Gesetz
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Vom 15. April 1961
(BGBl. I, Nr. 26 vom 26. April 1961, S. 441)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Reichsmarkguthaben bei Kreditinstituten im Saarland und beim Postscheckamt Saarbrücken (Guthaben) werden durch Gutschrift von 6,5 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark nach Maßgabe dieses Gesetzes umgewandelt.
Folgende Guthaben erlöschen, soweit sie nicht schon auf Grund anderer Vorschriften erloschen sind:
Zinsen auf Guthaben dürfen für die Zeit vom 16. Juni 1947 an nicht mehr gutgeschrieben werden.
(1) Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie noch vorgenommen werden.
(2) Reichsmarkbeträge, die auf Postanweisungen im Saarland für Empfänger innerhalb oder außerhalb des Saarlandes oder auf Postanweisungen im Bereich der früheren Deutschen Reichspost außerhalb des Saarlandes für Empfänger im Saarland eingezahlt worden sind, dürfen, sofern die Auszahlung nicht erfolgt ist, noch auf einem Konto beim Postscheckamt Saarbrücken gutgeschrieben werden. Satz 1 gilt entsprechend für Reichsmarkbeträge, die mittels Zahlkarte im Saarland eingezahlt worden sind und dem Bestimmungskonto nicht gutgeschrieben wurden.
(3) Zur Gutschrift oder Wiedergutschrift bedarf es der Zustimmung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, es sei denn, daß die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts vorliegt.
(1) Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Berechtigten. Ansprüche gegen Kreditinstitute sind bei dem kontoführenden Kreditinstitut, Ansprüche gegen die Postverwaltung beim Postscheckamt Saarbrücken {Anmeldestellen) anzumelden. Wird ein Antrag bis zum 31. Dezember 1961 nicht gestellt, so soll die Anmeldestelle den Berechtigten über sein Antragsrecht unterrichten.
(2) Steht ein Guthaben mehreren gemeinschaftlich zu, so kann jeder Berechtigte mit Wirkung für alle den Antrag stellen. Die Mitberechtigten sind anzugeben.
(3) Für einen Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgehalten wird oder der verschollen ist, können auch folgende Angehörige die Anmeldung vornehmen:
(4) Derjenige, dem ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einem Guthaben zusteht oder zu dessen Gunsten eine Verfügungsbeschränkung besteht, kann die Umwandlung für den Berechtigten beantragen.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
(1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen der Umwandlung als gegeben an oder wird sie zur Umwandlung verurteilt, so schreibt die Anmeldestelle dem Berechtigten den aus der Umwandlung sich ergebenden Betrag in Deutscher Mark gut. Die Gutschrift ist mit Wertstellung vom 1. Januar 1961 vorzunehmen und dem Berechtigten bekanntzugeben.
(2) War das Guthaben ein Sparguthaben, so ist das umgewandelte Guthaben als Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist zu führen. Alle übrigen umgewandelten Guthaben sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, als Sichteinlagen zu führen.
(3) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Guthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Anmeldestelle dies dem Anmelder durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung den Anspruch gegen die Anmeldestelle im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
Die Anmeldestelle hat der Oberfinanzdirektion Saarbrücken von der Umwandlung eines Guthabens Kenntnis zu geben, dessen Kontostand am 16. Juni 1947 den Kontostand am 31. Dezember 1945 um mehr als 10 000 Reichsmark überstiegen hat.
(1) Die Anmeldestelle hat zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten, die aus den Gutschriften entstanden sind, einen Zahlungsanspruch gegen den Bund. Der Anspruch ist vom 1. Januar 1961 an mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Anträge auf Zuteilung der Deckung sind an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten.
(3) Die Anmeldestelle hat auf Verlangen alle zur Bearbeitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, die den Sachverhalt betreffen, vorzulegen.
(4) Nach Feststellung des Anspruchs auf Deckung durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken teilt diese der Anmeldestelle den festgestellten Betrag zu.
Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei der Anmeldestelle werden nicht erhoben.
(1) Die Anmeldestelle erhält vom Bund für jeden von ihr bearbeiteten Antrag auf Umwandlung eines Guthabens eine Vergütung von 2 Deutsche Mark. Der Anspruch auf Vergütung entfällt bei Guthaben unter 50 Reichsmark.
(2) Anträge auf Zahlung der Vergütung sind zugleich mit dem Antrag auf Zuteilung der Deckung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten. § 9 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Für Guthaben bei der ehemaligen Saarländischen Rediskontbank gelten die §§ 1 bis 7 und 10 entsprechend mit folgender Maßgabe:
§ 26 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) erhält folgende Fassung:
(…)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel