Verordnung
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Der Magistrat von Groß-Berlin | |
Thieme Ständiger Stellvertreter des Oberbürgermeisters | Krebs Stadtrat |
Vom 20. September 1963
(GBl. II, Nr. 90 vom 25. Oktober 1963, S. 707)
Entsprechend § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung vom 28. September 1961 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. II S. 473) wird folgendes verordnet:
(1) Über die im § 1 Absätzen 1 und 3 der Zweiten Verordnung vom 28. September 1961 festgelegten Tilgungsbeträge hinaus werden im Jahre 1963 folgende weitere Tilgungszahlungen geleistet:
(2) Die Auszahlungen gemäß Abs. 1 erfolgen ab 14. Oktober 1963. Ausgegebene Tilgungsscheine sind zur Auszahlung vorzulegen.
(3) Für die gemäß Abs. 1 zu tilgenden Beträge der Anteilrechte endet die Anleiheverzinsung am 31. Dezember 1962.
Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 und 5 der Verordnung vom 22. September 1958 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. I S. 688) finden auf die Tilgungszahlungen gemäß § 1 Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. September 1963
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Stoph Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates | Der Minister der Finanzen Rumpf |