Verordnung
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Der Magistrat von Groß-Berlin | |
Ebert Oberbürgermeister | Krebs Stadtrat |
Vom 18. Dezember 1963
(GBl. II, Nr. 109 vom 27. Dezember 1963, S. 861)
Zur weiteren Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe wird verordnet:
(1) Die weitere Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die bisher gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 23. September 1961 über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (GBl. II S. 473) bis 1966 in Jahresraten vorgesehene Tilgung der Anteilrechte bis 500‚‒ DM erfolgt damit vorfristig im Jahre 1964.
1965 . . . . . | 175,‒ DM | |
1966 . . . . . | 175,‒ DM | |
1967 . . . . . | 175,‒ DM | bzw. Restguthaben bis 225,‒ DM |
1968 . . . . . | 300,‒ DM | bzw. Restguthaben bis 350,‒ DM |
1969 . . . . . | 500,‒ DM | bzw. Restguthaben bis 550,‒ DM |
1970 . . . . . | 675,‒ DM | bzw. Restguthaben bis 725,‒ DM |
1971 . . . . . | Inhaber von Anteilrechten, deren Anspruch nach dem Stand vom 31. Dezember 1970 nach Abzug aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Tilgungsbeträge nicht mehr als 3000‚‒ DM beträgt, erhalten das Restguthaben im Jahre 1971 ausgezahlt. | |
1971 und 1972 . . | Inhaber von Anteilrechten, deren Anspruch nach dem Stand vom 31. Dezember 1970 nach Abzug aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Tilgungsbeträge mehr als 3000‚‒ DM beträgt, erhalten das Restguthaben in den Jahren 1971 und 1972 in zwei gleichen Jahresraten ausgezahlt. |
Die Zahlungen erfolgen jeweils ab 2. Januar eines jeden Jahres.
(2) Für die gemäß Abs. 1 zu tilgenden Anleihebeträge endet die Verzinsung jeweils am 31. Dezember des der Tilgung vorangegangenen Jahres.
(1) Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Personen, die ihren Wohnsitz mit Stichtag vom 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik hatten und noch haben oder nach diesem Zeitpunkt das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik mit der erforderlichen Genehmigung verlassen haben, ruhen bis zu einer weiteren Regelung.
(2) Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die erforderliche Genehmigung verlassen haben, ruhen bis zur Rückkehr dieser Anspruchsberechtigten in die Deutsche Demokratische Republik.
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungsanleihe ist ab 2. Januar 1965 zulässig.
(2) Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe dürfen von staatlichen Organen und deren Einrichtungen, Betrieben der volkseigenen Wirtschaft und Kreditinstituten nicht erworben werden. Ausnahmen legt der Minister der Finanzen fest.
(3) Werden durch Erwerb eines Anteilrechtes an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe mehrere Personen Gläubiger, gelten diese als Gesamtgläubiger. Eine Aufteilung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe wird gegenüber der Sparkasse nicht wirksam.
(4) Die erbrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung werden durch Abs. 3 nicht berührt.
Die Auszahlung der gemäß § 1 zu tilgenden Beträge erfolgt gegen Vorlage des Sparkassenbuches für Zinszahlungen und Tilgungen aus der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe und des Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik des Anspruchsberechtigten. Die Anspruchsberechtigung ist auf Verlangen der auszahlenden Sparkasse nachzuweisen. Ausgegebene Tilgungsscheine sind zur Auszahlung mit vorzulegen.
Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister der Finanzen.
(1) Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1964 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1963
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Abusch Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates | Der Minister der Finanzen Rumpf |