Gesetz
über die Anwendung von Bundesgesetzen über Abkommen der Bundesrepublik Deutschland

Vom 28. Juni 1990
(GVBl. Bln., Nr. 42 vom 11. Juli 1990, S. 1317

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Nachstehendes Gesetz über ein Abkommen der Bundesrepublik Deutschland findet in Berlin Anwendung:

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518)

mit Wirkung vom 30. Juni 1990.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Walter Momper

Gesetz
zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 (Verfassungsgesetz)

Vom 21. Juni 1990
(GBl. I, Nr. 34 vom 24. Juni 1990, S. 331)

Gesetz
zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 25. Juni 1990
(BGBl. II, Nr. 20 vom 29. Juni 1990, S. 517)

‒ Auszug ‒

Liste der Änderungen:
(I)Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (GBl. I S. 1629) i. V. m. dessen
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II (GBl. I S. 1647, 1706), sowie
Gesetz zum Einigungsvertrag vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627) und
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrags vom 28. September 1990 (GBl. I S. 1988)
Zum 3. Oktober 1990 außer Kraft gesetzt durch:
  • Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (GBl. I S. 1629) i. V. m.
    Gesetz zum Einigungsvertrag vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627) und
    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrags vom 28. September 1990 (GBl. I S. 1988)
Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
  • Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) i. V. m.
    Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) und
    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrags vom 16. Oktober 1990 (BGBl. II S. 1360)
Liste der Änderungen:
(I)Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) i. V. m. dessen
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II (BGBl. II S. 907, 966), sowie
Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) und
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrags vom 16. Oktober 1990 (BGBl. II S. 1360)
(II)Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314, 1317)
(III)Art. 9 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1253)
(IV)Art. 6 des 3. Euro-Einführungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402, 2405)
(V)Artikel 1 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 1

Die Volkskammer bestätigt den am 18. Mai 1990 in Bonn unterzeichneten Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Gemeinsamen Protokolls sowie der Anlagen I bis IX. Der Vertrag, das Gemeinsame Protokoll und die Anlagen I bis IX werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 38 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntzumachen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig

Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag

Dem in Bonn am 18. Mai 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Gemeinsamen Protokolls, der Anlagen I bis IX und der bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Protokollerklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die vorgenannten weiteren Urkunden werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 28
Umstellungsrechnung von Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben

Zuständige Stelle im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik für den Erlaß von Vorschriften über die Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen ist der Bundesminister der Finanzen. Dieser kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur nach Anhörung der Deutschen Bundesbank ergehen. Der Bundesminister der Justiz ist die zuständige Stelle für den Erlaß von Vorschriften über die Aufstellung der Umstellungsrechnung und über deren Prüfung; diese Vorschriften sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank zu erlassen.

Artikel 36
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Artikel 37
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 10 mit Ausnahme der Nummer 8, der Nummer 12 und der Nummer 13, soweit sie den neuen § 26 a Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes betrifft, Artikel 11 mit Ausnahme der Nummer 10, die Artikel 12, 13, 15, 16 und 18 treten am 1. Juli 1990 in Kraft. Die Artikel 14, 17 und 19 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.

(3) Der Tag, an dem der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der in Artikel 1 Satz 1 aufgeführten Urkunden nach Artikel 38 des Vertrages in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bonn, den 25. Juni 1990

Der Bundespräsident
Weizsäcker

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Der Bundesminister des Innern
Schäuble

Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann

Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
D. Wilms

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer

Wiedergegeben ist im folgenden die DDR-seitige Vertragsausfertigung, die sich von der BRD-seitigen Ausfertigung durch die Reihenfolge der Begriffe „Deutsche Demokratische Republik“ und „Bundesrepublik Deutschland“ sowie der Unterschriften unterscheidet.

Vertrag
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland

‒ Auszug ‒

Die Hohen Vertragschließenden Seiten ‒

dank der Tatsache, daß in der Deutschen Demokratischen Republik im Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revolution stattgefunden hat,

entschlossen, in Freiheit die Einheit Deutschlands in einer europäischen Friedensordnung alsbald zu vollenden,

in dem gemeinsamen Willen, die Soziale Marktwirtschaft als Grundlage für die weitere wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung mit sozialem Ausgleich und sozialer Absicherung und Verantwortung gegenüber der Umwelt auch in der Deutschen Demokratischen Republik einzuführen und hierdurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Bevölkerung stetig zu verbessern,

ausgehend von dem beiderseitigen Wunsch, durch die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion einen ersten bedeutsamen Schritt in Richtung auf die Herstellung der staatlichen Einheit nach Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Beitrag zur europäischen Einigung unter Berücksichtigung der Tatsache zu unternehmen, daß die äußeren Aspekte der Herstellung der Einheit Gegenstand der Gespräche mit den Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind,

in der Erkenntnis, daß mit der Herstellung der staatlichen Einheit die Entwicklung föderativer Strukturen in der Deutschen Demokratischen Republik einhergeht,

in dem Bewußtsein, daß die Regelungen dieses Vertrags die Anwendung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften nach Herstellung der staatlichen Einheit gewährleisten sollen ‒

sind übereingekommen, einen Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:

Kapitel 1
Grundlagen

Artikel 1
Gegenstand des Vertrags

(1) Die Vertragsparteien errichten eine Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.

(2) Die Vertragsparteien bilden beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine Währungsunion mit einem einheitlichen Währungsgebiet und der Deutschen Mark als gemeinsamer Währung. Die Deutsche Bundesbank ist die Währungs- und Notenbank dieses Währungsgebiets. Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen werden nach Maßgabe dieses Vertrags auf Deutsche Mark umgestellt.

(3) Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirtschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien. Sie wird insbesondere bestimmt durch Privateigentum, Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen; hierdurch wird die gesetzliche Zulassung besonderer Eigentumsformen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder anderer Rechtsträger am Wirtschaftsverkehr nicht ausgeschlossen, soweit private Rechtsträger dadurch nicht diskriminiert werden. Sie trägt den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.

(4) Die Sozialunion bildet mit der Währungs- und Wirtschaftsunion eine Einheit. Sie wird insbesondere bestimmt durch eine der Sozialen Marktwirtschaft entsprechende Arbeitsrechtsordnung und ein auf den Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit und des sozialen Ausgleichs beruhendes umfassendes System der sozialen Sicherung.

Artikel 2
Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung. Zur Gewährleistung der in diesem Vertrag oder in Ausführung dieses Vertrags begründeten Rechte garantieren sie insbesondere die Vertragsfreiheit, Gewerbe-, Niederlassungs- und Berufsfreiheit, die Freizügigkeit von Deutschen in dem gesamten Währungsgebiet, die Freiheit, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, sowie nach Maßgabe der Anlage IX das Eigentum privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln.

(2) Entgegenstehende Vorschriften der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen ihrer bisherigen sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung werden nicht mehr angewendet.

Artikel 3
Rechtsgrundlagen

Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungsumstellung gelten die in der Anlage I aufgeführten vereinbarten Bestimmungen. Bis zur Errichtung der Währungsunion werden die in der Anlage II bezeichneten Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland auf den Gebieten des Währungs-, Kredit-, Geld- und Münzwesens sowie der Wirtschafts- und Sozialunion in der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzt; danach gelten sie in der jeweiligen Fassung im gesamten Währungsgebiet nach Maßgabe der Anlage 11, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Die Deutsche Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen üben die ihnen nach diesem Vertrag und nach diesen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse im gesamten Geltungsbereich dieses Vertrags aus.

Artikel 4
Rechtsanpassung

(1) Für die mit der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion erforderliche Rechtsanpassung in der Deutschen Demokratischen Republik gelten die in Artikel 2 Absatz 1 niedergelegten Grundsätze und die im Gemeinsamen Protokoll vereinbarten Leitsätze; fortbestehendes Recht ist gemäß diesen Grund- und Leitsätzen auszulegen und anzuwenden. Die Deutsche Demokratische Republik hebt bis zur Errichtung der Währungsunion die in der Anlage III bezeichneten Vorschriften auf oder ändert sie und erläßt die in der Anlage IV bezeichneten neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht im Vertrag oder in den Anlagen ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

(2) Die in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten Änderungen von Rechtsvorschriften sind in der Anlage V aufgeführt. Die in der Deutschen Demokratischen Republik beabsichtigten Regelungen sind in der Anlage VI aufgeführt.

(3) Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen gelten die in der Anlage VII enthaltenen Grundsätze.

Artikel 7
Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags einschließlich des Gemeinsamen Protokolls und der Anlagen werden durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien im Verhandlungswege beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorlegen. Die Vorlage ist unabhängig davon zulässig, ob in der Angelegenheit gemäß Artikel 6 ein staatliches Gericht zuständig ist.

(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrags ernennt die Regierung einer jeden Vertragspartei zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder. Innerhalb der gleichen Frist werden der Präsident und der Stellvertreter des Präsidenten im Einvernehmen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt. Werden die in Satz 2 und 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so werden die erforderlichen Ernennungen vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen.

(4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(5) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Vor Beginn ihrer Tätigkeit übernehmen der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts die Verpflichtung, ihre Aufgabe unabhängig und gewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

(6) Die Bestimmungen über die Einberufung und das Verfahren des Schiedsgerichts sind in der Anlage VIII geregelt.

Artikel 8
Gemeinsamer Regierungsausschuß

Die Vertragsparteien bilden einen Gemeinsamen Regierungsausschuß. Sie werden in diesem Ausschuß Fragen der Durchführung des Vertrags erörtern und ‒ soweit erforderlich ‒ das notwendige Einvernehmen herstellen. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört auch die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 1.

Artikel 9
Vertragsänderungen

Erscheinen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags erforderlich, um eines seiner Ziele zu verwirklichen, so werden sie zwischen den Regierungen der Vertragsparteien vereinbart.

Kapitel II
Bestimmungen über die Währungsunion

Artikel 10
Voraussetzungen und Grundsätze

(1) Durch die Errichtung einer Währungsunion zwischen den Vertragsparteien ist die Deutsche Mark Zahlungsmittel, Rechnungseinheit und Wertaufbewahrungsmittel im gesamten Währungsgebiet. Zu diesem Zweck wird die geldpolitische Verantwortung der Deutschen Bundesbank als alleiniger Emissionsbank dieser Währung auf das gesamte Währungsgebiet ausgeweitet. Das Recht zur Ausgabe von Münzen obliegt ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Nutzung der Vorteile der Währungsunion setzt einen stabilen Geldwert für die Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik voraus, ebenso muß die Währungsstabilität in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet bleiben. Die Vertragsparteien wählen deshalb Umstellungsmodalitäten, die keine Inflationsimpulse im Gesamtbereich der Währungsunion entstehen lassen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik stärken.

(3) Die Deutsche Bundesbank regelt durch den Einsatz ihrer Instrumente in eigener Verantwortung, gemäß § 12 Bundesbankgesetz unabhängig von Weisungen der Regierungen der Vertragsparteien, den Geldumlauf und die Kreditversorgung im gesamten Währungsgebiet mit dem Ziel, die Währung zu sichern.

(4) Voraussetzung für die monetäre Steuerung ist, daß die Deutsche Demokratische Republik ein marktwirtschaftliches Kreditsystem aufbaut. Dazu gehört ein nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen operierendes Geschäftsbankensystem im Wettbewerb privater, genossenschaftlicher und öffentlich-rechtlicher Banken, ein freier Geld- und Kapitalmarkt und eine nicht reglementierte Zinsbildung an den Finanzmärkten.

(5) Um die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Ziele zu erreichen, vereinbaren die Vertragsparteien nach näherer Maßgabe der in der Anlage I niedergelegten Bestimmungen folgende Grundsätze für die Währungsunion:

(6) Nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Vermögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangigen Nutzung für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die Sanierung des Staatshaushalts wird die Deutsche Demokratische Republik nach Möglichkeit vorsehen, daß den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2 zu 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht am volkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann.

(7) Die Deutsche Bundesbank übt die ihr nach diesem Vertrag und nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank zustehenden Befugnisse im gesamten Währungsgebiet aus. Sie errichtet zu diesem Zweck eine Vorläufige Verwaltungsstelle in Berlin mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik, wozu die Betriebsstellen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik genutzt werden.

Kapitel VI
Schlußbestimmungen

Artikel 35
Völkerrechtliche Verträge

Dieser Vertrag berührt nicht die von der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Artikel 36
Überprüfung des Vertrags

Die Bestimmungen dieses Vertrags werden bei grundlegender Änderung der gegebenen Umstände überprüft.

Artikel 37
Berlin-Klausel

Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieser Vertrag in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.

Artikel 38
Inkrafttreten

Dieser Vertrag einschließlich des Gemeinsamen Protokolls sowie der Anlagen I‒IX tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen und sonstigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Geschehen in Bonn am 18. Mai 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Deutsche Demokratische Republik
Walter Romberg
Für die Bundesrepublik Deutschland
Theodor Waigel

Anlage I

Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung

Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungsumstellung gelten gemäß Artikel 3 Satz 1 des Vertrags die nachfolgend aufgeführten vereinbarten Bestimmungen:

1. Abschnitt
Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 1
Einführung der Währung der Deutschen Mark

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wird die Deutsche Mark als Währung in der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt. Ihre Rechnungseinheit bildet die Deutsche Mark, die in hundert Deutsche Pfennig eingeteilt ist.

(2) Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind vom 1. Juli 1990 an die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Pfennig lautenden Bundesmünzen.

(3) Die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen Banknoten sind unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Bundesmünzen sind mit der Maßgabe gesetzliche Zahlungsmittel, daß niemand verpflichtet ist, auf Deutsche Mark lautende Münzen im Betrag von mehr als 20 Deutsche Mark und auf Deutsche Pfennig lautende Münzen im Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zahlung zu nehmen.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bleiben die Umlaufmünzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Stückelung von 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig in der Deutschen Demokratischen Republik solange gesetzliches Zahlungsmittel, bis sie durch entsprechende Bundesmünzen ersetzt werden können. Die Deutsche Demokratische Republik wird die Münzen zu einem von dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kurs setzen.

(5) Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland wird die Münzstätte der Deutschen Demokratischen Republik in die Prägung von Bundesmünzen zu den üblichen Bedingungen einschalten, wenn die Deutsche Demokratische Republik sich hierzu bereit erklärt.

Artikel 2
Umbenennung

Wo in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsakten, Verträgen und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheit Mark der Deutschen Demokratischen Republik verwendet wird, tritt vorbehaltlich besonderer Vorschriften an die Stelle dieser Rechnungseinheit die Rechnungseinheit Deutsche Mark. Die Regelung der Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche Mark wird davon nicht berührt.

Artikel 3
Genehmigungsvorbehalt

Das Eingehen von Verbindlichkeiten in einer anderen Währung als in Deutsche Mark durch Personen in der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber Personen in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf der Genehmigung. Das gleiche gilt für auf Deutsche Mark lautende Verbindlichkeiten, deren Betrag durch den Kurs einer anderen Währung oder den Preis von Gold oder anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll. Über die Genehmigung entscheidet die Deutsche Bundesbank.

Artikel 4
Stundung

Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gemäß Artikel 11 dieser Anlage bis zum Ablauf des 7. Juli 1990 gestundet.

2. Abschnitt
Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 5
Tag der Umstellung;
Abwicklung über Konten bei Geldinstituten

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen den in Absatz 3 genannten Personen oder Stellen gehörenden, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik und Pfennig lautenden Münzen können bis zum 6. Juli 1990 für Zwecke der Umstellung auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik eingezahlt werden.

(2) Die in Absatz 3 genannten Personen oder Stellen können bis zum 6. Juli 1990 die Umstellung ihrer auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik bei einem kontoführenden Geldinstitut beantragen.

(3) Zur Einzahlung und Antragstellung sind ‒ mit Ausnahme der Geldinstitute ‒ alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Stellen berechtigt, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung sich in der Deutschen Demokratischen Republik befindet. Diese Personen oder Stellen haben mit der Abgabe des Umstellungsantrags zu versichern, daß die von ihnen zur Umstellung angemeldeten Guthaben weder unmittelbar noch mittelbar durch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet wurden, die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet eingeführt oder erworben wurden.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder sonstige Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, können bis zum 13. Juli 1990 bei dem für sie kontoführenden Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik beantragen, daß ihre auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthaben umgestellt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Natürliche Personen, deren Wohnsitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet und die sich zum Zeitpunkt der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, können in ihrem Besitz befindliche, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Banknoten und Münzen in die ursprüngliche Währung bis zum 6. Juli 1990 bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik zu den am 30. Juni 1990 gültigen Devisenumrechnungssätzen zurücktauschen, wenn deren rechtmäßiger Erwerb durch sie bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik nachgewiesen wird.

(6) Mit Ablauf der in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Fristen können Ansprüche aus Banknoten und Münzen, die nicht auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik eingezahlt wurden, und Ansprüche aus nicht angemeldeten Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr geltend gemacht werden.

(7) Gegen die Versäumung der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fristen können natürliche Personen bis zum 30. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, rechtzeitig die Umstellung seines Guthabens bei einem Geldinstitut zu beantragen oder Banknoten und Münzen auf ein Konto bei einem Geldinstitut einzuzahlen. Die Wiedereinsetzung muß binnen einer zweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses bei dem kontoführenden Geldinstitut beantragt werden.

Artikel 6
Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten

(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden Geldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum nachfolgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demokratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:

Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt werden.

(2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1 aufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen oder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.

(3) Am 31. Dezember 1989 bestehende Guthaben natürlicher oder juristischer Personen oder Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Guthaben der in Satz 1 genannten Personen oder Stellen, die nach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind, werden in der Weise umgestellt, daß für 3 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.

(4) Umgehungsgeschäfte sind nichtig.

Artikel 7
Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche Mark;
DM-Eröffnungsbilanz
§ 1

(1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat:

  1. Löhne und Gehälter in der Höhe der am 1. Mai 1990 geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden.
  2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden. Die Regelungen in Artikel 20 des Vertrags bleiben unberührt.
  3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.

(3) Für auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen der in Artikel 5 Absatz 3 und 4 genannten Personen oder Stellen aus Guthaben bei Geldinstituten gilt Artikel 6 dieser Anlage.

§ 2

(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 1990 vorlegt.

(2) Am 30. Juni 1990 noch nicht vollständig abgewickelte Zahlungsvorgänge zwischen zwei Konten bei Geldinstituten sind auf beiden Konten auch nach dem 30. Juni 1990 zunächst in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu verbuchen und in die Berechnung des Guthabens einzubeziehen, für das die Umstellung beantragt wurde.

§ 3

(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung erlassen, das für alle Kaufleute und juristische Personen einschließlich der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik gilt.

(2) Das Gesetz hat folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bewerten.
  2. Bei der Neubewertung dürfen die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert) zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht überschritten werden. Dabei ist von dem Neuwert ein Wertabschlag vorzunehmen, der die zwischenzeitliche Nutzung des Vermögensgegenstands und den technischen Fortschritt berücksichtigt (Zeitwert). Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  3. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese Vorschriften für alle Kaufleute gelten, zu beachten.
  4. Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ist auch zu beachten, wenn das Unternehmen vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz in eine private Rechtsform umgewandelt worden ist.
  5. Regelungen über Ausgleichsposten oder sonstige Bilanzierungshilfen zur Vermeidung einer Überschuldung oder zur Kapitalneufestsetzung dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden. Gleiches gilt für Vorschriften über Ausgleichsforderungen gegenüber der Treuhandanstalt oder gegenüber anderen öffentlichen Stellen.
  6. Grund und Boden sind zum aktuellen Verkehrswert zu bewerten.
Artikel 8
Besondere Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 1

Für die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen von Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Forderungen aus Guthaben bei anderen Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten Artikel 7 § 1 und § 2 dieser Anlage.

§ 2

(1) Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute ‒ ausgenommen die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik ‒ sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung entgegengenommenen sowie die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik einzuzahlen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vorbehaltlich einer besonderen Regelung gemäß § 3 Absatz 5 eine Gutschrift durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden ebenfalls in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.

§ 3

(1) Die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik geführten Bücher der Geldinstitute sind auf den 30. Juni 1990 durch eine Markschlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.

(2) Vom 1. Juli 1990 an dürfen in der Markrechnung der Geldinstitute nur noch diejenigen Buchungen vorgenommen werden, die durch diesen Vertrag oder durch Regelungen, die aufgrund einer durch diesen Vertrag eingeräumten Ermächtigung erlassen werden, zugelassen sind. Zugelassen sind auch die Buchungen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz dienen.

(3) Vom 1. Juli 1990 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in Deutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle in Deutscher Mark zu verbuchen.

(4) Zur Durchführung der Währungsumstellung errichtet die Deutsche Demokratische Republik einen Ausgleichsfonds. Zur Errechnung der den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben nach § 4 zustehenden Forderungen gegen den Ausgleichsfonds und ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds haben diese eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der alle aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar hervorgehenden, auf Deutsche Mark lautenden Aktiva und Passiva ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der Umstellungsrechnung sind unabhängig davon, wann die Umstellung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird, auf den 1. Juli 1990 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt als Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990.

(5) Für die Berücksichtigung der Kassenbestände der Geldinstitute an auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen in der Umstellungsrechnung gelten die von der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Regelungen und Anordnungen.

§ 4

(1) Den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds zugeteilt. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig. Der jeweilige Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt (3-Monats-FIBOR).

(2) Die Zuteilung dieser Forderungen an die Geldinstitute ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben den aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des Grundsatzes I gemäß § 1O des Gesetzes über das Kreditwesen höchstens das Dreizehnfache beträgt. Die Zuteilung dieser Forderungen an die Außenhandelsbetriebe ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten zu decken.

(3) Der Ausgleichsfonds hat die Forderungen beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes zu tilgen.

(4) Die Forderungen der Geldinstitute und der Außenhandelsbetriebe gegen den Ausgleichsfonds sind in den Bilanzen zum Nennwert einzusetzen.

(5) Soweit die Vermögenswerte eines Geldinstituts die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital gemäß Absatz 2 überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen dieses eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Soweit die Vermögenswerte eines Außenhandelsbetriebes die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen diesen eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Soweit die dem Ausgleichsfonds gemäß Absatz 5 zugeteilten Forderungen nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 ausreichen, wird ihm eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung gegen die Deutsche Demokratische Republik in entsprechender Höhe zugeteilt. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 5

Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufstellung, Prüfung und Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.

§ 6

Vor einer Bestätigung der Umstellungsrechnung sind Beschlüsse und Anordnungen über eine Gewinnverwendung nichtig.

Artikel 9
Überprüfung und Sperrung

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird veranlassen, daß ihre zuständigen Organe der Strafverfolgung bei hinreichenden Anhaltspunkten eine Überprüfung von Guthaben auf Bankkonten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Erwerbs und gegebenenfalls eine Sperrung von Konten vornehmen.

Artikel 10
Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen

(1) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, in Wahrung ihres gesetzlichen Auftrags die zur Durchführung der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Regelungen und Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu erlassen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich eine andere Zuständigkeit begründet ist.

(2) Die Deutsche Bundesbank und von ihr beauftragte Personen und Einrichtungen sind befugt, von den Geldinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzunehmen, um sich von der Einhaltung der im Zusammenhang mit der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung erlassenen Bestimmungen zu überzeugen. Die Bediensteten der Deutschen Bundesbank und die von ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Geldinstitute betreten; ein entgegenstehendes Grundrecht wird insoweit eingeschränkt.

Artikel 11
Schlußbestimmungen

Die Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark und zur Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik treten am 1. Juli 1990 in Kraft.

3. Abschnitt
Zuständigkeiten und Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 12
Tätigkeit der Deutschen Bundesbank

Für die Tätigkeit der Deutschen Bundesbank als Währungs- und Notenbank des Währungsgebiets gelten nach Maßgabe des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der jeweils geltenden Fassung insbesondere folgende Bestimmungen:

Artikel 13
Zusammenarbeit

Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 14
Entsendung von Mitarbeitern

(1) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur Durchführung ihrer Aufgaben in die Deutsche Demokratische Republik zu entsenden.

(2) Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen Demokratischen Republik die folgenden Rechte gewährt:

(3) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 dieser Anlage eingerichtet werden.


Anlage III

Von der Deutschen Demokratischen Republik aufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvorschriften

Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet, daß nachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage bis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgehoben oder geändert werden.

1. Währungsunion
  1. Das Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 62 S. 580), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 16 S. 125) wird mit dem Ziel der Auflösung der Staatsbank als Notenbank einschließlich ihrer Kompetenz bei der Bankaufsicht geändert.
  2. Die Anordnung über Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 23. September 1948 (ZVOBl. Nr. 46 S. 475) und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen werden mit dem Ziel geändert, die ruhenden Ansprüche an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe einschließlich der von der Deutschen Demokratischen Republik seit 1958 eingestellten Zinszahlungen für die Inhaber der Anleihe in Deutscher Mark verfügbar zu machen.

Bekanntmachung
über des Inkrafttreten des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland

Vom 18. Juli 1990
(GBl. I, Nr. 50 vom 13. August 1990, S. 953)

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 17. Juli 1990
(BGBl. II, Nr. 26 vom 4. August 1990, S. 700)

Entsprechend. § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1990 zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Mai 1990 (Verfassungsgesetz) (GBl. I Nr. 34 S. 331) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag gemäß seinem Artikel 38 am 30. Juni 1990 in Kraft getreten ist.

Berlin, den 18. Juli 1990.

Reichenbach
Minister
im Amt des Ministerpräsidenten

Nach Artikel 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl. 1990 II S. 518) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag einschließlich der in Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes aufgeführten Urkunden nach seinem Artikel 38

am 30. Juni 1990

in Kraft getreten ist.

Bonn, den 17. Juli 1990

Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Schmidt-Bleibtreu