Anordnung Nr. 3
über den Umtausch französischer Kleingeldmünzen

(ABl. PWA, Nr. 1 vom 4. Juli 1959, S. 33)

Unter Bezugnahme auf Artikel 55 und 57 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 und die Anlage 18 zu diesem Vertrage ordnet der Paritätische Währungsausschuß folgendes an:

Artikel 1

Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die Kassen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn und andere öffentliche Kassen sollen französische Münzen mit einem Nennbetrage von weniger als 100 Franken (französische Kleingeldmünzen), die sich am Ende der Übergangszeit in ihrem Besitz befanden oder von diesem Zeitpunkte an in ihren Besitz kommen, nicht wieder in Verkehr bringen.

Artikel 2

Französische Kleingeldmünzen, die Personen im Saarland (Artikel 2 der Anordnung Nr. 2) gehören, werden in der Zeit vom 13. Juli 1959 bis zum 17. Juli 1959 durch die Umtauschstellen (Artikel 5 der Anordnung Nr. 2) während der üblichen Geschäfts- oder Dienstzeit in Deutsche Mark umgetauscht.

Artikel 3

Der Umtausch wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarung durch Barumtausch vorgenommen.

Artikel 4

Es ist untersagt, französische Kleingeldmünzen zum Umtausch abzuliefern, die nicht einer Person im Saarland gehören.

Artikel 5

Diese Anordnung tritt mit dem Beginn des 6. Juli 1959 in Kraft.

Saarbrücken, den 3. Juli 1959

Der Generaldelegierte der Bundesregierung
Harmening

Der Generaldelegierte der französischen Regierung
Delmas