Verordnung
zur Übernahme der Zweiten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Vom 17. November 1961
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 45 vom 29. November 1961, S. 597)

Aufgehoben zum 2. Januar 1964 durch:
  • Verordnung zur Übernahme der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 15. Februar 1964 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 134)
§ 1

Die vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Zweite Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 28. September 1961 (GBl. II S. 473) gilt für Groß-Berlin.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 17. November 1961

Der Magistrat von Groß-Berlin
i. V.: Wald. Schmidt
Ständiger Stellvertreter
des Oberbürgermeisters
Krebs
Stadtrat

Zweite Verordnung
über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

Vom 28. September 1961
(GBl. II, Nr. 71 vom 20. Oktober 1961, S. 473)

Aufgehoben zum 2. Januar 1964 durch:

In Durchführung des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 22. September 1958 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. I S. 688) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Die weitere Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erfolgt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Tilgungsbeträge nach folgenden Grundsätzen:

  1. Ab 2. Januar 1962 werden die Anteilrechte mit einem Bestand von 201,‒ DM bis einschließlich 500,‒ DM in mehreren Jahresraten getilgt.
  2. Die Jahresraten werden wie folgt festgelegt:
    1. Für Anteilrechte mit einem Bestand von 201,‒ DM bis einschließlich 300‚‒ DM
        im Jahre 1962 . . . . . 100,‒DM
        im Jahre 1963 . . . . . 100,‒DM
        im Jahre 1964 . . . . . der restliche noch nicht getilgte Betrag.
    2. Für Anteilrechte mit einem Bestand von 301,‒ DM bis einschließlich 400‚‒ DM
        im Jahre 1962 . . . . . 50‚‒DM
        im Jahre 1963 . . . . . 100,‒DM
        im Jahre 1964 . . . . . 100,‒DM
        im Jahre 1965 . . . . . der restliche noch nicht getilgte Betrag.
    3. Für Anteilrechte mit einem Bestand von 401,‒ DM bis einschließlich 500‚‒ DM
        im Jahre 1962 . . . . . 50‚‒DM
        im Jahre 1963 . . . . . 100,‒DM
        im Jahre 1964 . . . . . 100,‒DM
        im Jahre 1965 . . . . . 100,‒DM
        im Jahre 1966 . . . . . der restliche noch nicht getilgte Betrag.
  3. Um den Tilgungsablauf in den nächsten Jahren zu vereinfachen, werden die einzelnen, unter die Bestimmung der Ziff. 1 fallenden Anteilrechte auf einen durch 50,‒ DM teilbaren Betrag abgerundet. Die sich aus dieser Abrundung ergebenden Beträge von jeweils 1.‒ DM bis 49,‒ DM werden zusammen mit der ersten Tilgungszahlung im Jahre 1962 ausgezahlt.

(2) Die Grundsätze für die weitere Tilgung der Anteilrechte werden im Laufe des Jahres 1963 festgelegt.

(3) An alle Inhaber von Anteilrechten, die ab 1962 jeweils am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres das gesetzlich festgelegte Rentenalter erreicht haben und nach Abs. 1 keine Auszahlungen erhalten, wird jährlich, beginnend vom Jahre 1962 an, ein Betrag in Höhe von 50.‒ DM ausgezahlt.

(4) Die Auszahlungen gemäß Absätzen 1 und 3 erfolgen jeweils ab 2. Januar eines jeden Jahres.

(5) Für die zu tilgenden Beträge der Anteilrechte endet die Anleiheverzinsung jeweils am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.

§ 2

(1) Zur Vereinfachung der Auszahlung der Tilgungsbeträge werden von den Sparkassen an alle gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 anspruchsberechtigten Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Tilgungsscheine ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt gegen Vorlage des Deutschen Personalausweises und des Sparkassenbuches für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(2) Die Auszahlung der gemäß § 1 Abs. 1 zu tilgenden Beträge einschließlich der Anleihezinsen erfolgt an den Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der sich unter Vorlage des Sparkassenbuches für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe und der Tilgungsscheine als anspruchsberechtigt legitimiert.

(3) Für alle übrigen Anteilrechte sind bei Zahlung der Anleihezinsen und bei Auszahlung von Beträgen gemäß § 1 Abs. 3 das Sparkassenbuch für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe sowie der Deutsche Personalausweis vorzulegen.

(4) Ist der die Auszahlung beantragende Bürger mit dem Kontoinhaber nicht identisch, ist die Empfangsberechtigung gegenüber der Sparkasse nachzuweisen.

§ 3

Die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 Abs. 2 der Verordnung vom 22. September 1958 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. I S. 688) finden auf diese Verordnung Anwendung.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 28. September 1961

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik


Leuschner
Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates
Der Minister der Finanzen
I. V.: Sandig
Erster Stellvertreter des Ministers