Vom 14. Oktober 1957
(GBl. I, Nr. 74 vom 16. Oktober 1957, S. 611)
Auf Grund des § 23 der Verordnung vom 13. Oktober 1957 über die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten der Deutschen Notenbank (GBl. I S. 603) wird folgendes bestimmt:
Ein an vergleichbaren Tagen getätigter normaler Tagesumsatz im Sinne der §§ 12 und 13 der Verordnung entspricht dem Durchschnitt der für den Monat September 1957 getätigten Montagsfrüheinzahlungen.
Verfügungen zur Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 der Verordnung sind Zahlungen für Löhne, Warenverpflichtungen und Abgaben, jedoch keine Privatentnahmen.
Die nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 der Verordnung beim Leiter der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises gebildete Finanzkommission setzt sich zusammen aus:
als Mitgliedern.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 14. Oktober 1957 in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 1957
Der Minister der Finanzen
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