(ABl. PWA, Nr. 1 vom 4. Juli 1959, S. 5)
Liste der Änderungen: | |
---|---|
(I) | Anordnung Nr. 6 vom 6. Juli 1959 (ABl. PWA Nr. 2) |
Unter Bezugnahme auf Artikel 55, 57 und 61 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 und die Anlage 18 zu diesem Vertrage ordnet der Paritätische Währungsausschuß folgendes an:
(1) Alle französischen Noten und die französischen Münzen mit einem Nennbetrag von 100 Franken, die am Ende der Übergangszeit im Saarland gesetzliche Zahlungsmittel waren, sich im Saarland befunden und einer Person im Saarland gehörten, sind zum Umtausch in Deutsche Mark abzuliefern.
(2) Es ist untersagt, französische Geldzeichen zum Umtausch abzuliefern, die am Ende der Übergangszeit nicht einer Person im Saarland gehörten.
(1) Als Personen im Saarland gelten
(2) Von den in Absatz 1 genannten Personen sind nur diejenigen französischen Geldzeichen abzuliefern, die sich am Ende der Übergangszeit im Bestande ihrer Niederlassungen im Saarland befunden haben.
(1) Bei der Ablieferung ist eine schriftliche Ablieferungserklärung abzugeben, und zwar
(2) Die Ablieferer können mit Ablieferungserklärung auf Vordruck A die Ablieferung zugleich für andere Personen vornehmen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Für Kinder unter 16 Jahren, die in häuslicher Gemeinschaft mit Eltern oder Pflegeeltern leben, ist die Ablieferung von den Eltern (Pflegeeltern) zugleich mit ihrer eigenen vorzunehmen.
(1) Bei Ablieferungen mit Ablieferungserklärung auf Vordruck A ist für alle in der Ablieferungserklärung aufgeführten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland (Gesetz über Personalausweise vom 19. Dezember 1950, Bundesgesetzbl. 1950 S. 807) ‒ im folgenden als „Kennkarte“ bezeichnet ‒ vorzulegen. Besitzt eine dieser Personen keine Kennkarte, so ist statt dessen der Ablieferungserklärung eine Bescheinigung der Meldebehörde ihres Wohnortes beizufügen, daß sie am Ende der Übergangszeit im Saarland ansässig war und daß eine Kennkarte für sie nicht ausgestellt wurde. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen, wenn sie selbst eine Ablieferung vornehmen, eine Bescheinigung der Meldebehörde ihres Wohnortes beibringen, daß sie am Ende der Übergangszeit im Saarland, aber nicht bei Eltern (Pflegeeltern) ansässig waren.
(2) Absatz 1 gilt auch
(3) Ist bei der Ablieferung mit Ablieferungserklärung auf Vordruck C der Umtauschstelle nicht bekannt, daß die Voraussetzungen für eine Ablieferung mit Ablieferungserklärung auf Vordruck C gegeben sind, so hat sie die Vorlage eines Handelsregisterauszuges, eines Ausweises oder einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder eines anderen geeigneten Nachweises für das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verlangen. Entsprechendes gilt bei einer Ablieferung mit Ablieferungserklärung auf Vordruck D, wenn derjenige, für den abgeliefert wird, mit Vordruck C abzuliefern hätte, es sei denn, daß die Ablieferung durch einen Notar, eine andere Amtsperson oder jemanden vorgenommen wird, zu dessen Gewerbe oder Beruf es gehört, Gelder für andere Personen einzuziehen oder zu verwahren.
(4) Personen, die mit Vordruck D für andere Personen französische Geldzeichen abliefern, ohne die Kennkarten der anderen Personen vorlegen zu müssen, können eine solche Ablieferung nur gleichzeitig mit der Ablieferung für sich selbst vornehmen.
(5) Meldebehörden dürfen Bescheinigungen nach Absatz 1 während der Umtauschfrist für eine Person nur einmal ausstellen.
(1) Die Ablieferung ist bei einer der in der Anlage 5 bezeichneten Umtauschstellen innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der Anordnung Nr. 1 des Paritätischen Währungsausschusses bestimmten Frist vorzunehmen.
(2) Bei den Umtauschstellen der Postverwaltung kann eine Ablieferung nur mit Ablieferungserklärung auf Vordruck A vorgenommen werden. Ein höherer Betrag als 50 000 Franken und, falls nach der Ablieferungserklärung die Ablieferung für mehrere Personen vorgenommen wird, ein höherer Betrag als 100 000 Franken kann bei diesen Umtauschstellen nur abgeliefert werden, wenn der Ablieferer ein Postscheckkonto bei dem Postscheckamt Saarbrücken hat oder ein von einer Postanstalt im Saarland für ihn ausgestelltes Postsparbuch vorlegt.
(3) Wird mit einer Ablieferungserklärung für eine oder mehrere Personen ein Betrag von mehr als einer Million Franken abgeliefert, so ist die Ablieferung ausschließlich bei einer der in der Anlage 5 bezeichneten Spezialumtauschstellen vorzunehmen. Der Umtausch bedarf in diesem Falle der Zustimmung des Paritätischen Währungsausschusses.
Die Ablieferung darf nur bei einer Umtauschstelle und nicht in Teilbeträgen vorgenommen werden. Jedoch können Unternehmen, die an mehreren Orten im Saarland Betriebsstätten haben, mit Ausnahme von Unternehmen, die von nur einer natürlichen Person betrieben werden, für jede Betriebsstätte eine besondere Ablieferung vornehmen. Öffentliche Verwaltungen dürfen in Teilbeträgen abliefern.
Für den Eigenbestand der Umtauschstellen an französischen Noten und an französischen Münzen mit einem Nennbetrag von 100 Franken gilt die Anordnung Nr. 4 des Paritätischen Währungsausschusses.
(1) Der Umtausch wird nach Wahl des Ablieferers mit den Beschränkungen nach den Absätzen 2 und 4 durch Aushändigung von über Deutsche Mark lautenden Geldzeichen (Barumtausch) oder durch Gutschrift in Deutscher Mark vorgenommen.
(2) Der Barumtausch ist beschränkt
(3) Ein Barumtausch über die in Absatz 2 genannten Beträge hinaus findet nur statt, wenn die Ablieferung zu diesem Zweck mit schriftlicher Begründung bei einer Spezialumtauschstelle vorgenommen wird und der Paritätische Währungsausschuß zustimmt.
(4) Bei den Umtauschstellen der Postverwaltung findet ein Umtausch durch Gutschrift nur statt, wenn der Ablieferer ein Postscheckkonto bei dem Postscheckamt Saarbrücken hat oder ein von einer Postanstalt im Saarland für ihn ausgestelltes Postsparbuch vorlegt.
Bei der Ablieferung vorgelegte Kennkarten sind von der Umtauschstelle in der rechten oberen Ecke des ersten Feldes für die Wohnungsangabe durch Lochen zu kennzeichnen. Bescheinigungen nach Artikel 4 Abs. 1 und Begründungen nach Artikel 8 Abs. 3 verbleiben bei der Umtauschstelle; sie sind dem Paritätischen Währungsausschuß auf sein Verlangen vorzulegen.
Die Umtauschstelle hat abgelieferte Geldzeichen auch dann gegen Empfangsbestätigung einzubehalten, wenn sie die Voraussetzungen für den Umtausch nicht für gegeben hält oder Zweifel hat, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Umtauschstelle hat in einem solchen Fall eine Abschrift der Ablieferungserklärung mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Paritätischen Währungsausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Stimmt dieser dem Umtausch zu, so ist er durch die Umtauschstelle nachzuholen.
Soweit der Umtausch durch eine unanfechtbar gewordene Entscheidung des Paritätischen Währungsausschusses abgelehnt ist, sind französische Geldzeichen im entsprechenden Betrage durch den Paritätischen Währungsausschuß,
Dies gilt nicht, soweit und solange zum Umtausch abgelieferte Geldzeichen oder der sich aus der Ablieferung ergebende Anspruch des Ablieferers durch gerichtliche oder behördliche Anordnung beschlagnahmt worden sind.
(1) Während der in Artikel 2 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1 des Paritätischen Währungsausschusses bestimmten Umtauschfrist ist die Einfuhr französischer Geldzeichen jeder Art in das Saarland verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geldzeichen, die von Personen mitgeführt werden, welche ohne Fahrtunterbrechung in durchgehenden Zügen durch das Saarland nach Frankreich reisen.
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Saarlandes, die auf andere Weise, als in Artikel 12 Abs. 2 vorgesehen, aus Luxemburg oder Rheinland-Pfalz in das Saarland einreisen, dürfen nur einmal französische Geldzeichen bis zu einem Höchstbetrage von 25 000 Franken in das Saarland einführen. Die von ihnen über den Betrag von 25 000 Franken hinaus mitgeführten französischen Geldzeichen sind bei einer der in Anlage 6 unter 1 Buchst. a und c genannten Kontrollstellen anzumelden und gegen Empfangsbestätigung zu hinterlegen. Die Einreisenden haben das Recht, daß ihnen bei der Ausreise aus dem Saarland oder nach Ablauf der Umtauschfrist gegen Rückgabe der Empfangsbestätigung ein entsprechender Betrag in französischen Geldzeichen bei einer der in Anlage 6 unter 11 genannten Stellen wieder ausgehändigt wird.
(2) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Saarlandes, die aus Frankreich in das Saarland einreisen, dürfen nur einmal französische Geldzeichen bis zu einem Höchstbetrage von 25 000 Franken in das Saarland einführen. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Frankenzone können von dieser Möglichkeit nur am ersten Tage der Umtauschfrist Gebrauch machen.
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Saarland, die aus Luxemburg oder Rheinland-Pfalz in das Saarland einreisen, dürfen nur einmal französische Geldzeichen bis zu einem Höchstbetrage von 25 000 Franken in das Saarland einführen; der von ihnen eingeführte Betrag darf 25 000 Franken übersteigen, sofern die Ausfuhr dieses Betrages mit Erlaubnis der zuständigen Stellen erfolgt ist. Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Personen, die nach Satz 1 französische Geldzeichen einführen dürfen, haben die eingeführten französischen Noten sowie die eingeführten französischen Münzen mit einem Nennbetrag von 100 Franken zusammen mit ihren Geldzeichen gleicher Art, die sich am Ende der Übergangszeit im Saarland befunden haben, zum Umtausch abzuliefern.
(2) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Saarland, die aus Frankreich in das Saarland einreisen, dürfen nur einmal französische Geldzeichen bis zu einem Höchstbetrage von 25 000 Franken in das Saarland einführen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Beträge, die über 25 000 Franken hinausgehen, sind gegen Quittung bei einer der in Anlage 6 unter I Buchst. b und c genannten Stellen abzuliefern. Nach Satz 3 abgelieferte Beträge nehmen gegen Abgabe der Quittung am Umtausch teil wie französische Noten und französische Münzen mit einem Nennbetrag von 100 Franken, die sich am Ende der Übergangszeit im Saarland befunden haben. Dieser Umtausch findet jedoch nur bei einer Spezialumtauschstelle mit Einwilligung des Paritätischen Währungsausschusses und nur zusammen mit den nach Satz 1 eingeführten und den nach Artikel 1 abzuliefernden französischen Noten und französischen Münzen mit einem Nennbetrag von 100 Franken statt. Soweit der Umtausch eines gegen Quittung abgelieferten Betrages abgelehnt wird, wird die Banque de France dem Ablieferer einen entsprechenden Betrag gutschreiben.
(3) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Saarland, die sich am Ende der Übergangszeit außerhalb des Saarlandes aufhielten, haben, falls sie bei der Rückreise in das Saarland während der Umtauschfrist französische Geldzeichen einführen, die Kennkarte vorzulegen. Die Kennkarte ist in der rechten unteren Ecke des dritten Feldes für die Wohnungsangabe durch Lochen zu kennzeichnen.
(1) Auf französische Währung lautende Guthaben, die am Ende der Übergangszeit bei einem Geldinstitut im Saarland bestanden (Guthaben), sind von diesem Geldinstitut in dem in der Anordnung Nr. 1 des Paritätischen Währungsausschusses bestimmten Verhältnis in auf Deutsche Mark lautende Guthaben umzuwandeln, wenn sie am Ende der Übergangszeit einer Person im Saarland zustanden.
(2) Von der Umwandlung ausgeschlossen sind Guthaben, die zwar auf den Namen einer Person im Saarland gehalten werden, in Wirklichkeit aber einer Person zustehen, die keinen Anspruch auf Umwandlung hat.
(3) Als Geldinstitute im Saarland gelten die in der Anlage 5 aufgeführten Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften, ferner die Saarländische Rediskontbank sowie das Postscheckamt Saarbrücken für die bei diesem geführten Postscheck- und Postsparkonten.
(4) Als Personen im Saarland gelten die in Artikel 2 Abs. 1 bezeichneten natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenvereinigungen und Niederlassungen.
(1) Guthaben sind,
(2) Guthaben, die am Ende der Übergangszeit von dem Kontoinhaber als Treuhänder für andere Personen unterhalten wurden, sind umzuwandeln, soweit sie auch dann umzuwandeln wären, wenn das Konto auf den Namen derjenigen Person oder Personen geführt würde, für die das Guthaben von dem Kontoinhaber gehalten wird.
(3) Guthaben, die am Ende der Übergangszeit auf einem Konto für Verschiedene (Conto pro diverse) oder einem ähnlichen unpersönlichen Konto geführt wurden, sind in Höhe der Beträge umzuwandeln, die dann umzuwandeln wären, wenn am Ende der Übergangszeit der dort geführte Betrag auf persönliche Konten umgebucht worden wäre.
(1) Frankenbeträge, die auf Grund eines vor dem Ende der Übergangszeit zugegangenen, am Ende der Übergangszeit noch nicht ausgeführten Auftrages zu Lasten eines Kontos bei einem Geldinstitut im Saarland einem anderen Konto bei diesem Geldinstitut oder einem Konto bei einem anderen Geldinstitut im Saarland gutgeschrieben werden sollen, sind nach Durchführung des Auftrages, soweit dadurch ein Guthaben bei einem Geldinstitut im Saarland entsteht, unter denselben Voraussetzungen umzuwandeln wie Guthaben, die am Ende der Übergangszeit bei einem Geldinstitut im Saarland bestanden haben.
(2) Frankenbeträge, die auf Grund eines vor dem Ende der Übergangszeit zugegangenen, am Ende der Übergangszeit noch nicht ausgeführten Auftrages zu Lasten eines Kontos bei einem Geldinstitut außerhalb des Saarlandes einem Konto bei einem Geldinstitut im Saarland gutgeschrieben werden sollen, sind nach Durchführung des Auftrages, soweit dadurch ein Guthaben bei einem Geldinstitut im Saarland entsteht, unter denselben Voraussetzungen umzuwandeln wie Guthaben, die am Ende der Übergangszeit bei einem Geldinstitut im Saarland bestanden haben, wenn
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Frankenbeträge, die auf Grund eines vor dem Ende der Übergangszeit der Post zugegangenen Auftrages einem Konto bei dem Postscheckamt Saarbrücken gutgeschrieben werden sollen. Frankenbeträge, die auf Grund eines vor dem Ende der Übergangszeit der Post zugegangenen Auftrages an Empfänger im Saarland bar ausgezahlt werden sollen, sind unter Beachtung des Artikels 18 Abs. 2 in dem in Artikel 1 der Anordnung Nr. 1 des Paritätischen Währungsausschusses bestimmten Verhältnis in Deutscher Mark auszuzahlen, wenn der Empfänger eine Person im Saarland ist.
(4) Lastschriften und Gutschriften wegen der Einlösung von auf französische Währung lautenden Schecks, die vor dem Ende der Übergangszeit auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Saarland gezogen wurden und am Ende der Übergangszeit noch nicht eingelöst waren, sind noch in französischer Währung vorzunehmen. Barschecks, für welche die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, sind nur durch Gutschrift einzulösen. Soweit durch solche Gutschriften Guthaben bei einem Geldinstitut im Saarland entstehen, sind sie unter denselben Voraussetzungen umzuwandeln wie Guthaben, die am Ende der Übergangszeit bei einem Geldinstitut im Saarland bestanden haben. Dasselbe gilt für Gutschriften und für die Umwandlung dadurch entstandener Guthaben wegen der Einlösung von auf französische Währung lautenden Schecks, die vor dem Ende der Übergangszeit auf ein Konto bei einem Geldinstitut außerhalb des Saarlandes gezogen wurden und am Ende der Übergangszeit noch nicht eingelöst waren.
(1) Bei Überweisungen aus dem Währungsgebiet des französischen Franken und bei der Einlösung von Schecks, die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet des französischen Franken gezogen sind, darf eine Gutschrift des Überweisungsbetrages durch die Empfangsstelle im Saarland oder des Scheckbetrages auf einem Konto des Scheckinhabers bei einem Geldinstitut im Saarland nach Artikel 17 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 4 nur mit Zustimmung des Paritätischen Währungsausschusses vorgenommen werden, wenn der Überweisungs- oder der Scheckbetrag über 500 000 Franken hinausgeht. Das gilt auch, wenn mit dem Überweisungs- oder Scheckbetrag ganz oder teilweise eine Verbindlichkeit des Überweisungsempfängers oder des Scheckinhabers gegenüber dem Geldinstitut beglichen werden soll.
(2) Barauszahlungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 auf Grund von Aufträgen, die der Post im Währungsgebiet des französischen Franken erteilt worden sind, bedürfen der Zustimmung des Paritätischen Währungsausschusses, wenn der auszuzahlende Betrag über den Gegenwert von 300 000 Franken hinausgeht.
(1) Guthaben, die am Ende der Übergangszeit auf comptes étrangers en francs geführt wurden, sind umzuwandeln, wenn der Kontoinhaber am Ende der Übergangszeit in einem Lande ansässig war, das in den Anlagen A und B der Bekanntmachung 646 des Office des Changes français ‒ Amtsblatt des Saarlandes vom 10. April 1958 S. 325 ‒ in der am Ende der Übergangszeit geltenden Fassung aufgeführt ist.
(2) Auch andere, nicht bereits unter Absatz 1 fallende Guthaben von Personen, die am Ende der Übergangszeit Devisenausländer im Sinne der französischen Devisenbestimmungen waren, sind umzuwandeln, wenn und soweit sie bereits am 1. Oktober 1956 bestanden.
(3) Guthaben von Personen, die am Ende der Übergangszeit Devisenausländer im Sinne der französischen Bestimmungen waren und nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, sind von den Geldinstituten dem Paritätischen Währungsausschuß binnen zwei Wochen zu melden. Der Paritätische Währungsausschuß kann die Umwandlung dieser Guthaben genehmigen.
(4) In den Fällen von Absatz 1 und 2 kann der Kontoinhaber binnen drei Wochen nach dem Ablauf der Übergangszeit dem Geldinstitut erklären, daß er die Umwandlung seines Guthabens nicht wünscht. Bis zu einer Erklärung des Kontoinhabers oder bis zum Ablauf dieser Frist ist die Umwandlung des Guthabens in der Schwebe zu halten.
(5) Genehmigt in den Fällen von Absatz 3 der Paritätische Währungsausschuß die Umwandlung, so hat das Geldinstitut den Kontoinhaber davon zu unterrichten und ihn darauf hinzuweisen, daß sein Guthaben nicht umgewandelt wird, wenn er binnen drei Wochen nach Absendung der Mitteilung erklärt, daß er die Umwandlung nicht wünscht, und daß in diesem Falle über das Guthaben nur durch Transfer in das Währungsgebiet des französischen Franken verfügt werden kann. Bis zu einer Erklärung des Kontoinhabers oder bis zum Ablauf dieser Frist ist die Umwandlung des Guthabens in der Schwebe zu halten.
(1) Die Umwandlung von Guthaben ist bis zur Zustimmung des Paritätischen Währungsausschusses oder bis zur Rechtskraft einer Entscheidung, aus der sich ergibt, daß das Guthaben umzuwandeln ist, in der Schwebe zu halten,
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Guthaben von Geldinstituten und öffentlichen Verwaltungen sowie für Guthaben, die nach Artikel 19 umzuwandeln sind.
Zinsen für umzuwandelnde Guthaben sind bis zum Ende der Übergangszeit nach den bis zu diesem Zeitpunkte geltenden Bedingungen in Franken zu berechnen und wie der Kapitalbetrag des Guthabens umzuwandeln. Die Zinsgutschrift braucht erst zu dem nach den Bedingungen des Kontovertrages maßgebenden nächsten Zeitpunkt vorgenommen zu werden.
Guthaben, die am Ende der Übergangszeit bei einem Geldinstitut im Saarland bestanden oder nach Artikel 17 und 18 entstehen und nicht nach den Artikeln 15 bis 21 umzuwandeln sind, dürfen von dem Geldinstitut nur umgewandelt werden, wenn der Paritätische Währungsausschuß die Umwandlung im Einzelfall oder allgemein genehmigt. In diesen Fällen sind die Guthaben vorbehaltlich des Artikels 19 Abs. 5 umzuwandeln.
(1) Außer in den Fällen des Artikels 19 haben die Geldinstitute den Kontoinhabern Mitteilung zu machen,
Mitteilungen nach Nummer 1 sind mit dem Hinweis an den Kontoinhaber zu verbinden, daß er innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Paritätischen Währungsausschuß eine Überprüfung beantragen kann, Mitteilungen nach Nummer 2 mit dem Hinweis, daß der Fall dem Paritätischen Währungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt wurde.
(2) Beantragt im Falle von Absatz 1 Nr. 1 der Kontoinhaber eine Überprüfung durch den Paritätischen Währungsausschuß, so wird das kontoführende Institut hiervon durch den Paritätischen Währungsausschuß unterrichtet.
(1) Stellt der Paritätische Währungsausschuß fest, daß bei einem umgewandelten Guthaben die Voraussetzungen für die Umwandlung nicht gegeben waren, so kann er das Geldinstitut anweisen, die Umwandlung mit Wertstellung zum Ende der Übergangszeit rückgängig zu machen, soweit hierfür ausreichende Guthaben des Kontoinhabers bei dem Geldinstitut bestehen. Dem Kontoinhaber ist hiervon vom Paritätischen Währungsausschuß Mitteilung zu machen.
(2) Soweit die Guthaben des Kontoinhabers bei dem Geldinstitut durch Verfügungen des Kontoinhabers geringer sind als der ihm durch die Umwandlung gutgeschriebene Betrag, hat der Kontoinhaber den Unterschiedsbetrag dem Geldinstitut zum Zwecke der Rückumwandlung zu erstatten und ihn bis zur Erstattung mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber mit 5 vom Hundert zu verzinsen, sofern der Paritätische Währungsausschuß den Kontoinhaber durch einen Leistungsbescheid hierzu verpflichtet.
(1) Über Guthaben, die nicht umzuwandeln sind oder durch Rückumwandlung wieder als Franken-Guthaben entstehen, kann der Kontoinhaber nur durch Überweisung in das Währungsgebiet des französischen Franken verfügen; soweit es sich nicht um transferable Guthaben handelt, kann die Überweisung nur auf ein auf seinen Namen lautendes Konto vorgenommen werden. Verfügt der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung einer Mitteilung nach Artikel 23 Abs. 1 Nr. 1 nicht in der in Satz 1 angegebenen Weise über das Guthaben, so ist es von dem Geldinstitut für Rechnung des Kontoinhabers an die Banque de France zu überweisen, es sei denn, daß dem Geldinstitut vom Paritätischen Währungsausschuß mitgeteilt worden ist, daß der Kontoinhaber eine Überprüfung nach Artikel 23 Abs. 2 beantragt hat. Dasselbe gilt, wenn der Kontoinhaber
nicht in der angegebenen Weise über das Guthaben verfügt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit und solange Rechte des Geldinstituts oder Dritter, die nicht Angehörige des Währungsgebietes des französischen Franken sind, an dem Guthaben bestehen.
(3) Solange die Umwandlung eines Guthabens in der Schwebe ist, kann darüber nur verfügt werden wie über ein Guthaben, das nicht umzuwandeln ist.
(1) Gegen Entscheidungen des Paritätischen Währungsausschusses, mit denen er den Umtausch von Geldzeichen oder die Umwandlung von Guthaben ablehnt oder die Zustimmung zum Umtausch von Geldzeichen zur Umwandlung von Guthaben, zur Gutschrift eines
Betrages nach Artikel 18 Abs. 1 oder zur Auszahlung eines Betrages nach Artikel 18 Abs. 2 versagt, ferner gegen Entscheidungen, mit denen er die Rückumwandlung von Guthaben anordnet, sowie gegen Leistungsbescheide nach Artikel 24 Abs. 2 kann der Beschwerte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung entweder Klage im Verwaltungsrechtsweg erheben oder das Schiedsgericht nach Artikel 5 der Anlage 18 zum Vertrage zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 anrufen.
(2) Die Entscheidungen des Paritätischen Währungsausschusses und die Leistungsbescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Ablieferer der Geldzeichen oder dem Inhaber des Guthabens durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bekanntzugeben. Die Rechtsmittelfrist ist jedoch auch dann auf einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung begrenzt, wenn die Entscheidung oder der Leistungsbescheid des Paritätischen Währungsausschusses in anderer Weise als durch eingeschriebenen Brief dem Ablieferer der Geldzeichen oder dem Inhaber des Guthabens bekanntgegeben worden ist.
(3) Von der Entscheidung des Paritätischen Währungsausschusses ist auch die Umtauschstelle, bei der die Geldzeichen abgeliefert wurden, beziehungsweise die kontoführende Stelle zu benachrichtigen.
Ergeht eine vom Paritätischen Währungsausschuß zu erlassene Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 2 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1 des Paritätischen Währungsausschusses bestimmten Umtauschfrist, so kann der Ablieferer der Geldzeichen oder der Inhaber des Guthabens innerhalb einer Frist von zwei weiteren Wochen durch Klage im Verwaltungsrechtsweg oder durch Anrufung des Schiedsgerichtes eine Entscheidung darüber beantragen, ob die abgelieferten Geldzeichen umzutauschen sind oder das Guthaben umzuwandeln ist.
Andere Rechtsmittel als die in dieser Anordnung vorgesehenen sind gegen die Ablehnung des Umtausches abgelieferter Geldzeichen, die Ablehnung der Umwandlung von Guthaben, die Versagung der Zustimmung zum Umtausch von Geldzeichen, zur Umwandlung von Guthaben, zu Gutschriften nach Artikel 18 Abs. 1 oder zu Auszahlungen nach Artikel 18 Abs. 2 die Rückumwandlung von Guthaben und Leistungsbescheide nicht gegeben.
(1) Für Klagen im Verwaltungsrechtswege nach den Artikeln 26 und 27 ist als Verwaltungsgericht erster Instanz das Verwaltungsgericht Saarlouis zuständig. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Berufungsverfahren ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung der Anordnungen des Paritätischen Währungsausschusses zulässig. Im übrigen findet das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl.I S. 625) in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 593 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 999) entsprechende Anwendung.
(2) Für das Verfahren vor dem in den Artikeln 26 und 27 bezeichneten Schiedsgericht, einschließlich der Verfahrenskosten, gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 15. Juni 1959 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Organisation des in Artikel 5 der Anlage 18 zum deutsch—französischen Vertrag zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehenen Schiedsgerichts und der nach Artikel 7 dieser Vereinbarung von dem Schiedsgericht zu erlassenden Verfahrensordnung.
(3) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit der in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik üblichen Vollstreckungsklausel versehen. Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland ebenso vollstreckbar wie in der Französischen Republik.
Die nach dieser Anordnung zulässigen Maßnahmen gegen Personen, die unrechtmäßig Geldzeichen zum Umtausch abliefern oder die Umwandlung von Guthaben herbeiführen, die nicht umzuwandeln sind, schließen eine Verfolgung dieser Personen oder anderer Personen, die dabei mitwirken, nach strafrechtlichen Bestimmungen nicht aus.
Diese Anordnung tritt mit dem Beginn des 6. Juli 1959 in Kraft.
Saarbrücken, den 3. Juli 1959
Der Generaldelegierte der Bundesregierung
Harmening
Der Generaldelegierte der französischen Regierung
Delmas