Vom 29. Oktober 1990
(BGBl. I, Nr. 59 vom 3. November 1990, S. 2394)
Liste der Änderungen: | |
---|---|
(I) | Erste Verordnung zur Änderung der BUZAV vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2330) |
(II) | Zweite Verordnung zur Änderung der BUZAV vom 23. September 1992 (BGBl. I S. 1652) |
(III) | Dritte Verordnung zur Änderung der BUZAV vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1676) |
(IV) | Vierte Verordnung zur Änderung der BUZAV vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2298) |
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Gesetzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBl. 1 S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen:
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) und der Deutschen Bundesbank bis zum 15. März 1991
einzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag 1. Juli 1990 ausgefüllten Vordruck 10410/07.90 der Deutschen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen ‒ Grundsatz 1 ‒) (Anlage) einzureichen.
(2) Haben Außenhandelsbetriebe oder Geldinstitute nach §§ 21, 22 des D-Markbilanzgesetzes eine Konzerneröffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen, so sind diese Unterlagen sowie der Bericht über die Prüfung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzernanhangs bis zum 15. März 1991 dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt worden sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.
(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu decken und ferner ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des nach § 1O des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (BAnz. S. 15302) höchstens das 13fache beträgt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Außenhandelsbetrieben Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu decken.
(3) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe ergeben sich aus deren geprüften und festgestellten Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990.
(4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhundert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt.
(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen Geldinstitute zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 überschreiten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen Außenhandelsbetriebe zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen überschreiten.
(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen ein Geldinstitut oder einen Außenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem betroffenen Unternehmen mit, daß dieses eine entsprechende Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat.
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach Absatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen das Sondervermögen des Bundes „Kreditabwicklungsfonds“ zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung einmal monatlich bestätigt. Die Bestätigung gilt als Zuteilung.
(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Die Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrages zu entrichten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor dem Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 ‒ Wertpapier-Kennummer 113 478 ‒ ohne den darin vorgesehenen Abschlag).
(2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes getilgt, erstmals am 1. Juli 1996.
(1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995 endet, vorläufig zugeteilt. Vorläufige Zuteilungen nach Satz 1 werden vor der endgültigen Zuteilung geändert, es sei denn, daß die Berichtigung von Wertansätzen eine Änderung der Zuteilung um einen Betrag von weniger als zehntausend Deutsche Mark zur Folge hätte.
(2) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, das Bundesaufsichtsamt über jede Berichtigung eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehenen Auszug aus dem betreffenden Prüfungsbericht auch dann einzureichen, wenn das Bundesaufsichtsamt den vollständigen Prüfungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften erhält.
(3) Überträgt ein Geldinstitut oder Außenhandelsbetrieb die Gesamtheit seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die der Eröffnungsbilanz zugrunde. liegen, einem anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der Außenhandelsbetrieb dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das übernehmende Unternehmen hat die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das im Jahre 1994 endende Geschäftsjahr in seinen Büchern gesondert zu erfassen und fortzuführen. Absatz 2 gilt für das übernehmende Unternehmen entsprechend.
(4) Ergibt sich bei der endgültigen Zuteilung, daß vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanzen zu hoch oder zu niedrig bemessen waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurückzuzahlen, nicht gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb von sechs Wochen nach der endgültigen Zuteilung. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung vorläufiger Zuteilungen nach Absatz 1 Satz 2.
(1) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet werden.
(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuldverschreibungen umzuwandeln; vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zu 75 vom Hundert in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt werden. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Ausgleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen, die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundesanzeiger bekannt. Er beantragt die Einführung der Inhaberschuldverschreibungen zum amtlichen Börsenhandel.
(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt worden und ergibt sich später auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanz, daß sie zu hoch bemessen waren, so sind dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung nicht umgewandelte Ausgleichsforderungen oder Inhaberschuldverschreibungen in entsprechendem Umfang zurückzugeben oder es ist der Betrag der Ausgleichsforderungen, der zu hoch bemessen war, in Geld zu erstatten.
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von Ausgleichsforderungen zusammenhängenden Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften verlangen, auch soweit sie Vorgänge vor dem 1. Juli 1990 betreffen. Es kann insbesondere prüfen, ob Ansprüche gegen frühere Anteilseigner vollständig erfaßt sind. Es kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht fristgerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungsauszug nicht unverzüglich eingereicht, so kann das Bundesaufsichtsamt die Vorlage dieser Unterlagen durch Verfügung verlangen und mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über die Zuteilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1 , 2 und 4 auch ohne Antrag.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 1990
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze