober 1957 den Kassenbestand an alten Banknoten und an Münzen fest und fertigen hierüber ein Protokoll an, das vom Leiter der Organisation und vom Kassierer zu unterschreiben ist. Die alten Banknoten können am 13. Oktober 1957 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr bei einer Umtauschkasse für die Wirtschaft zur Gutschrift auf das laufende Konto eingezahlt werden.

(2) Bestände an alten Banknoten in den kleinen Kassen der örtlichen Gruppen und Beitragkassierer können am 13. Oktober 1957 bei den Umtauschkassen für die Wirtschaft zugunsten der laufenden Konten ihrer Kreisorganisationen eingezahlt werden.

(3) Vereine und Vereinigungen aller Art, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 oder der §§ 12, 13 oder 15 fallen, stellen am 13. Oktober 1957 ihre Bestände an alten Banknoten und Münzen fest und fertigen hierüber ein Protokoll an, das vom geschäftsführenden Vorsitzenden und vom Kassierer zu unterschreiben ist. In dem Protokoll muß die Übereinstimmung des Kassenbestandes mit dem Buchbestand festgestellt werden. Die alten Banknoten können am 13. Oktober 1957 in der Zelt von 12.00 bis 20.00 Uhr bei einer Umtauschkasse für die Wirtschaft zum Zwecke des Umtausches eingezahlt werden.

Gegen Vorlage der von der kontoführenden Bank ausgestellten Kassenlimitbestätigung werden die eingezahlten Beträge bis zur Höhe des Kassenlimits dem laufenden Konto bei der kontoführenden Bank gutgeschrieben.

Eingezahlte Beträge, die das festgelegte Kassenlimit übersteigen, werden einem neu einzurichtenden und auf den Namen des Vereins bzw. der Vereinigung lautenden Konto bei der Deutschen Notenbank gutgeschrieben. Gutgeschriebene Beträge werden zur freien Verfügung gestellt, wenn nicht der Verdacht besteht, daß sie spekulativer Herkunft sind. Die Überprüfung regelt sich nach den Bestimmungen des § 9.

§ 20
Versorgung der Geldinstitute mit neuen Banknoten

Um den Bedarf der Bevölkerung und der Wirtschaft ab 14. Oktober 1957 an neuen Banknoten zu sichern, sind die Leiter der Kreisfilialen der Deutschen Notenbank verpflichtet, die Geldinstitute (Sparkassen, Deutsche Bauernbank, Bäuerliche Handelsgenossenschaften, Banken für Handwerk und Gewerbe, sonstige genossenschaftliche und private Banken) am 13. Oktober 1957 mit neuen Banknoten in Höhe der festgelegten Kassenlimite zu versorgen. Die Leiter dieser Geldinstitute sind verpflichtet, den Bestand an alten Banknoten banküblich verpackt am 13. Oktober 1957 bis 22.00 Uhr an die Kreisfilialen der Deutschen Notenbank abzuliefern.

Sofern die abgelieferten Bestände an alten Banknoten das festgelegte Kassenlimit überschreiten, sind die überschießenden Beträge einem neu einzurichtenden, auf den Namen des Geldinstituts lautenden Konto bei der Deutschen Notenbank gutzuschreiben.

Die Leiter der Kreispostämter sind verpflichtet, die ihnen unterstehenden Posteinrichtungen im Laufe des 13. Oktober 1957 in Höhe der festgelegten Kassenlimite mit neuen Banknoten zu versorgen und die Bestände an alten Banknoten am gleichen Tage von den ihnen unterstehenden Posteinrichtungen einzuziehen und bis 22.00 Uhr an die Kreisfilialen der Deutschen Notenbank abzuliefern.

Abschnitt C
Schlußbestimmungen

§ 21
Verantwortung für die Durchführung des Geldumtausches

(1) Für alle Maßnahmen, die sich für die Durchführung dieser Verordnung ergeben, sind verantwortlich:

  1. für das Territorium der Stadtkreise, in denen eine Bezirksfiliale der Deutschen Notenbank ihren Sitz hat: der Leiter dieser Bezirksfiliale,
  2. für das Territorium der Stadtkreise, in denen nur eine Kreisfiliale der Deutschen Notenbank ihren Sitz hat: der Leiter dieser Filiale,
  3. für das Territorium der Landkreise, in deren Kreisstadt eine Kreisfiliale der Deutschen Notenbank besteht: der Leiter dieser Filiale,
  4. für das Territorium der Landkreise, in deren Kreisstadt keine Filiale der Deutschen Notenbank besteht: der Leiter der Zweigstelle der Deutschen Notenbank,
  5. für das Territorium der Landkreise, in deren Kreisstadt weder eine Kreisfiliale noch eine Zweigstelle der Deutschen Notenbank besteht: der Direktor der Kreissparkasse,
  6. in den Städten, in denen die Kreisfiliale der Deutschen Notenbank sowohl für den Stadt- als auch für den Landkreis zuständig ist, für das Territorium des Stadtkreises der Leiter der Kreisfiliale der Deutschen Notenbank, für das Territorium des Landkreises der Direktor der Sparkasse.

(2) Bei diesen Leitern ist für die Zeit vom 13. Oktober 1957 bis 15. Oktober 1957 ein Organisationskomitee zu bilden. Es besteht aus:

als Mitgliedern.

(3) In den Städten und Gemeinden der Landkreise sind verantwortlich:

  1. in der Kreisstadt:

    der Direktor der Kreissparkasse,

  2. in Orten, in denen eine Zweigstelle der Deutschen Notenbank besteht:

    der Leiter dieser Zweigstelle,

  3. in Orten, in denen keine Zweigstelle der Deutschen Notenbank besteht:

    der Leiter der Zweigstelle der Sparkasse,

  4. in denjenigen Gemeinden, in denen keine Zweigstellen der Deutschen Notenbank oder der Sparkasse bestehen:

    der Bürgermeister.

(4) Für alle Maßnahmen, die sich für die Durchführung dieser Verordnung ergeben, sind in den Stadtbezirken von Groß-Berlin die Leiter der Bezirksbanken des Berliner Stadtkontors verantwortlich.

Bei diesen Leitern ist für die Zeit vom 13. Oktober bis 15. Oktober 1957 ein Organisationskomitee zu bilden. Es besteht aus:

als Mitgliedern.

§ 22
Strafbestimmungen

Wer Banknoten, die ihm nicht gehören (fremdes Geld) im eigenen Namen zum Zwecke des Umtausches einzahlt oder einzuzahlen versucht oder im Zusammenhang mit der Einzahlung falsche Eintragungen in die Geschäftsbücher macht, macht sich wegen Betruges strafbar, sofern nicht nach dem Gesetz andere Straftatbestände vorliegen.

§ 23
Erlaß von Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister der Finanzen.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Oktober 1957 in Kraft.

Berlin, den 13. Oktober 1957

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Der Ministerpräsident
Grotewohl
Der Minister der Finanzen
Rumpf