Die Volkskammer bestätigt den am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -, einschließlich des Protokolls und der Anlagen I bis III sowie die Vereinbarung vom 18. September 1990 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -. Der Einigungsvertrag, das Protokoll, die Anlagen I bis III und die Vereinbarung vom 18. September 1990 werden nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem der Einigungsvertrag gemäß seinem Artikel 45 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
Dieses Gesetz tritt am 20. September 1990 in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwanzigsten September neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den zwanzigsten September neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
B e r g m a n n - P o h l
Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland -
entschlossen, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden,
ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben,
in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden,
im Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenen besonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt,
in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europäischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europäischen Völkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewährleistet,
in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegene Bedingung für den Frieden ist -
sind übereingekommen, einen Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sin dei Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBl. I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.
(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.
(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.
Geschehen in Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Deutsche Demokratische Republik | Für die Bundesrepublik Deutschland |
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Dr. Günther K r a u s e | Dr. Wolfgang S c h ä u b l e |
Entsprechend § 2 des Gesetzes vom 20. September 1990 zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz) (GBl. I Nr. 64 S. 1627) wird bekanntgemacht, daß der Einigungsvertrag einschließlich des Protokolls und der Anlagen I bis III gemäß seinem Artikel 45 sowie die Vereinbarung vom 18. September 1990 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwschen der eutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - gemäß ihrem Artikel 7 am 29. September 1990 in Kraft getreten sind
Berlin, den 29. September 1990
R e i c h e n b a c h
Minister im Amt des Ministerpräsidenten