Verordnung
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Vom 29. Juni 1959.
(BGBl. I, Nr. 25 vom 4. Juli 1959, S. 402)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Art. 9 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1253) |
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung des Saarlandes:
(1) Mit Wirkung vom 6. Juli 1959 wird die Deutsche Mark als Währung im Saarland eingeführt.
(2) Die auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und Scheidemünzen sind die alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel.
Wo in Gesetzen und Verordnungen, in Tarifverträgen und betrieblichen Vereinbarungen, in Satzungen des öffentlichen und des privaten Rechts, in gerichtlichen Entscheidungen, in Verwaltungsakten und in rechtsgeschäftlichen Erklärungen der französische Franken (Franken) als Rechnungseinheit mit Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, verwendet wird, tritt an seine Stelle im Verhältnis von 100 Franken zu 0,8507 Deutsche Mark die Rechnungseinheit Deutsche Mark. Satz 1 gilt nicht für Frankenforderungen und -verbindlichkeiten im Sinne der Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 403), für die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse von Kapitalgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie für andere Bereiche, in denen die Umbenennung von Frankenbeträgen durch besondere Vorschriften anderweit geregelt ist.
Saarländische Scheidemünzen (Artikel 5 des Saarvertrages) werden in der Zeit vom 13. Juli 1959 bis zum 12. August 1959 durch die Kreditinstitute und durch die Kassen der Deutschen Bundespost im Saarland im Verhältnis von 100 Franken zu 0,8507 Deutsche Mark umgetauscht.
Im Saarland werden folgende Vorschriften eingeführt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Übergangszeit in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1959.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel