Vom 24. September 1958
(GBl. I, Nr. 61 vom 8. Oktober 1958, S. 805)
Zum Umtausch eingezahlte Beträge, bei denen die zuständigen Prüfungskommissionen der Räte der Kreise gemäß § 9 der Verordnung vom 13. Oktober 1957 über die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten der Deutschen Notenbank (GBl. I S.603) spekulative Herkunft festgestellt haben, werden entschädigungslos eingezogen.
Die eingezogenen Beträge werden dem Nationalen Aufbauwerk der Kreise zugeführt, in denen sie eingezogen wurden.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem fünfundzwanzigstem September neunzehnhundertachtundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den fünfundzwanzigstem September neunzehnhundertachtundfünfzig
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
In Vertretung:
Dieckmann
Präsident der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik