Gesetz
über die Deutsche Notenbank.

Vom 20. Dezember 1965
(GBl. 1966 I, Nr. 2 vom 3. Januar 1966, S. 25)

– Auszug –

Aufgehoben zum 1. Januar 1968 durch:

Der umfassende Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik macht es notwendig, die Stellung und die Aufgaben der Deutschen Notenbank entsprechend den Erfordernissen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft neu festzulegen, um die ökonomische Wirksamkeit ihrer Tätigkeit als Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen.

Durch eine auf die Perspektive gerichtete Finanzierung und Finanzkontrolle muß die Deutsche Notenbank mit den von ihr auszunutzenden ökonomischen Hebeln den wissenschaftlich-technischen Fortschritt weitsichtig fördern, auf die qualitäts- und bedarfsgerechte Produktion bei niedrigsten Kosten und hohem Nutzeffekt der Fonds einwirken und damit aktiv die Erfüllung der Volkswirtschafts- und Staatshaushaltspläne unterstützen.

Erster Abschnitt
Stellung der Deutschen Notenbank

§ 1

(1) Die Deutsche Notenbank ist die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Die Deutsche Notenbank ist eine selbständige juristische Person mit dem Sitz in Berlin, der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. Sie unterhält Niederlassungen, die entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen errichtet werden.

§ 2

(1) Die Deutsche Notenbank arbeitet auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates.

(2) Im Prozeß der Planung und Plandurchführung arbeitet die Deutsche Notenbank eng mit den zentralen und örtlichen Staatsorganen, insbesondere mit dem Ministerium der Finanzen, zusammen.

Zweiter Abschnitt
Aufgaben der Deutschen Notenbank

§ 4

(1) Die Deutsche Notenbank ist das Emissionszentrum der Deutschen Demokratischen Republik. Durch eine zielgerichtete Tätigkeit auf den Gebieten der Kreditgewährung einschließlich des Zinses und des Geldumlaufs hat sie aktiv zur Sicherung der Stabilität der Währung beizutragen.

(2) Die Deutsche Notenbank hat regelmäßig die Entwicklung der umlaufenden Geldmenge einzuschätzen und hierzu die bei den Geld- und Kreditinstituten vorhandenen Kreditquellen und Kredite in ihre Analyse einzubeziehen.

§ 5

(1) Die Deutsche Notenbank hat im Rahmen der vom Ministerrat bestätigten Höhe des Bargeldumlaufs das alleinige Recht der Ausgabe von Geldzeichen (Banknoten und Münzen).

(2) Über die Neuausgabe von Geldzeichen entscheidet der Ministerrat.

(3) Die von der Deutschen Notenbank ausgegebenen Geldzeichen sind das gesetzliche Zahlungsmittel in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Deutsche Notenbank regelt die Ersatzleistung für beschädigte Geldzeichen.

(4) Die Deutsche Notenbank stellt den Bargeldumsatzplan der Deutschen Demokratischen Republik auf und ist für die Kontrolle seiner Durchführung verantwortlich.

§ 11

(1) Die Deutsche Notenbank ist für die Durchführung des zwischenstaatlichen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs der Deutschen Demokratischen Republik verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist sie berechtigt,

(2) Die Deutsche Notenbank setzt die Umrechnungssätze fremder Währungen zur Währung der Deutschen Demokratischen Republik fest.

Dritter Abschnitt
Leitung der Deutschen Notenbank

(1) Die Deutsche Notenbank wird vom Präsidenten nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Der Präsident ist dem Ministerrat für die Tätigkeit der Deutschen Notenbank verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(2) Ständiger Stellvertreter des Präsidenten ist der Erste Stellvertreter; er führt die Bezeichnung Vizepräsident.

(3) Der Präsident, der Vizepräsident und die Stellvertreter des Präsidenten werden vom Ministerrat berufen und abberufen.

(4) Der Präsident erläßt auf Grund der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates Durchführungsbestimmungen und Anordnungen.

§ 13

(1) Der Präsident wird in Grundsatzfragen der Bankarbeit durch das Direktorium der Deutschen Notenbank beraten.

(2) Die Stellvertreter des Präsidenten leiten Arbeitsbereiche der Deutschen Notenbank. Sie vertreten den Präsidenten in ihrem Arbeitsbereich und koordinieren auf diesem Gebiet ihre Arbeit mit den Staats- und Wirtschaftsorganen. Sie sind dem Präsidenten verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Siebenter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 21

Durchführungsverordnungen erläßt der Ministerrat.

§ 22

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Gesetz vom 31. Oktober 1951 über die Deutsche Notenbank (GBl. S. 991) und die Erste Durchführungsbestimmung vom 8. November 1951 zum Gesetz über die Deutsche Notenbank (GBl. S. 1005) außer Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den zwanzigsten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Ulbricht