Verordnung
zur Übernahme der Dritten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Vom 22. November 1963
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 59 vom 2. Dezember 1963, S. 942)

Aufgehoben zum 2. Januar 1964 durch:
  • Verordnung zur Übernahme der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 15. Februar 1964 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 134)
§ 1

Die vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Dritte Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 28. September 1961 (GBl. II S. 473) gilt für Groß-Berlin.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. Oktober 1963 in Kraft.

Berlin, den 22. November 1963

Der Magistrat von Groß-Berlin
Thieme
Ständiger Stellvertreter
des Oberbürgermeisters
Krebs
Stadtrat

Dritte Verordnung
über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

Vom 20. September 1963
(GBl. II, Nr. 90 vom 25. Oktober 1963, S. 707)

Aufgehoben zum 2. Januar 1964 durch:

Entsprechend § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung vom 28. September 1961 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. II S. 473) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Über die im § 1 Absätzen 1 und 3 der Zweiten Verordnung vom 28. September 1961 festgelegten Tilgungsbeträge hinaus werden im Jahre 1963 folgende weitere Tilgungszahlungen geleistet:

  1. Inhaber von Anteilrechten, die bis zum 31.Dezember 1663 das gesetzlich festgelegte Rentenalter erreichen bzw. in den vorangegangenen Jahren erreicht haben und deren Anteilrechte nach dem Stand vom 31. Dezember 1662 nach Abzug aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Tilgungsbeträge einen Bestand bis zu 500 DM aufweisen, erhalten des Restguthaben ausgezahlt.
  2. Inhaber von Anteilrechten, die bis zum 31.Dezember 1663 das gesetzlich festgelegte Rentenalter erreichen bzw. in den vorangegangenen Jahren erreicht haben und deren Anteilrechte nach dem Stand vom 31. Dezember 1662 nach Abzug aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Tilgungsbeträge einen Bestand über 500 DM aufweisen, erhalten 100 DM ausgezahlt.

(2) Die Auszahlungen gemäß Abs. 1 erfolgen ab 14. Oktober 1963. Ausgegebene Tilgungsscheine sind zur Auszahlung vorzulegen.

(3) Für die gemäß Abs. 1 zu tilgenden Beträge der Anteilrechte endet die Anleiheverzinsung am 31. Dezember 1962.

§ 2

Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 und 5 der Verordnung vom 22. September 1958 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. I S. 688) finden auf die Tilgungszahlungen gemäß § 1 Anwendung.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 20. September 1963

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik


Stoph
Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates
Der Minister der Finanzen
Rumpf