Vom 13. September 1990
(GBl. I, Nr. 61 vom 19. September 1990, S. 1487)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314, 1317) |
(II) | Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) |
Es wird ein Ausgleichsfond Währungsumstellung (Fond) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
Der Fond hat seinen Sitz in Berlin.
Der Fond hat einen Geschäftsführer. Er wird vom Minister der Finanzen bestellt und abberufen.
(1) Der Fond verwaltet die
(2) Der Fonds errechnet die Forderung (einschließlich der vorläufigen Forderung), die ihm aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zum Staatsvertrag gegenüber der DDR zusteht. Die Berechnungsunterlagen bilden für das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Grundlage für die Zuteilung der Forderung des Fonds gegen die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds veranlaßt die Bereitstellung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Republikhaushalt.
(3) Die Mitteilungen des Budesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Höhe der zu verwaltenden Ausgleichsforderungen und Forderungen gemäß Absatz I sind für den Fond verbindlich.
(1) Der Fond ist auf Verlangen der Gläubiger von endgültig zugeteilten Ausgleichsforderungen verpflichtet, diese in Inhaber-Schuldverschreibungen des Fonds in einer Stückelung von 1 000,‒ DM umzuwandeln. Er kann endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen unter 1 000‚‒ DM vorzeitig tilgen.
(2) Die Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind berechtigt, die ihnen gegenüber bestehenden Forderungen zum Ende eines jeden Kalenderjahres ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Der Fonds ist ermächtigt, seine Verbindlichkeiten vor deren Fälligkeiten zu erfüllen.
Der Fond erstellt zum Erde einen jeden Kalenderjahres einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Jahresabschluß mit Testat des Wirtschaftsprüfers und Geschäftsbericht sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(1) Der Fond bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Staatsbank Berlin.
(2) Der Geschäftsführer kann den Geschäftsbesorgungsauftrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist kündigen und einer anderen geeigneten Stelle die Aufgaben zur Ausführung übertragen. Das gleiche gilt, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.
(3) Die mit der Geschäftsbesorgung beauftragte Stelle erhält für ihre Tätigkeit einen Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik.
Aufsichtsbehörde des Fonds ist der Minister der Finanzen.
Der Fonds wird nach Erfüllung seiner Aufgabe aufgelöst. Die im Zeitpunkt seiner Auflösung noch vorhandenen Mittel sind an den Minister der Finanzen abzuführen.
Dieses Gesetz tritt am 13. September 1990 in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am dreizehnten September neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den dreizehnten September neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl