Vom 27. Juni 1990
(GBl. I, Nr. 39 vom 9. Juli 1990, S. 543)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Art. 2 des Gesetzes über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe usw. vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389) |
(II) | Art. 5 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823, 1830) |
Zur Realisierung von bisher ruhenden Ansprüchen aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe wird folgendes verordnet:
(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963 (GBl. II Nr. 109 S. 861) wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.
(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleichzeitig als aufgehoben.
(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1990 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.
(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteile an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe ist von den Inhabern der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Soweit die Ansprüche auf Erben übergegangen sind, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. In diesen Fällen genügt auch die Vorlage eines von dem zuständigen Nachlaßorgan der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) erteilten Erbnachweises.
(3) Kann die Bankbestätigung über die Umbewertung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik, bei dem die Umbewertung beantragt wurde, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.
(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3 % pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.
(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung durch das zuständige Geldinstitut aus Mitteln des Staatshaushaltes bis spätestens 31. Dezember 1991 in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark der Bundesrepublik Deutschland in Anrechnung gebracht wird. Die entsprechenden Beträge werden durch die Staatsbank der DDR, Berlin, in DM auf ein anzugebendes Konto überwiesen oder in bar ausgezahlt.
Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Berlin, den 27. Juni 1990
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
de Maizière
Ministerpräsident