Vom 19. Oktober 1957
(GBl. I, Nr. 75 vom 20. Oktober 1957, S. 613)
In Ergänzung der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 16. Oktober 1957 zur Verordnung über die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten der Deutschen Notenbank (GBl. I S. 611) wird folgendes bestimmt:
Die in der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung genannten Auszahlstellen sind nur für die Auszahlung gutgeschriebener Beträge zuständig, die am 13. Oktober 1957 bei den Umtauschkassen der Deutschen Notenbank eingezahlt und gutgeschrieben wurden. Auszahlungen auf Grund von Quittungen‚ die nach dem 13. Oktober 1957 ausgestellt wurden, werden durch die Spezialauszahlstellen bei den Leitern der Kreisfilialen der Deutschen Notenbank vorgenommen.
Umtauschberechtigte Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die am 13. Oktober 1957 an ihrem Aufenthaltsort bei einer Umtauschkasse der Deutschen Notenbank eine Protokollerklärung über die in der Wohnung befindlichen alten Banknoten abgegeben haben, müssen die Einzahlung bei der Spezialauszahlstelle bis zum 26. Oktober 1957 vornehmen.
Umtauschberechtigte Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, die ihren besuchsweisen Aufenthalt in der Deutschen Bundesrepublik oder im Ausland vor dem 13. Oktober 1957 begonnen haben, müssen die Protokollerklärung beim Grenzübertritt und die Einzahlung bei der Spezialauszahlstelle bis zum 26. Oktober 1957 tätigen.
Zuständig ist die Spezialumtauschstelle, in deren Bereich sich der Wohnsitz des Umtauschberechtigten befindet.
Die bei den Umtauschkassen der Deutschen Notenbank und den Wechselkassen der Deutschen Notenbank abgegebenen Protokollerklärungen sind der für den Wohnsitz des Umtauschberechtigten zuständigen Spezialauszahlstelle zuzuleiten.
Nach dem 26. Oktober 1957 werden Einzahlungen auf Grund von Protokollerklärungen bei Umtauschkassen bzw. Wechselkassen der Deutschen Notenbank durch die Spezialauszahlstellen nicht mehr entgegengenommen.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 20. Oktober 1957 in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 1957
Der Minister der Finanzen
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