Übernahme gesetzlicher Vorschriften

(VOBl. Gr.-Bln., Nr. 6 vom 3. März 1975, S. 33)

– Auszug –

Die nachstehenden, im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlichten gesetzlichen Bestimmungen gelten für die Hauptstadt der DDR, Berlin:

    (…)

  • Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 62 S. 580);

    (…)

Berlin, den 17. Februar 1975

Der Magistrat von Groß-Berlin

i. V. Palm

Krack
Oberbürgermeister

Gesetz
über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 19. Dezember 1974
(GBl. I, Nr. 62 vom 20. Dezember 1974, S. 580)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I S. 125)
Aufgehoben zum 1. Juli 1990 durch:

I.
Stellung und Aufgaben der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik

§ 1

(1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Staatsbank genannt) ist das zentrale Organ des Ministerrates für die Verwirklichung der von Partei und Regierung beschlossenen Geld- und Kreditpolitik in ihrer Gesamtheit. Sie ist die Emissionsbank der Deutschen Demokratischen Republik und das Kredit- und Verrechnungszentrum der Volkswirtschaft. Sie hat die einheitliche Leitung, Planung, Durchführung und Kontrolle der Geld- und Kreditpolitik mit hoher Effektivität im volkswirtschaftlichen Maßstab zu sichern und dabei eng mit den anderen Geld- und Kreditinstituten zusammenzuarbeiten. Die Staatsbank hat durch die Wahrnehmung ihrer Funktionen aktiv auf das kontinuierliche Wachstum der Volkswirtschaft, die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Sicherung der Stabilität der Währung Einfluß zu nehmen.

(2) Die Staatsbank verwirklicht ihre Aufgaben in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften. Der Präsident der Staatsbank unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für die Weiterentwicklung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik.

(3) Zur Durchführung der staatlichen Geld- und Kreditpolitik erarbeitet die Staatsbank die Grundsätze auf den Gebieten des Geldumlaufs, des Kredits, des Zinses, des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs, der Entgegennahme von Einlagen, insbesondere Spareinlagen, einschließlich des Wertpapierverkehrs. (…)

(4) Die Staatsbank erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Staatlichen Plankommission, dem Ministerium der Finanzen und den anderen zentralen und örtlichen Staatsorganen.

(5) Die Staatsbank ist juristische Person. Sie unterhält Niederlassungen. Ihr Sitz ist Berlin, die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 2

(1) Auf der Grundlage der staatlichen Planung organisiert die Staatsbank den Geldumlauf, konzentriert freie Geldmittel der Volkswirtschaft und der Bevölkerung, gewährt kurz- und langfristige Kredite, trägt zur Gewährleistung des staatlichen Valutamonopols bei, organisiert den Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, führt den Reisezahlungsverkehr durch und übt eine staatliche Kontrolle durch die Mark aus. (…)

(3) Die Arbeit der Staatsbank ist nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus zu organisieren. In der Arbeit der Staatsbank ist zu gewährleisten, daß die gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse der staatlichen Geld- und Kreditpolitik verwirklicht und eine Zusammenfassung der Kontrollergebnisse, ihre Auswertung sowie die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für Partei und Regierung gesichert werden.

§ 3

(1) Die Staatsbank hat im Rahmen der vom Ministerrat bestätigten Höhe des Bargeldumlaufs das alleinige Recht der Ausgabe von Geldzeichen (Banknoten und Münzen einschließlich Sonder- und Gedenkmünzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik. Die von der Staatsbank ausgegebenen Geldzeichen sind das gesetzliche Zahlungsmittel in der Deutschen Demokratischen Republik. Der Präsident der Staatsbank unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für die Neuausgabe von Geldzeichen.

(2) Währungseinheit der Deutschen Demokratischen Republik ist die „Mark der Deutschen Demokratischen Republik“ (Kurzbezeichnung „Mark“, abgekürzt „M“).

(4) Die Staatsbank plant und analysiert den Geldumlauf bei der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Geldeinnahmen und -ausgaben der Bevölkerung.

§ 7

Die Staatsbank ist das Verrechnungszentrum für die Durchführung des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs der Volkswirtschaft. Sie hat zu gewährleisten, daß der Zahlungs- und Verrechnungsverkehr einheitlich gestaltet, schnell, sicher und rationell durchgeführt wird. Sie nimmt darauf Einfluß, daß der Zahlungsausgleich in Übereinstimmung mit den materiellen Zirkulationsbedingungen erfolgt.

§ 8

(2) Die Staatsbank hat zur Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festigung des transferablen Rubels als kollektiver Währung, zur Vervollkommnung des Kreditsystems der internationalen sozialistischen Banken sowie des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs mit der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit beizutragen.

§ 9

(2) Die Staatsbank schließt Bankenabkommen und -vereinbarungen mit Banken in anderen Staaten und arbeitet mit ihnen sowie mit internationalen Organisationen der Geld- und Kreditinstitute zusammen. (…)

(3) Die Staatsbank hat die Grundsätze für die Durchführung des zwischenstaatlichen Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs durch die Geld- und Kreditinstitute der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Grundsätze für den Umtausch von Reisezahlungsmitteln festzulegen.

(4) Der Präsident der Staatsbank setzt im Rahmen der vom Ministerrat getroffenen Entscheidungen die Umrechnungssätze fremder Währungen zur Währung der Deutschen Demokratischen Republik fest und veröffentlicht sie.

II.
Leitung der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik

§ 12

(1) Die Staatsbank wird vom Präsidenten nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen geleitet. Das beratende Organ des Präsidenten der Staatsbank für die einheitliche Leitung und die Koordinierung der Geld- und Kreditpolitik ist das Kollegium.

(2) Der Präsident der Staatsbank ist Mitglied des Ministerrates. Er ist der Volkskammer und dem Ministerrat für die Tätigkeit der Staatsbank verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der ständige Stellvertreter des Präsidenten der Staatsbank ist der Vizepräsident.

(3) Der Präsident der Staatsbank regelt die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Vizepräsidenten und der Stellvertreter des Präsidenten.

(4) Der Vizepräsident und die Stellvertreter des Präsidenten sind dem Präsidenten der Staatsbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Berufung des Vizepräsidenten, der Stellvertreter des Präsidenten sowie der Abteilungsleiter der Zentrale der Staatsbank erfolgt entsprechend der dafür geltenden Nomenklatur.

§ 13

Zur Verwirklichung der Geld- und Kreditpolitik in ihrer Gesamtheit erläßt der Präsident der Staatsbank Durchführungsbestimmungen, Anordnungen und Anweisungen.

§ 16

(1) Über die Bildung und Auflösung von Niederlassungen der Staatsbank entscheidet der Präsident der Staatsbank entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen.

V.
Schlußbestimmungen

§ 21

Durchführungsverordnungen erläßt der Ministerrat.

§ 23

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunzehnten Dezember neunzehnhundertvierundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den neunzehnten Dezember neunzehnhundertvierundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Stoph

Bereits zum 1. Juli wurde die Industrie- und Handelsbank der DDR mitsamt ihren Niederlassungen in die Staatsbank der DDR eingegliedert (Verordnung vom 6. Juni 1074, GBl. I S. 305). In diesem Zusammenhang wurde auch das Berliner Stadtkontor (unter Beibehaltung des bisherigen Namens) vollständig als Bezirksdirektion Berlin in die Staatsbank integriert.