Anordnung Nr. 1
über den Umrechnungskurs und die Umtauschfristen für den Umtausch französischer Geldzeichen und die Umwandlung von Guthaben bei Geldinstituten im Saarland

(ABl. PWA, Nr. 1 vom 4. Juli 1959, S. 2)

Unter Bezugnahme auf Artikel 55 und 57 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 und die Anlage 18 zu diesem Vertrage ordnet der Paritätische Währungsausschuß folgendes an:

Artikel 1

Das Verhältnis für den Umtausch französischer Geldzeichen und für die Umwandlung von auf französische Währung lautenden Guthaben bei Geldinstituten im Saarland (Artikel 55 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956) beträgt für 100 französische Franken 0,8507 Deutsche Mark.

Artikel 2

(1) Die Umtauschfrist für alle französischen Noten und für die französischen Münzen mit einem Nennbetrag von 100 Franken beginnt mit dem 6. Juli 1959 und endet mit dem 10. Juli 1959. Der Umtausch bestimmt sich im übrigen nach der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses.

(2) Die Umtauschfrist für die französischen Münzen mit einem Nennbetrag von weniger als 100 Franken beginnt mit dem 13. Juli 1959 und endet mit dem 17. Juli 1959. Der Umtausch bestimmt sich im übrigen nach der Anordnung Nr.3 des Paritätischen Währungsausschusses.

Artikel 3

Diese Anordnung tritt mit dem Beginn des 6. Juli 1959 in Kraft.

Saarbrücken, den 3. Juli 1959

Der Generaldelegierte der Bundesregierung
Harmening

Der Generaldelegierte der französischen Regierung
Delmas