Verordnung
über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Vom 31. Oktober 1958
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 66 vom 8. November 1958, S. 715)

Aufgehoben zum 2. Januar 1964 durch:
  • Verordnung zur Übernahme der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 15. Februar 1964 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 134)
§ 1

Die vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 22. September 1958 (GBl. I S. 688) gilt für Groß-Berlin.

§ 2

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anweisung über die Behandlung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe nach Ablauf der Sperrfrist vom 12. September 1955 (VOBl. II S. 243) außer Kraft.

Berlin, den 31. Oktober 1958

Der Magistrat von Groß-Berlin
Ebert
Oberbürgermeister
Thiele
Sekretär

Verordnung
über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

Vom 22. September 1958
(GBl. I, Nr. 61 vom 8. Oktober 1958, S. 688)

Aufgehoben zum 2. Januar 1964 durch:

In Durchführung der Bestimmungen des § 3 der Anordnung vom 23. September 1948 über die Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (ZVOBl. S. 475) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Tilgung der Anteilrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungsanleihe erfolgt im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Tilgungsbetrages ab 3. Januar 1959 nach folgenden Grundsätzen:

  1. Getilgt werden zuerst die Anteilrechte mit den jeweils niedrigsten Beträgen, und zwar
    1. für das Jahr 1959 ab 2. Januar 1959 die Anteilrechte‚ die einen Bestand bis einschließlich 100 DM aufweisen, in voller Höhe,
    2. für die Jahre 1960 und 1961 jeweils ab 2. Januar die Anteilrechte, die einen Bestand bis einschließlich 200 DM aufweisen, in zwei gleichen Jahresraten.
  2. Die Grundsätze für die Tilgung in den folgenden Jahren werden im Laufe den Jahres 1961 festgelegt.

(2) An alle Inhaber von Anteilrechten, die ab 1959, jeweils am 1. Januar des Jahres, das Rentenalter erreicht haben (Frauen ab vollendetem 60. Lebensjahr und Männer ab vollendetem 65. Lebensjahr) und nach Abs. 1 keine Auszahlung erhalten, wird nach Erreichung des vorstehenden Lebensalters jährlich ab 2. Januar (beginnend vom Jahre 1959 an) zunächst bis zu 50 DM von ihrem Anteilrecht ausgezahlt.

(3) Für die getilgten Anteilrechte endet die Anleiheverzinsung am 31.Dezember des dem Zeitpunkt der Tilgung vorangegangenen Jahres.

§ 2

(1) Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Personen, die seit dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik haben oder nach diesem Zeitpunkt mit erforderlicher Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen haben oder verlassen, ruhen bis zum Abschluß entsprechender staatlicher Vereinbarungen.

(2) Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne erforderliche Genehmigung verlassen haben oder verlassen, können Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe nicht geltend machen.

§ 3

Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung von Anteilrechten (Abtretung‚ Schenkung‚ Verpfändung usw.) ist unzulässig. Die erbrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung werden davon nicht berührt.

§ 4

(1) Die Auszahlung der gemäß § 1 dieser Verordnung zu tilgenden Beträge erfolgt ebenso wie die Anleihezinszahlung gegen Vorlage da Sparkassenbuches für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (im folgenden Sondersparkassenbuch) nur durch die für den Wohnsitz des Inhabers des Anteilrechtes örtlich zuständige Sparkasse.

(2) Die Auszahlung der zu tilgenden Beträge gemäß § 1 dieser Verordnung erfolgt an den Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der das Sondersparkassenbuch bei der zuständigen Sparkasse vorlegt und sich durch den Deutschen Personalausweis legitimiert. Ist er mit dem Kontoinhaber nicht identisch, hat er seine Berechtigung zur Abhebung des Guthabens der Sparkasse gegenüber nachzuweisen.

§ 5

(1) Die Auszahlung der jährlichen Anleihezinsen erfolgt nach den Grundsätzen des § 4.

(2) Für die jährlichen Anleihezins- und Tilgungszahlungen werden durch die Sparkassen erst dann Zinsen vergütet, wenn die Beträge auf bestehende oder neu einzurichtende Sparbücher übertragen werden.

§ 6
Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister der Finanzen.
§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anweisung vom 23. Februar 1955 über den Ablauf der Sperrfrist für Veräußerungen und Verpfändungen von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. II S. 85) außer Kraft.

Berlin, den 22. September 1958

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Der Ministerpräsident
Grotewohl
Der Minister der Finanzen
Rumpf