Vom 29. Juni 1959.
(BGBl. I, Nr. 25 vom 4. Juli 1959, S. 405)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung des Saarlandes:
(1) Die Überwachung des vom Paritätischen Währungsausschuß (Artikel 57 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 ‒ Saarvertrag ‒ [Bundesgesetzbl. II S. 1587]) erlassenen Verbots der Einführung französischer Geldzeichen in das Saarland (Abschnitt II der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses vom 3. Juli 1959, Amtsbl. des Paritätischen Währungsausschusses S. 3) obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Die Bediensteten der Behörden der Zollverwaltung haben zu diesem Zweck die sich aus § 21 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 in der Fassung vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) für Zollbedienstete im Zollgrenzbezirk ergebenden Befugnisse; sie können verlangen, daß ihnen alle mitgeführten französischen Geldzeichen vorgewiesen werden.
(2) Geldzeichen, die entgegen den Vorschriften des Abschnittes II der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses nicht hinterlegt oder abgeliefert werden, können von den Beauftragten des Paritätischen Währungsausschusses sichergestellt werden.
(1) Die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland haben dem Paritätischen Währungsausschuß sowie den in Artikel 5 der Anlage 18 zum Saarvertrag genannten Gerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Die Steuerbehörden im Saarland haben dem Paritätischen Währungsausschuß Auskunft über die Verhältnisse von Steuerpflichtigen im Saarland zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Beurteilung benötigt wird, ob abgelieferte französische Geldzeichen umzutauschen oder auf französische Währung lautende Guthaben bei Geldinstituten im Saarland umzuwandeln sind.
(1) Gegen Entscheidungen des Paritätischen Währungsausschusses, mit denen er den Umtausch von Geldzeichen oder die Umwandlung von Guthaben ablehnt oder die Zustimmung zum Umtausch von Geldzeichen, zur Umwandlung von Guthaben, zur Gutschrift eines Betrages nach Artikel 20 Abs. 3 oder zur Auszahlung eines Betrages nach Artikel 20 Abs. 4 der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses versagt, ferner gegen Entscheidungen, mit denen er die Rückumwandlung von Guthaben anordnet, sowie gegen Leistungsbescheide nach Artikel 24 Abs. 2 der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses kann der Beschwerte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung entweder Klage im Verwaltungsrechtsweg erheben oder das Schiedsgericht nach Artikel 5 der Anlage 18 zum Saarvertrag anrufen.
(2) Die Klage im Verwaltungsrechtsweg oder die Anrufung des Schiedsgerichts ist ferner nach Maßgabe des Artikels 27 der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses zulässig.
(3) Als Verwaltungsgericht erster Instanz ist das Verwaltungsgericht Saarlouis zuständig. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Berufungsverfahren ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung der Anordnungen des Paritätischen Währungsausschusses zulässig. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 593 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 999) findet entsprechende Anwendung.
(4) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem im Saarland geltenden Recht. Für Klagen im Verwaltungsrechtsweg werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
(5) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht, einschließlich der Verfahrenskosten, gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 15. Juni 1959) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Organisation des in Artikel 5 der Anlage 18 zum deutsch-französischen Vertrag zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehenen Schiedsgerichts und der nach Artikel 7 dieser Vereinbarung von dem Schiedsgericht zu erlassenden Verfahrensordnung.
Verletzt ein Mitglied oder ein anderer Angehöriger des Paritätischen Währungsausschusses in Ausübung seines öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten, so bestimmen sich die Ansprüche des Dritten nach den für Inländer geltenden Vorschriften des deutschen Rechts über Amtspflichtverletzungen. Dabei gilt als verantwortliche Körperschaft der Paritätische Währungsausschuß, welcher durch seine Generaldelegierten vertreten wird. Als Gericht erster Instanz ist für Klagen gegen den Paritätischen Währungsausschuß das Landgericht Saarbrücken zuständig.
Die Ausstellung der Bescheinigungen, welche Ablieferer nach Artikel 4 Abs. 1 und 3 der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses vorzulegen haben, erfolgt gebührenfrei.
Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Übergangszeit in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1959.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel