Verordnung
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Der Magistrat von Groß-Berlin | |
Fechner Oberbürgermeister | Rubner Stadtrat |
Vom 1. Dezember 1967
(GBl. II, Nr. 114 vom 8. Dezember 1967, S. 805)
Auf Grund von § 18 des Gesetzes vom 1. Dezember 1967 über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 132) wird folgendes verordnet:
(1) In Abänderung des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juli 1964 über die Erneuerung der Banknoten der Deutschen Notenbank (GBl. II S. 653) wird als Bezeichnung der Währung der Deutschen Demokratischen Republik
bestimmt.
(2) Gesetzliche Zahlungsmittel der Deutschen Notenbank mit der Bezeichnung „Deutsche Mark“ bzw. „Mark der Deutschen Notenbank“ behalten weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit. Das gilt auch für Schecks, Reiseschecks und andere Zahlungsmittel.
Die Verordnung vom 13. Oktober 1957 über die Ausgabe neuer Banknoten und die Außerkraftsetzung bisher gültiger Banknoten der Deutschen Notenbank (GBl. I S. 630) wird als gegenstandslos aufgehoben.
Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1967
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Stoph
Vorsitzender
Der Minister der Finanzen
Böhm