Verordnung
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Der Magistrat von Groß-Berlin | |
Ebert Oberbürgermeister | Kümmel Stellvertreter des Oberbürgermeisters |
Vom 30. Juli 1964
(GBl. II, Nr. 75 vom 30. Juli 1964, S. 653)
Zur Erneuerung der in der Deutschen Demokratischen Republik umlaufenden Banknoten der Deutschen Notenbank wird verordnet:
(2) Ab 1. August 1964 gilt als Währungsbezeichnung der Deutschen Demokratischen Republik:
Mark der Deutschen Notenbank
(1) Die gegenwärtig gültigen Banknoten der Deutschen Notenbank, Ausgabedatum 1955, im Nennwert von
(…)
sowie des Ausgabedatums 1948 im Nennwert von
(…)
(alte Banknoten) bleiben neben den neuen Banknoten bis zum 30. April 1955 gesetzliches Zahlungsmittel.
Auch die bisherigen Münzen blieben – und zwar über o. g. Datum hinaus – gesetzliches Zahlungsmittel.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1964 in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1964
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Leuschner Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates | Der Minister der Finanzen Rumpf |