Gesetz
zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

Vom 29. Juni 1990
(GBl. I, Nr. 38 vom 4. Juli 1990, S. 501)

Liste der Änderungen:
(I)Art. 2 des Gesetzes gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1522)
(II)Art. 4 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810)
Aufgehoben zum 17. Mai 2008 durch:
§ 1

Beim Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik wird eine zeitweilige "Prüfbehörde Währungsumstellung" gebildet. Aufgabe der Behörde ist es, im Zusammenhang mit der Währungsumstellung zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Antragsteller rechtswidrige Handlungen mit Wirkung auf umzustellende Guthaben von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark begangen haben.

§ 2

Zur Vorbereitung der Prüfung nach § 1 ist jedes Geldinstitut verpflichtet, bei natürlichen oder juristischen Personen oder Stellen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Deutschem Demokratischen Republik Feststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu treffen.

§ 3

(1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik/Staatsbank Berlin veranlaßt, daß unverzüglich die Kontoinhaber ‒ natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik ‒, deren Guthaben je Konto bis zum 8. Juli 1990 100 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik und mehr betrugen, festgestellt werden. Sie übergibt ihre Feststellungen der Prüfbehörde.

(2) Im Rahmen einer Stichprobe stellen die Geldinstitute für ausgewählte Konten, die von der Prüfbehörde bestimmt werden, die Veränderungen des Kontoguthabens zwischen dem obengenannten Termin und dem Termin der Jahresinventur 1989 im Zeitraum vom September 1989 bei Buchsparkonten bzw. der Monatsinventur Oktober 1989 bei Spargirokonten fest. Sofern sich das Kontoguthaben um 50 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder mehr erhöht hat, informieren die Geldinstitute die Prüfbehörde.

(3) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik/Staatsbank Berlin veranlaßt, daß die Geldinstitute diejenigen natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik feststellen, deren Gesamtguthaben bis zum 8. Juli 1990 100 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder mehr betrugen. Die Ergebnisse sind der Prüfbehörde zu übermitteln.

Die Geldinstitute stellen fest, bei welchen Personen sich das Gesamtguthaben zwischen dem 30. 6. 1990 und dem Termin der Jahresinventur 1989 vom September 1989 bei Buchsparkonten bzw. der Monatsinventur Oktober 1989 bei Spargirokonten um 50 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder mehr, erhöht hat. Sofern eine solche Erhöhung vorliegt, teilen sie die einschlägigen Daten unverzüglich der Prüfbehörde mit.

(4) Die Prüfbehörde stellt durch Einsichtnahme in Kontounterlagen der Geldinstitute juristische Personen oder Stellen mit Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik fest, die Konten nach dem 1. 1. 1990 neu eingerichtet haben, wenn das darauf befindliche Guthaben 250 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik überschreitet.

(5) Für die Feststellungen nach Absatz 1 bis Absatz 3 können sich die Geldinstitute eines Dienstleistungsunternehmens im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag bedienen.

(6) Die zur Vorbereitung der Prüfung nach § 1 gewonnenen Daten der Konteninhaber, die nicht an die Prüfbehörde mitzuteilen sind, sind unverzüglich, die Daten der übrigen Konteninhaber spätestens nach Übermittlung an die Prüfbehörde zu löschen bzw. zu vernichten. Eine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte ist unzulässig.

§ 4

(1) Die Prüfbehörde ist verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Hierzu kann sie Einsicht in Kontounterlagen nehmen, Geldinstitute und Behörden um Auskunft ersuchen sowie den Kontoinhaber zu seinem Guthaben befragen. Im Falle des Erfordernisses ist sie befugt, das Geldinstitut anzuweisen, über die den Grenzwert nach § 3 Absatz 1 bis 3 überschreitenden Guthaben (Kontostand September/Oktober 1989) sowie Guthaben gemäß § 3 Absatz 4 für den Zeitraum der Prüfung, jedoch höchstens bis zu 4 Wochen, nicht verfügen zu lassen. Schließen die Prüfungen den Verdacht einer Straftat nicht aus, hat sie Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu erstatten und die Beweismittel zu übergeben.

(2) Tatsachen oder Beweismittel, die allein steuerrechtliche Pflichten vor dem 1. Juli 1990 offenlegen, dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder für die Verfolgung einer Steuerstraftat nur offenbart werden, sofern Anzeige nach Absatz 1 wegen einer anderen Straftat erstattet wird.

(3) Ist Anzeige nach Absatz l erstattet worden, hat die Prüfbehörde die Daten zu löschen bzw. zu vernichten. Ergibt eine Einzelfallprüfung, daß keine Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat und keine Ansätze für weitere Prüfungen vorhanden sind, hat die Prüfbehörde die Daten unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Eine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte ist unzulässig.

§ 5

(1) Zur Vorbereitung der Prüfung nach § 1 ist jedes Geldinstitut verpflichtet, der Prüfbehörde Einsicht zu gewähren in die

  1. Umstellungsanträge juristischer Personen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, wenn das Guthaben per 30. 6. 1990 250 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder mehr beträgt, sofern sich das Guthaben zwischen dem 31. 12. 1989 und dem 30. 6. 1990 um 200 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder mehr erhöht hat,
  2. Umstellungsanträge natürlicher Personen mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, wenn das Guthaben per 30. 6. 1990 50 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik überschreitet, sofern sich das Guthaben zwischen dem 31. 12. 1989 und dem 30. 6. 1990 um 30 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder mehr erhöht hat.

Die Geldinstitute informieren die Prüfbehörde unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Umstellungsanträge, für die die obengenannten Kriterien zutreffen.

(2) § 4 gilt entsprechend.

§ 6

(1) Die Prüfbehörde wird unabhängig von Mitteilungen nach § 3 Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 1 im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 1 zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen verpflichtet, wenn sie auf andere Weise Kenntnis von prüfungserheblichen Umständen erhält.

(2) § 4 gilt entsprechend.

§ 7

(1) Die an dem Prüfverfahren Beteiligten sind zur Geheimhaltung der ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen Daten verpflichtet. Sie dürfen diese Daten nur zu dem in § 1 genannten Zweck verwenden.

(2) Auf die Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Prüfverfahrens finden die in Anlage VII des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland niedergelegten Datenschutzgrundsätze Anwendung.

§ 8

Die den Geldinstituten Im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben entstandenen Aufwendungen sind zu ermitteln und vom Ministerium der Finanzen zu erstatten.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 29. Juni 1990 in Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunundzwanzigstem Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den neunundzwanzigstem Juni neunzehnhundertneunzig

Die Präsidentin der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik

Bergmann-Pohl