Gesetz Nr. 669
zur Aufbesserung von Leistungen aus Lebens- und Rentenversicherungen im Saarland

Vom 19. Juni 1959.
(ABl. Saar, Nr. 93 vom 4. Juli 1959, S. 1085)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Aufhebung von Kürzungen bei Kapital- und Rentenversicherungen

§ 1

(1) Artikel 2 der Verfügung Nr. 34 des Gouverneur de la Sarre bezüglich Überleitung der Lebensversicherungsverträge, der Aktiva gewisser deutscher Versicherungsgesellschaften an der Saar sowie über die Zulassung der französischen Versicherungsgesellschaften vom 13. November 1947 (Amtsbl. S. 576) wird, soweit in dieser Vorschrift eine Kürzung von Versicherungssummen und von Rentenbeträgen vorgesehen ist, mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 aufgehoben.

(2) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten, so werden die sich aus Absatz 1 ergebenden

Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig.

§ 2

Die sich aus § 1 ergebenden Verbindlichkeiten sind in der Franken-Schlußbilanz der Versicherungsunternehmen auszuweisen. Ist der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, so ist die Prämienreserve in der Franken-Schlußbilanz des Versicherungsunternehmens um den sich aus der Anwendung dies § 1 ergebenden Betrag zu erhöhen.

Abschnitt 2
Renten- und Pensionsversicherungen

§ 3

(1) An Stelle der nach dem 31. Dezember 1958 fällig gewordenen oder fällig werdenden Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen, deren Reichsmarkbeträge im Saarland auf französische Franken umgestellt worden sind, hat der Versicherer, wenn nach dem 1. Oktober 1947 Prämien oder Prämienraten nicht mehr zu zahlen waren,

in Höhe der ersten einhundert Reichsmark der geschuldeten Monatsrente für jede Reichsmark
in Höhe des einhundert Reichsmark übersteigenden Betrages bis einschließlich zweihundert Reichsmark für je zwei Reichsmark
in Höhe des zweihundert Reichsmark übersteigenden Betrages für je zehn Reichsmark

eine Deutsche Mark zu zahlen.

Zahlungen, die während der Übergangszeit gemäß Artikel 3 des Saarvertrages geleistet werden, sind mit einhundert französischen Franken für eine Deutsche Mark zu bewirken.

(2) Waren nach dem 1. Oktober 1947 noch Prämien oder Prämienraten zu zahlen, so ist auf die in Reichsmark erworbenen Anwartschaften Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4

(1) Aus § 3 sich ergebende Verbindlichkeiten werden 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.

(2) Die Erhöhung der Prämienreserve der Versicherungsunternehmen, die sich bei Anwendung des § 3 ergibt, errechnet sich nach einem von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigenden Geschäftsplan.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Anwendung eines vereinfachten Berechnungsverfahrens genehmigen.

Abschnitt 3
Kapitalzwangsversicherungen

§ 5

Auf Kapitalversicherungen, deren Reichsmarkbeträge im Saarland auf Franken umgestellt worden sind, finden die folgenden Vorschriften Anwendung, wenn und soweit die Versicherungen

  1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder
  2. zur Befreiung von einer bestehenden Sozialversicherungspflicht

abgeschlossen wurden. Das gleiche gilt, wenn eine bei Eintritt der Versicherungspflicht bereits bestehende Kapitalversicherung an Stelle einer Versicherung nach Buchstabe a oder b getreten ist.

§ 6

(1) Aus den in § 5 bezeichneten Versicherungsverträgen schuldet der Versicherer dem Anspruchsberechtigten mit Wirkung vom 1. Januar 1959 eine zusätzliche Versicherungssumme in Deutscher Mark, deren Höhe sich nach Beginnjahr und Laufzeit der Reichsmark-Versicherung aus der anliegenden Tabelle in Vomhundertsätzen der ursprünglichen Versicherungssumme in Reichsmark ergibt. Dabei gilt als Versicherungssumme in Reichsmark nur der Betrag, den diese mindestens erreichen mußte, damit der Versicherungsvertrag den in § 5 Buchstabe a genannten Vorschriften, Anordnungen oder Tarifverträgen entsprach oder zur Befreiung von einer bestehenden Sozialversicherungspflicht nach § 5 Buchstabe b führte. Für sonstige Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1959 eingetreten ist.

(3) Für die zusätzliche Versicherungssumme nach Absatz 1 ist ein von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigender Geschäftsplan maßgebend.

(4) Zahlungen, die während der Übergangszeit gemäß Artikel 3 des Saarvertrages geleistet werden, sind mit einhundert französischen Franken für eine Deutsche Mark zu bewirken.

§ 7

Ansprüche nach § 6 sollen bei dem Versicherer angemeldet werden

§ 8

Die sich auf Grund der §§ 5 und 6 ergebenden Verbindlichkeiten werden nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.

§ 9

Den Versicherungsunternehmen stehen für die Bearbeitung je 1,45 Deutsche Mark für eintausend Reichsmark Versicherungssumme zuzüglich 0,70 Deutsche Mark je Versicherung zu.

Abschnitt 4
Schlußvorschriften

§ 10

(1) Den Versicherungsunternehmen steht in Höhe des Betrages, der zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlich ist, die sich bei Anwendung der §§ 1, 3 und 6 ergeben sowie in Höhe der sich aus § 9 ergebenden Beträge eine vom 1. Januar 1959 an mit 3,5 vom Hundert jährlich zu verzinsende Forderung gegen das Saarland zu. Fälligkeit und Ablösung der Forderung werden in einem besonderen Gesetz geregelt. Die Forderungen sind in den Bilanzen mit dem Nennwert einzusetzen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Höhe der Forderung für die in einem Kalenderhalbjahr anerkannten Ansprüche jeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres zu berechnen und anzumelden. Die Berechnung bedarf der Bestätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Saarbrücken, den 19. Juni 1959.

Der Ministerpräsident
Dr. Franz Josef Röder

Der Minister für Finanzen und Forsten
Dr. Manfred Schäfer

Der Minister der Justiz
Julius von Lautz

Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft
Dr. Manfred Schäfer