Verordnung
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Der Magistrat von Groß-Berlin | |
i. V.: Wald. Schmidt Ständiger Stellvertreter des Oberbürgermeisters | Krebs Stadtrat |
Vom 28. September 1961
(GBl. II, Nr. 71 vom 20. Oktober 1961, S. 473)
In Durchführung des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 22. September 1958 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. I S. 688) wird folgendes verordnet:
(1) Die weitere Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erfolgt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Tilgungsbeträge nach folgenden Grundsätzen:
im Jahre 1962 | . . . . . | 100,‒ | DM | |
im Jahre 1963 | . . . . . | 100,‒ | DM | |
im Jahre 1964 | . . . . . | der restliche noch nicht getilgte Betrag. |
im Jahre 1962 | . . . . . | 50‚‒ | DM | |
im Jahre 1963 | . . . . . | 100,‒ | DM | |
im Jahre 1964 | . . . . . | 100,‒ | DM | |
im Jahre 1965 | . . . . . | der restliche noch nicht getilgte Betrag. |
im Jahre 1962 | . . . . . | 50‚‒ | DM | |
im Jahre 1963 | . . . . . | 100,‒ | DM | |
im Jahre 1964 | . . . . . | 100,‒ | DM | |
im Jahre 1965 | . . . . . | 100,‒ | DM | |
im Jahre 1966 | . . . . . | der restliche noch nicht getilgte Betrag. |
(2) Die Grundsätze für die weitere Tilgung der Anteilrechte werden im Laufe des Jahres 1963 festgelegt.
(3) An alle Inhaber von Anteilrechten, die ab 1962 jeweils am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres das gesetzlich festgelegte Rentenalter erreicht haben und nach Abs. 1 keine Auszahlungen erhalten, wird jährlich, beginnend vom Jahre 1962 an, ein Betrag in Höhe von 50.‒ DM ausgezahlt.
(4) Die Auszahlungen gemäß Absätzen 1 und 3 erfolgen jeweils ab 2. Januar eines jeden Jahres.
(5) Für die zu tilgenden Beträge der Anteilrechte endet die Anleiheverzinsung jeweils am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.
(1) Zur Vereinfachung der Auszahlung der Tilgungsbeträge werden von den Sparkassen an alle gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 anspruchsberechtigten Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Tilgungsscheine ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt gegen Vorlage des Deutschen Personalausweises und des Sparkassenbuches für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.
(2) Die Auszahlung der gemäß § 1 Abs. 1 zu tilgenden Beträge einschließlich der Anleihezinsen erfolgt an den Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der sich unter Vorlage des Sparkassenbuches für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe und der Tilgungsscheine als anspruchsberechtigt legitimiert.
(3) Für alle übrigen Anteilrechte sind bei Zahlung der Anleihezinsen und bei Auszahlung von Beträgen gemäß § 1 Abs. 3 das Sparkassenbuch für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe sowie der Deutsche Personalausweis vorzulegen.
(4) Ist der die Auszahlung beantragende Bürger mit dem Kontoinhaber nicht identisch, ist die Empfangsberechtigung gegenüber der Sparkasse nachzuweisen.
Die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 Abs. 2 der Verordnung vom 22. September 1958 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. I S. 688) finden auf diese Verordnung Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. September 1961
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Leuschner Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates | Der Minister der Finanzen I. V.: Sandig Erster Stellvertreter des Ministers |