(ABl. PWA, Nr. 1 vom 4. Juli 1959, S. 34)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Anordnung Nr. 7 vom 30. Oktober 1959 (ABl. PWA Nr. 3) |
Unter Bezugnahme auf Artikel 55, 57 und 61 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 und die Anlage 18 zu diesem Vertrage ordnet der Paritätische Währungsausschuß folgendes an:
(1) Die in der Anlage 5 zu der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses bezeichneten Umtauschstellen sind verpflichtet, die in Artikel 1 der Anordnung Nr. 2 bezeichneten Geldzeichen, die bei ihnen während der Umtauschfrist (Artikel 2 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1) abgeliefert werden, entgegenzunehmen und, soweit die in Abschnitt I der Anordnung Nr. 2 bestimmten Voraussetzungen für den Umtausch vorliegen, den Umtausch vorzunehmen.
(2) Die Umtauschstellen sind
offen zu halten
(1) Die Umtauschstellen erhalten für ihren Eigenbestand (Artikel 2 Abs. 2) und für den Umtauschbedarf einen Vorschuß in auf Deutsche Mark lautenden Geldzeichen.
(2) Über den Vorschuß haben die Umtauschstellen spätestens am dritten Werktage nach Ablauf der Umtauschfrist auf Grund der Ablieferungslisten abzurechnen.
(3) Ist nach der Abrechnung der einer Umtauschstelle gewährte Vorschuß höher als der Gegenwert ihres Eigenbestandes an Geldzeichen und der von ihr umgetauschten Geldzeichen (einschließlich der Quittungen nach Artikel 14 Abs. 2 der Anordnung Nr. 2), so hat sie den Mehrbetrag des Vorschusses zurückzugeben; ist der Vorschuß niedriger, so ist der Umtauschstelle nach ihrer Wahl der Minderbetrag bar nachzuzahlen oder von der Deutschen Bundesbank gutzuschreiben.
(4) Werden abgelieferte Geldzeichen, die in einer Ablieferungsliste als nicht umgetauscht aufgeführt sind, mit Zustimmung des Paritätischen Währungsausschusses oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidung noch vor der Abrechnung gemäß Absatz 2 umgetauscht, so ist die Abrechnung hierfür in die Abrechnung nach Absatz 2 einzubeziehen; werden sie später umgetauscht, so wird der Gegenwert den Umtauschstellen nach ihrer Wahl von der Deutschen Bundesbank bar ausgezahlt oder gutgeschrieben.
(2) Der Gegenwert in Deutscher Mark der übergebenen Kleingeldmünzen wird den Umtauschstellen nach ihrer Wahl von der Deutschen Bundesbank bar ausgezahlt oder gutgeschrieben.
Geldzeichen, die bei Geldinstituten im Saarland nach Schalterschluß am letzten Arbeitstage vor Beginn der Umtauschfrist bis zu ihrem Beginn in Nachttresoren eingeliefert werden, sind dem Einlieferer noch in französischer Währung gutzuschreiben; soweit dadurch ein Guthaben entsteht, ist dieses unter denselben Voraussetzungen umzuwandeln wie Guthaben, die am Ende der Übergangszeit bestanden haben.
Solange die Umwandlung von Guthaben in der Schwebe zu halten ist (Artikel 19 und 20 der Anordnung Nr. 2), sind sie weiterhin in französischer Währung zu führen.
Die Geldinstitute haben dem Paritätischen Währungsausschuß mitzuteilen
Ferner sind in den Fällen des Artikels 20 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung Nr. 2 die Gründe anzugeben, aus denen die Umwandlung in der Schwebe gehalten wurde.
(1) Die Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften im Saarland bleiben am ersten Tage der Umtauschfrist (Artikel 2 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1) für den Verkehr mit ihrer Kundschaft, ihren Gläubigern und Schuldnern, ausgenommen die Ablieferung und den Umtausch von Geldzeichen sowie die Vornahme von Rechtshandlungen nach dem Wechselgesetz und nach dem Scheckgesetz, geschlossen. Satz 1 gilt für den Postscheck- und Postsparkassendienst entsprechend.
(2) Endet eine Frist, innerhalb derer von oder gegenüber einer Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft im Saarland eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Handlung vorzunehmen ist, am ersten Tage der Umtauschfrist, so steht dieser insoweit einem gesetzlichen Feiertag gleich. Das gleiche gilt, wenn am ersten Tage der Umtauschfrist von oder gegenüber einer Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft im Saarland eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Handlung vorzunehmen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fristen und Termine, die im Wechselgesetz und im Scheckgesetz vorgesehen sind.
Die Umtauschstellen erhalten vom Paritätischen Währungsausschuß für ihre Tätigkeit bei der Ablieferung französischer Geldzeichen und ihre Mitwirkung bei der Umwandlung von Guthaben eine Deutsche Mark für jede bearbeitete Ablieferungserklärung und außerdem eins vom Tausend des Gegenwertes in Deutscher Mark des Gesamtbetrages der bei ihnen abgelieferten Noten, französischen Münzen im Nennbetrag von 100 Franken sowie der bei ihnen abgegebenen Quittungen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 der Anordnung Nr. 2. Der einer Umtauschstelle zustehende Betrag wird vom Paritätischen Währungsausschuß auf Grund der Ablieferungslisten (Artikel 2 Abs. 1) festgestellt.
Diese Anordnung tritt mit dem Beginn des 6. Juli 1959 in Kraft.
Saarbrücken, den 3. Juli 1959
Der Generaldelegierte der Bundesregierung
Harmening
Der Generaldelegierte der französischen Regierung
Delmas