(ABl. PWA, Nr. 1 vom 4. Juli 1959, S. 39)
Unter Bezugnahme auf Artikel 57 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 und die Anlage 18 zu diesem Vertrage ordnet der Paritätische Währungsausschuß folgendes an:
Der Sitz des Paritätischen Währungsausschusses ist Saarbrücken.
Der Paritätische Währungsausschuß kann sich durch Delegierte, Bevollmächtigte (Chargés de Mission) und Beauftragte vertreten lassen; diese erhalten einen Ausweis.
(1) Die mit der Überwachung des Verbots der Einfuhr französischer Geldzeichen in das Saarland (Abschnitt II der Anordnung Nr. 2) Beauftragten haben die sich aus § 21 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 in der Fassung vom 10.September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) für Zollbedienstete im Zollgrenzbezirk ergebenden Befugnisse; sie können verlangen, daß ihnen alle mitgeführten französischen Geldzeichen vorgewiesen werden.
(2) Geldzeichen, die entgegen den Vorschriften des Abschnitts II der Anordnung Nr. 2 nicht hinterlegt oder abgeliefert werden, können von den Beauftragten des Paritätischen Währungsausschusses sichergestellt werden. Für sichergestellte Geldzeichen gilt nach Ablauf der Umtauschfrist (Artikel 2 Abs. 2 der Anordnung Nr. 1) Artikel 11 der Anordnung Nr. 2 sinngemäß.
(1) Die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik haben dem Paritätischen Währungsausschuß sowie den in Artikel 5 der Anlage 18 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 genannten Gerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Dem Paritätischen Währungsausschuß haben
soweit dies zur Beurteilung benötigt wird, ob abgelieferte französische Geldzeichen umzutauschen oder auf französische Währung lautende Guthaben bei Geldinstituten im Saarland umzuwandeln sind.
Aus Leistungsbescheiden nach Artikel 24 Abs. 2 der Anordnung Nr. 2 findet die Vollstreckung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) statt. Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt Saarbrücken.
Verletzt ein Mitglied oder ein anderer Angehöriger des Paritätischen Währungsausschusses in Ausübung seines öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten, so bestimmen sich die Ansprüche des Dritten nach den für Inländer geltenden Vorschriften des deutschen Rechts über Amtspflichtverletzungen. Dabei gilt als verantwortliche Körperschaft der Paritätische Währungsausschuß, welcher durch seine Generaldelegierten vertreten wird. Als Gericht erster Instanz ist für Klagen gegen den Paritätischen Währungsausschuß das Landgericht Saarbrücken zuständig.
(1) Die Mitglieder und die anderen Angehörigen des Paritätischen Währungsausschusses haben auch nach Beendigung ihres Amtes über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Angehörigen des Paritätischen Währungsausschusses dürfen ohne Genehmigung der Generaldelegierten über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Diese Anordnung tritt mit dem Beginn des 6. Juli 1959 in Kraft.
Saarbrücken, den 3. Juli 1959
Der Generaldelegierte der Bundesregierung
Harmening
Der Generaldelegierte der französischen Regierung
Delmas