Zweite Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten der Deutschen Notenbank.

Vom 16. Oktober 1957
(GBl. I, Nr. 74 vom 16. Oktober 1957, S. 611)

Aufgehoben zum 1. Januar 1963 durch:

Auf Grund des § 23 der Verordnung vom 13. Oktober 1957 über die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten der Deutschen Notenbank (GBl. I S. 603) wird folgendes bestimmt:

§ 1

Die beim Umtausch der alten Banknoten gutgeschriebenen Beträge werden ab 19. Oktober 1957 den Umtauschberechtigten zur freien Verfügung gestellt.

§ 2

Die beim Umtausch der alten Banknoten gutgeschriebenen Beträge werden in der Zeit vom 19. bis 26. Oktober 1957 nach den nachstehenden Bestimmungen bar ausgezahlt bzw auf laufende Konten gutgeschrieben.

§ 3

Die Umtauschberechtigten haben bei der Auszahlung ihren Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik, die übrigen bei der Einzahlung erforderlich gewesenen Dokumente und die von der Umtauschkasse der Deutschen Notenbank ausgestellte Quittung über die gutgeschriebenen Beträge vorzulegen.

§ 4

Die Auszahlung erfolgt bei

  1. Arbeitern, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz, die
    1. in volkseigenen Betrieben,
    2. in staatlichen Organen und Einrichtungen,
    3. bei sozialistischen Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen,
    4. in halbsozialistischen oder privaten Betrieben oder nichtsozialistischen Genossenschaften mit mehr ein 50 Beschäftigten

    arbeiten, durch deren Lohn- oder Gehaltsstellen nach Vereinbarung zwischen der Betriebsleitung und dem zuständigen Gewerkschaftsorgan;

  2. allen übrigen Arbeitern, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, durch die für ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Sparkassen;
  3. Rentnern und Empfängern von Sozialunterstützung durch die für die Zahlung der Renten bzw. Sozialunterstützung zuständigen Stellen;
  4. Bauern, Handwerkern, privaten Einzelhändlern, Inhabern von Gaststätten und anderen privaten Unternehmern durch die Kreditinstitute, bei denen die laufenden Konten geführt werden, durch Gutschrift auf diesen Geschäftskonten;
  5. allen übrigen Umtauschberechtigten, soweit sie laufende Bankkonten besitzen, durch Gutschrift auf diesen Geschäftskonten;
  6. allen übrigen Umtauschberechtigten durch die für ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Sparkassen.

(2) Es wird empfohlen, die Auszahlungen für Ehegatten bei einer Zahlstelle gemeinsam durchzuführen.

§ 5

Die auszahlenden Stellen haben zu überprüfen, daß die in der Quittung der Umtauschkasse enthaltenen Angaben den beim Umtausch vorgenommenen Eintragungen im Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik bzw. anderen Dokumenten entsprechen.

§ 6

Die Leiter der Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise haben sicherzustellen, daß freigegebene Beträge an Umtauschberechtigte ausgezahlt werden, die sich in Krankenhäusern oder in Anstalten befinden.

§ 7

Umtauschberechtigte, die von Wohnort abwesend sind, haben die Quittung der Umtauschkasse in der Zeit vom 19. bis 26. Oktober 1957 an die für die Auszahlung zuständige Stelle einzusenden. Die Auszahlung der freigegebenen Beträge erfolgt nach Rückkehr an den Wohnort.

§ 8

(1) Soweit in dieser Durchführungsbestimmung nicht besonders geregelt, erfolgt die Auszahlung entsprechend den Wünschen der Umtauschberechtigten durch Gutschrift auf Lohn- oder Gehaltskonten, auf Sparkonten oder in bar.

(2) Es wird empfohlen, die freigegebenen Beträge auf bestehende oder neu einzurichtende Sparkonten überweisen zu lassen.

§ 9

Verantwortlich für die Durchführung der Auszahlung, die Bekanntgabe der Auszahlungskassen, deren Öffnungszeiten und für die Ausstattung dieser Kassen mit den erforderlichen Geldmitteln sind die Leiter der Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise.

§ 10

(1) In Fällen,in denen eine Überprüfung nach den Bestimmungen des § 9 der Verordnung erfolgt, haben die in § 4 dieser Durchführungsbestimmung genannten Stellen gegen Hergabe der Quittung der Umtauschkasse eine bei ihnen übliche‚ mit Dienstsiegel zu versehende Quittung auszustellen.

(2) Die Quittung ist mit folgendem Vermerk zu versehen:

(3) Die Durchschrift der Quittung ist dem Leiter der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises zur Weiterleitung an die Kreisprüfungskommission zu übersenden, die eine endgültige Entscheidung herbeiführt.

(4) Die durch den Umtauschberechtigten eingereichte Quittung der Umtauschkasse ist mit dem Vermerk „Überprüfung veranlaßt" zu versehen und der zuständigen Filiale der Deutschen Notenbank zwecks Errichtung des Kontos zu übersenden.

§ 11

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1957 in Kraft.

Berlin, den 16. Oktober 1957

Der Minister der Finanzen
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