Die Volksvertretung Groß-Berlin hat folgendes Gesetz beschlossen:
Das Gesetz der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) gilt für Groß-Berlin unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Stellung der staatlichen Organe von Groß-Berlin.
Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 in Kraft.
Berlin, den 28. Januar 1957
R e u t t e r Tagungsvorsitzender |
E b e r t Oberbürgermeister |
In der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt sich die volksdemokratische Ordnung, in der die Arbeiterklasse im Bündnis mit der werktätigen Bauernschaft und anderen werktätigen Schichten die politische Macht ausübt und den Sozialismus aufbaut.
Die Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik entstand im Kampf um die politische und ökonomische Befreiung des Volkes durch die Entmachtung der Monopolherren und Junker. Sie entstand auf der Grundlage der Einheit der Arbeiterklasse und ihres festen Bündnisses mit der werktätigen Bauernschaft sowie in enger Zusammenarbeit mit allen demokratischen und nationalen Kräften des Volkes. Sie bewährte und festigte sich im Kampf um die Überführung der wichtigsten Produktionsmittel in die Hand des Volkes, um die Durchfürung der Bodenreform und um die Brechung des Bildungsmonopols der Besitzenden.
Der Weg wurde frei gemacht zu einer tiefgreifenden revolutionären Umgestaltung des gesamten gesellschaftlichen Lebens. Zum ersien Male in der Geschichte des deutschen Volkes konnten sich die Talente und Fähigkeiten der Volksmassen frei entfallen. Es vollzog sich ein gewaltiger Aufschwung der Bewußtheit, der lnitiative, der Aktivität und der Arbeitsdisziplin der Arbeiter, Bauern und aller Werktätigen. Sie lernten ihren Staat leiten und ihn zu einem wirksamen Instrument des wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus zu machen.
Die werktätigen Massen wurden zu den Herren des Landes und gestalteten die politische und ökonomische Entwicklung nach dem Willen und im Interesse der Mehrheit des Volkes. Darin drückt sich die sozialistische Demokratie aus, die der bürgerlichen Demokratie überlegen ist. Die sozialistische Demokratie ist der Ausdruck der Souveränität des Volkes. Sie ist auch die Grundlage der staatlichen Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik.
Der Aufbau des Sozialismus führt zu einer immer bewußteren und aktiveren Teilnahme der werktätigen Massen an der Lösung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufgaben.
In der Deutschen Demokratischen Republik wird der Wille des Volkes durch die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählten Volksvertretungen und deren Organe verwirklicht. Durch die Volksvertretungen nimmt die gesamte Bevölkerung an der Leitung des Staates teil. Die Volksvertretungen stützen sich in ihrer Arbeit auf die Nationale Front des demokratischen Deutschland, in der die demokratischen Parteien und Massenogansationen sowie alle demokratischen Krälte zusammenarbeiten.
Die Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik und die Organe des Staatsapparates bilden als beschließende und durchführende Organe das einheitliche System der Arbeiter-und-Bauern-Macht. Die Volksvertretungen sind in ihrem Zuständigkeitsbereich die obersten Organe der Staatsmacht und leiten den gesamten politischen. wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau. Deshalb gilt es, die Staatsmacht als das wichtigste Instrument beim Aufbau des Sozialismus weiter zu stärken.
Die Arbeiter-und-Bauern-Macht hat der Deutschen Demokratischen Republik den Weg in die Familie der Staaten des sozialistischen Lagers eröffnet. In der engen Zusammenarbeit mit allen befreiten Völkern des sozialistischen Lagers liegt eine der Quellen der unzerstörbaren Kraft unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht.
Die Festigung und Entwicklung der Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik ermöglicht dem deutschen Volke den Aufbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung, die für alle werktätigen Menschen Frieden und Freiheit, Wohlstand und Glück bedeutet.
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Die Abgeordneten haben das Recht,
a) | im Auftrage ihrer Volksvertretung oder einer ständigen oder zeitweiligen Kommission die Durchführung staatlicher Anordnungen zu kontrollieren; | |
b) | der Volksvertretung und dem Rat die Beratung bestimmter Fragen vorzuschlagen; | |
e) | mit beratender Stimme an denjenigen Sitzungen des Rates teilzunehmen, die von ihnen dem Rat vorgelegte Fragen behandeln; | |
f) | an Tagungen unterer Volksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen. |
Die Abgeordneten haben die Pflicht,
b) | in der ständigen Kommission mitzuarbeiten, in die sie gewählt worden sind; | |
d) | eine enge und ständige Verbindung mit der Bevölkerung zu halten, ihr die staatliche Politik und insbesondere die Gesetze zu erläutern sowie sie zur aktiven Mitarbeit bei der Durchfühung der staatlichen Aufgaben zu gewinnen; | |
e) | Wähleraufträge und Empfehlungen der Wähler schnell und sorgfältig zu bearbeiten; | |
f) | regelmäßig öffentliche Sprechstunden abzuhalten; | |
g) | mindestens einmal jährlich der Bevölkerung Rechenschaft über die Tätigkeit der Volksvertretung und über ihre eigene Arbeit als Abgeordnete zu legen und laufend über den Stand der Erfüllung der Wähleraufträge und der an sie herangetragenen Wünsche, Vorschläge und Beschwerden der Bürger zu berichten; | |
h) | ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den gesellschafilichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland durchzuführen. |
(2) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen dürfen nicht wegen Ihrer Abstimmung oder wegen der in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zur Verantwortung gezogen werden. Dtes gilt nicht für Verleumdungen im Sinne des 5trafgesetzbuches.
(1) Die Abgeordneten bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keines Urlaubs.
(2) Den Abgeordneten dürfen aus Ihrer Abgeordnetentätigkelt keine beruflichen und materielien Nachteile erwachsen.
(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, öffentliche Verkehrsmittel in dem Zuständigkeitsbereich ihrer Volksvertretung (in Großstädten im Stadtgebiet) unentgeltlich zu benutzen.
(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt
a) | bei Beendigung der Tätigkeit der Volksvertretung; | |
b) | durch Tod des Abgeordneten; | |
c) | durch Verlust der Wählbarkeit, |
(2) Die Volksvertretung stellt in den Fällen des Abs. 1 b) und c) die Tatsache des Erlöschens des Mandats eines Abgeordneten fest,
(1) Die Wähler sind berechtigt, in ordnungsgemäß einberufenen Wählerversammlungen die Abberufung eines Abgeordneten zu verlangen, der das in ihn gesetzte Vertrauen der Wähler nicht rechtfertigt oder seine Pflichten als Abgeordneter nicht erfüllt.
(2) Das Verfahren der Abberufung wird besonders geregelt.
(1) Abgeordnete können aus wichtigen Gründen ihr Mandat niederlegen.
(2) über die Anerkennung der Niederlegung des Mandats entscheidet die Volksvertretung
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Das vorstehende vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem dreiundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsiebenundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den sechsundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsiebenundfünfzig
Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. P i e c k