Verordnung
zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland.

(GVBl., Nr. 54 vom 1. Dezember 1959, S. 1219

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 10. Januar 1957 (GVBl. S. 74) wird die nachstehende Rechtsverordnung veröffentlicht.

Die Verordnung ist am 6. Juli 1959 in Kraft getreten.

Berlin, den 26. November 1959

Der Senator für Wirtschaft und Kredit

Dr. Hertz

Verordnung
zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland.

Vom 29. Juni 1959.
(BGBl. I, Nr. 25 vom 4. Juli 1959, S. 402)

Liste der Änderungen:
(I)Art. 9 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1253)
Aufgehoben zum 1. Januar 2002 durch:

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung des Saarlandes:

§ 1

(1) Mit Wirkung vom 6. Juli 1959 wird die Deutsche Mark als Währung im Saarland eingeführt.

(2) Die auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und Scheidemünzen sind die alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel.

§ 2

Wo in Gesetzen und Verordnungen, in Tarifverträgen und betrieblichen Vereinbarungen, in Satzungen des öffentlichen und des privaten Rechts, in gerichtlichen Entscheidungen, in Verwaltungsakten und in rechtsgeschäftlichen Erklärungen der französische Franken (Franken) als Rechnungseinheit mit Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, verwendet wird, tritt an seine Stelle im Verhältnis von 100 Franken zu 0,8507 Deutsche Mark die Rechnungseinheit Deutsche Mark. Satz 1 gilt nicht für Frankenforderungen und -verbindlichkeiten im Sinne der Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 403), für die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse von Kapitalgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie für andere Bereiche, in denen die Umbenennung von Frankenbeträgen durch besondere Vorschriften anderweit geregelt ist.

§ 3

Saarländische Scheidemünzen (Artikel 5 des Saarvertrages) werden in der Zeit vom 13. Juli 1959 bis zum 12. August 1959 durch die Kreditinstitute und durch die Kassen der Deutschen Bundespost im Saarland im Verhältnis von 100 Franken zu 0,8507 Deutsche Mark umgetauscht.

§ 4

Im Saarland werden folgende Vorschriften eingeführt:

  1. Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) sowie die auf Grund der §§ 6 und 10 dieses Gesetzes erlassenen Bekanntmachungen;
  2. § 3 des Währungsgesetzes der Militärregierungen vom 20. Juni 1948.
§ 5

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auch im Land Berlin.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Übergangszeit in Kraft.

Bonn, den 29. Juni 1959.

Der Bundeskanzler
Adenauer

Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel

Der Bundesminister der Justiz
Schäffer

Der Bundesminister der Finanzen
Etzel