Verordnung
zur Übernahme des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 6. März 1968
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 21 vom 29. März 1968, S. 359)

§ 1

Das von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik beschlossene Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1967 (GBl. I S. 132) gilt für Groß-Berlin.

§ 2

Entsprechend § 19 Abs. 2 der Anlage treten für Groß-Berlin außer Kraft:

  • die Verordnung über das Berliner Stadtkontor vom 1. Juli 1952 (VOBl. I S. 319),
  • die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Berliner Stadtkontor vom 30. Juli 1952 (VOBl. I S. 367),
  • die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berliner Stadtkontor vom 16. Dezember 1955 (VOBl. I S. 536),
  • die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berliner Stadtkontor vom 13. August 1956 (VOBl. I S. 574).

Berlin, den 6. März 1968

Der Magistrat von Groß-Berlin
Fechner
Oberbürgermeister
Rubner
Stadtrat

Gesetz
über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 1. Dezember 1967
(GBl. I, Nr. 17 vom 8. Dezember 1967, S. 132)

– Auszug –

Aufgehoben zum 1. Januar 1975 durch:

Unter den Bedingungen der Schaffung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erhöht sich die Rolle des Banksystems bei der Finanzierung des volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozesses. Das erfordert die Weiterentwicklung der Aufgaben der Staatsbank als Emissionsbank bei der Bilanzierung des gesamten Kreditsystems, der Ausarbeitung der Grundsätze auf den Gebieten des Geldumlaufs und des Kredits im volkswirtschaftlichen Maßstab und der Refinanzierung der Geschäftsbanken.

Die Staatsbank hat auf die optimale Gestaltung des volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozesses Einfluß zu nehmen und damit zur ständigen Sicherung der Stabilität der Währung beizutragen. Durch ihre Tätigkeit auf den Gebieten des Geldumlaufs und des Kredits hat sie die Ausarbeitung volkswirtschaftlicher Prognosen, die Festlegung optimaler Perspektivplanziele und die planmäßige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft aktiv zu unterstützen.

Erster Abschnitt
Stellung und Aufgaben der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik

§ 1

(1) Die Deutsche Notenbank führt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 den Namen „Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik“.

(2) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend Staatsbank genannt) ist juristische Person. Ihr Sitz ist Berlin, die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 2

(1) Die Staatsbank ist die Emissionsbank der Deutschen Demokratischen Republik und das Organ des Ministerrates für die Verwirklichung der von der Partei- und Staatsführung beschlossenen Kreditpolitik in ihrer Gesamtheit.

(2) Die Staatsbank ist Verantwortlich für die Planung des Geldumlaufs, die Bilanzierung der Kredite und Kreditquellen des Kreditsystems und die Ausarbeitung von Grundsätzen im volkswirtschaftlichen Maßstab auf den Gebieten des Kredits, des Zinses sowie des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs. (…)

(3) Durch die Erfüllung dieser Aufgaben hat die Staatsbank die Ausarbeitung und Durchführung der Perspektiv- und Jahrespläne zur Erzielung eines hohen Nutzeffektes des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses zu fördern und gemeinsam mit den anderen Kreditinstituten zur kontinuierlichen Sicherung der Stabilität der Währung beizutragen.

(4) Die Staatsbank verwirklicht ihre Aufgaben in Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates.

§ 4

(2) Im Auftrage des Ministerrates übt die Staatsbank gegenüber den Kreditinstituten eine Kontrolle über die Durchsetzung der im volkswirtschaftlichen Maßstab festgelegten Grundsätze auf den Gebieten des Kredits und des Geldumlaufs aus.

(3) Der Präsident der Staatsbank unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für die Weiterentwicklung der Geld- und Kreditpolitik und für den Erlaß entsprechender gesetzlicher Bestimmungen.

(4) Der Präsident der Staatsbank erläßt die zur Wahrnehmung der Verantwortung der Staatsbank erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Anordnungen.

§ 5

(1) Die Staatsbank hat im Rahmen der vom Ministerrat bestätigten Höhe des Bargeldumlaufs das alleinige Recht der Ausgabe von Geldzeichen (Banknoten und Münzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik. Der Präsident der Staatsbank unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für die Neuausgabe von Geldzeichen,

(2) Die von der Staatsbank ausgegebenen Geldzeichen sind das gesetzliche Zahlungsmittel in der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Die Staatsbank stellt den Bargeldumsatzplan der Deutschen Demokratischen Republik auf und analysiert in diesem Zusammenhang die Entwicklung der Geldeinnahmen und -ausgaben der Bevölkerung.

§ 7

(1) Auf dem Gebiet des zwischenstaatlichen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs ist die Staatsbank berechtigt,

(2) Die Staatsbank arbeitet die Grundsätze für die Durchführung des zwischenstaatlichen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs einschließlich des Reisezahlungsverkehrs durch die Kreditinstitute aus.

(3) Der Präsident der Staatsbank setzt die Umrechnungssätze fremder Währungen zur Währung der Deutschen Demokratischen Republik fest und veröffentlicht sie.

§ 9

(1) Die Staatsbank arbeitet bei der Durchführung ihrer Aufgaben eng mit der Staatlichen Plankommission, dem Ministerium der Finanzen, dem Amt für Preise und anderen staatlichen Organen zusammen. Sie unterrichtet die zuständigen staatlichen Organe über Probleme, die sich aus ihrer Tätigkeit (…) ergeben und unterbreitet ihnen entsprechende Vorschläge.

(2) Der Präsident der Staatsbank ist berechtigt, in Vereinbarungen mit den Leitern anderer Kreditinstitute diesen Kreditinstituten die Durchführung von Aufgaben der Staatsbank als Auftragsgeschäft zu übertragen. Die Verantwortung der Staatsbank für die Erfüllung der Aufgaben wird dadurch nicht eingeschränkt.

Zweiter Abschnitt
Leitung der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik

§ 11

(1) Die Staatsbank wird vom Präsidenten nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Er wird vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen und abberufen und ist dem Ministerrat für die Erfüllung der Aufgaben der Staatsbank persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(2) Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident bzw. der hierzu vom Präsidenten beauftragte Direktor die Vertretung.

(3) Der Präsident bestimmt die Arbeitsbereiche des Vizepräsidenten und der Direktoren. Sie sind dem Präsidenten für die Erfüllung ihrer Aufgaben persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Präsident unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge zur Berufung des Vizepräsidenten und anderer leitender Kader der Bank entsprechend der dafür geltenden Nomenklatur.

§ 12

In der Staatsbank besteht ein Bankrat als kollektives Beratungsorgan des Präsidenten. Der Bankrat berät den Präsidenten in grundsätzlichen Fragen der Tätigkeit der Staatsbank, nimmt zu Lösungsvorschlägen Stellung und gibt Hinweise zur Einleitung geld- und kreditpolitischer Maßnahmen von volkswirtschaftlicher Bedeutung.

Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 17

Soweit in den Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit der Staatsbank für die Durchführung bestimmter Aufgaben der Deutschen Notenbank nicht mehr Vorgesehen ist, regelt der Ministerrat die anderweitige Verantwortung für ihre Erfüllung.

§ 18

Durchführungsverordnungen erläßt der Ministerrat.

§ 19

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am ersten Dezember neunzehnhundertsiebenundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den ersten Dezember neunzehnhundertsiebenundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Ulbricht

Zeitgleich mit diesem Gesetz wurden die Niederlassungen der Deutschen Notenbank durch Verordnung vom 13. Dezember 1967 (GBl. 1968 II, S. 9) auf die neugegründete Industrie- und Handelsbank der DDR (IHB) übertragen. Dadurch ging auch die Zuständigkeit für das Berliner Stadtkontor auf die IHB über.