Verordnung
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Vom 26. Juli 1959.
(BGBl. I, Nr. 34 vom 4. August 1959, S. 561)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 367) verordnet die Bundesregierung:
(1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des Gesetzes werden gleichgestellt
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren. Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.
(1) Eine Sparanlage gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden, wenn das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nach der Satzung oder der Verfassung oder einer sonst getroffenen verbindlichen Regelung für diese Zwecke zu verwenden war.
(2) Zugunsten der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 8 der Gemeinnützigkeitsverordnung wird vermutet, daß ihr Vermögen in vollem Umfange für die begünstigten Zwecke gebunden war. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Centralausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche einschließlich des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Deutscher Caritas-Verband e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuß e. V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.), der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen, der Deutsche Blindenverband e. V. und der Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V., ihre Untergliederungen und angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten gelten als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des Satzes 1.
(3) Die Vermutung des Absatzes 2 wild nicht dadurch ausgeschlossen, daß aus dem Vermögen der Unterhalt und die Versorgung der zur Durchführung der satzungsmäßigen oder verfassungsmäßigen Zwecke tätigen Personen zu bestreiten waren.
(4) Das Vermögen von Pfründenstiftungen und gleichartigen Einrichtungen gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden. Entsprechendes gilt für das Vermögen von Stiftungen, Legaten und ähnlichen Vermögensmassen, sofern diese überwiegend dazu bestimmt waren, Hilfe in Fällen der Not zu ermöglichen.
Diente das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nur teilweise den begünstigten Zwecken, so gilt folgendes:
Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli 1959 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)